Das Landesgubemium muss feststellen, dass trotz Aufhebung der Totenmähler nach wie vor solche gehalten werden.
Das Kreisamt Schwaz stellt fest, dass um das Verbot der Totenmähler zu umgehen, diese gestiftet werden und unter der Bezeichnung 'Jahrestage' jährlich wiederholt werden.
Aufforderung der Repräsentations- und Hofkammer an alle Gipsarbeiter, sich bei der Hauptlade der Maurer einschreiben zu lassen und die entsprechenden Gebühren zu bezahlen.
Die Kufsteiner Maurermeister dürfen ab dem Jahr 1770 den Festtag ihres Schutzpatrones nicht mehr feierlich begehen, wenn er auf einen Wochentag fällt. Sie müssen die Feier auf den darauffolgenden Sonntag verschieben.
Proclamation der Kreishauptmannschaft Hall betreffend die Tiroler Maurergesellen, welche für den preußischen König Befestigungen errichten.
Aufforderung des Kreisamtes Schwaz, dass sich aller Maurer melden sollten, die beim neuen Ärarialbau im Pest mitwirken wollen.
Aufforderung der Repräsentations- und Hofkammer an die Kürschner, den Überling (was für ihr Handwerk nicht notwendig ist) den Hutmachem zu verkaufen.
Schreiben der Kreishauptmannschaft Hall wegen Unterhöhlung des altherabgebrachten Zunftwesens und Übergang zur Fabrikation.
Schreiben der Repräsentations- und Hofkammer, dem wandernden Gesellen ein Geschenk mitzugeben. Bei Mißachtung wird dem Ladmeister eine Strafe von 10 Thalern angedroht. Es sei ihnen nur erlaubt einem ein- oder durchwandernden Hüttergesellen von der Meisterschaft in Städten 3 kr Schlafgeld zu geben. Die Ladmeister müßten ihnen entweder unentgeltlich einen Schlafplatz zur Verfügung stellen oder ihnen 1 kr geben. Zudem werden fremde Gesellen für höchstens drei Tage entlohnt.
Stellungnahme der Repräsentations- und Hofkammer betreffend des Ansuchens der Jakob Lenzhuber, sich in Kufstein als Hutmacher niederlassen zu dürfen.
Abschlägiger Bescheid der Repräsentions- und Hofkammer betreffend Ansuchen des Jakob Lenzhuber, da dieser in Kufstein unbekannt sei.
Schreiben der Kreishauptmannschaft Hall an das Stadtmagistrat Kufstein: Die Professionisten, sowohl zünftige als auch unzünftige, werden angehalten, ein Muster aller Waren mit Preisangabe an die Kreishauptmannschaft zu senden.
Schreiben der Kreishauptmannschaft Hall: Gewerbefreiheit für die Knöpf und kleine Crepinmacherei. Den Posamentierern bleibt nur mehr die große Crepinarbeit.
Mittels hohen Gubemial-Erlasses wird dem Dominik Ehrenstraßer die Ausübung der Strumpfwirkerei als Commercial-Proffesionisten bewilligt.
Es wird verfügt, dass es im Sinne einer Produktionssteigerung zu einer Verquickung von alter Zunfttradition und modernen maschinellen Betrieb kommen sollte.
Sämtliche Kürschner, die doch noch nicht in der Hauptlade in Innsbruck oder einer Viertellade inkorporiert sind, werden aufgefordert, dies umgehend zu tun.
Die Hauptlade der Kürschner in Innsbruck habe sich bereit erklärt, eine Viertellade um den Preis von 38 Gulden nach Schwaz zu vergeben.
Den Kufsteiner Fassbindern wird aufgetragen, in Zukunft die Fässer zwei und dreifach zu verschlagen.
Schreiben betreffend Reformierung des Fassbinderhandwerks.
Beschwerde der k.k. Repräsentations- und Hofkammer, weil die bürgerlichen Lebzelter in Kufstein besonders die gelben Wachskerzen zu stark mit Pech oder Harz vermischen und sich dadurch zuviel Rauch entwickle. Das Kufsteiner Stadtmagistrat ist deshalb aufgefordert, eine Untersuchung durchzuführen und auch darauf zu achten, dass die Preise eingehalten werden.
Kaiser Ludwig I. erklärt in seinem und im Namen der Kaiserin, sowie für ihre Erben, daß die Bürger des Marktes Kufstein gemäß seiner und seiner Vorfahren Freibriefe mit keiner Verpflichtung beschwert sein sollen, als die Innbrücke zu erhalten. Eine weitere Freiheit, nämlich die Befreiung von der landesfürstlichen Gerichtsbarkeit wird bestätigt. Die Bürger können nur mehr wegen Totschlags, Raubes und Diebstahls vor das landesfürstliche Gericht gestellt werden. Wenn ein Bürger jemanden verletzt, darf ihn der Marktrichter nur entsprechend ihres Marktrechtes einziehen und an Leib und Gut bestrafen, so lange der Verwundete noch am Leben ist. Auflauf und Gewalttätigkeiten sollen die Bürger vorerst unter sich beizulegen versuchen. Kufstein werden die gleichen Rechte verliehen wie der Stadt München, auch das gleiche Pfandrecht wird den Kufsteinern eingeräumt. Weiters sollen die Kufsteiner Bürger die Nutzung an Holz und Weide im Umkreis von einer Meile um den Markt haben.
Besichtigung der Lebzelterei der Witwe Antonia Auracher durch den Bürgermeister, einem Rat des Inneren und dem Stadtschreiber. Bezüglich des Preises wird festgestellt, dass Antonia Auracher das weiße Wachs pro Pfund für Kerzen und Stöckl (Holzbretter für die Kerzen) für 7 Gulden, das gelbe Wachs für 52 Kreuzer verkauft. Eine Qualitätsüberprüfung kann in Kufstein jedoch nicht stattfinden, da ein Sachverständiger nicht vorhanden sei.
Bericht des Kufsteiner Stadtmagistrates. Eine Probe des erzeugten Wachses wird nach Innsbruck geschickt.
Schreiben des Kreisamtes Schwaz betreffend die Abschaffung des Lebzelter und Wachszieherhandwerks, 'weil sie ein der entbehrlichsten Professionen in Städten von daher ausmache, weil deren Erzeugnisse meist nur zum Verschleiße auf den Landkirchtägen geeignet sein und vorzüglich die Bauern, Handwerker und Dienstboten zu unnützer Geldzersplitterung anleiten.'
Mittels eines Gubernial-Rescripts wird verfügt, dass die Erzeugung und der Verkauf von Spielsachen aus gefärbtem und ungenießbarem Komteig für die Lebzelter verboten sei; auch der Verkauf an Sonn- und Feiertagen sei den Lebzeltern und Wachshändlem erst nach Beendigung des Gottesdienstes erlaubt.
Schreiben des Kreisamtes Schwaz an das Stadtmagistrat Kufstein mit der Aufforderung, dass sich sämtliche Lebzelter und Wachszieher, welche sich inkorporieren lassen wollen, melden sollten, da es bisher keine eigentliche Wachszieherinnung in Tirol gegeben habe.
Markgraf Ludwig der Brandenburger verleiht den Bürgern des Marktes Kufstein für- ewige Zeiten das Recht, alljährlich zwei Jahrmärkte, den einen am 15. Juni (St. Veit), den anderen am 14. September (Kreuzerhöhung), abzuhalten. Jeder sollte drei Tage dauern; acht Tage vorher und ebenso lange nachher sollte Friede und Freiung währen. Gleichzeitig bestätigt er dem Markt Kufstein auch alle Rechte und Freiheiten, welche die übrigen Märkte in Oberbayern haben.
Herzog Stephan III. bestätigt den Bürgern ihre Steuerfreiheit, die der Herzog in Unkenntnis der Privilegien, durch seinen Kammermeister, Hans den Jägermeister, einfordern ließ.
Herzog Stefan III. von Oberbayern bestätigt und vermehrt die Rechte und Privilegien von Kufstein. 'Wann wür Khuffstain im fürbas unser statt haissen, nennen und sie haben und fürdern wellen von besondem gnaden als ander unser statt (...)' Die neue Stadt erhält das ausschließliche Niederlagsrecht für alle Waren, welche sowohl zu Wasser als auch zu Lande zu beiden Seiten des Inn eingeführt werden. Diese dürfen nur von der Stadt selbst an die Bürger und Untertanen des Gerichts verkauft und nur mit ihrer Einwilligung weiter geführt werden. Im Gericht Kufstein darf kein selbständiger Handel getrieben werden, alle Waren und Lebensmittel müssen zum Verkauf in die Stadt auf den Wochenmarkt kommen, der jeden Samstag stattfindet. Daneben wird besonders bestimmt, daß niemand im Gericht Gewand verschneiden, Eisen feil haben und nach Waag und Maß verkaufen darf. Nur was in der Stadt nicht verkauft wird, darf weiter gehandelt werden. Zudem wird die Errichtung einer neuen Schenke im gesamten Umkreis des Gerichtes verboten.
Herzog Ludwig der Reiche gibt Ergänzungen über die Pflicht der Gerichtsuntertanen, ihre Waren und Güter nur auf den Kufsteiner Wochenmärkten und Jahresmessen zu verkaufen. Zudem darf in Zukunft kein Handel mehr auf dem Land betrieben werden, alle feilen Waren und Güter müssen auf die Wochen und Jahrmärkte in die Stadt gebracht werden. Wein darf auf dem Land nur in konzessionierten Wirtshäusern ausgeschenkt werden, und die Sämer dürfen nur an einen solchen Wirt verkaufen; außerdem darf kein Kaufmann auf dem Land sitzen.
Herzog Ludwig der Reiche gebietet dem Pfleger von Kufstein, die Landleute und Fremden ihre Waren nur in die Stadt auf den Wochen- und Jahrmärkten verkaufen zu lassen. Daneben wird verordnet, dass die Bürger von ihren Häusern und Gründen im Burgfrieden und in der Stadt jährlich Steuern erheben und von allen, die keine Bürger sind, Steuern nehmen können, wie in anderen Städten und Märkten Bayerns.
Herzog Georg der Reiche bestätigt der Bürgerschaft die Privilegien der Stadt Kufstein nach erfolgter Erbhuldigung auf Bitten des Bürgermeisters, Rats und der Gemeinde.
Herzog Georg der Reiche erläßt an seinen Pfleger von Kufstein, Christoph von Freiberg, und dessen Nachfolger ein neuerliches und ausführliches Gebot zu Gunsten der Handelsfreiheiten Kufsteins. Niemand im Gericht soll Fürkauf treiben, Viktualien und andere kleine Waren dürfen nur von den durch die Stadt bestellten Kaufleuten eingekauft werden und sind auf die Wochen- und anderen Märkte zu bringen. Andere Kaufleute dürfen im Landgericht nicht geduldet werden. Wer Handel treiben will, soll sich in Kufstein selbst oder in einer anderen bayrischen Stadt niederlassen. Diese Artikel sollen, falls notwendig, öffentlich vor den Kirchen und Landschrannen aufgehängt werden.
König Maximilian I. bestätigt der Stadt Kufstein nach geleisteter Huldigung alle von Kaisern, König, Fürsten und Herren der Grafschaft Tirol und des Hauses Bayern erhaltenen Privilegien. Alle Freiheiten, Rechte, Herkommen und Gewohnheiten werden laut der Bürger eidlichen Aussage erneuert und bestätigt, 'was wirr ihnen von rechts oder billichkhait wegen daran verneuem, confirmieren und bestetten sollen oder mögen.'
Erzherzog Ferdinand II. befiehlt, dass die Untertanen des Landgerichtes den städtischen Privilegien nachzukommen haben und alle Waren, besonders Vieh und Viktualien, an welchen in Tirol großer Mangel herrscht, auf den Wochenmarkt bringen, feilhaben und verkaufen müssen.
Regierungsbefehl zum Schutz der Handelsprivilegien; Erzherzog Leopold V. bestätigt die vorgenannten Freiheiten.
Regierungsbefehl zum Schutz der Handelsprivilegien; Erzherzog Leopold V. bestätigt die vorgenannten Freiheiten.
Abschrift der notariellen Beglaubigung der vorgenannten Freiheiten. Matthäus Rössl, o.ö. Kammerregistrator, bestätigt die Freiheiten der Stadt Kufstein und hält fest, daß sich das Original dieser gleichlautenden Abschrift bei der o.ö. Regierung befindet.
Erzherzog Ferdinand Karl bestätigt wiederum die Freiheiten der Stadt Kufstein.
Der Bürgermeister und Rat überreichen mitsamt der gesamten Gemeinde eine Bittschrift. Die gar kleine Stadt leide schon seit 25 Jahren unter dem Druck der Einquartierungen und Truppendurchzüge. Die Stadt habe zwar gar schöne Privilegien, und auch ihre Rechte werden jederzeit bestätigt, trotzdem gingen ihre Freiheiten Stück für Stück zu Ende. Der freie Salzhandel, der vor Jahren noch blühte, sei verschwunden, denn Kurbayem hat verboten, Salz einzuführen. Das Niederlagsprivileg von 1393 wird immer mehr beeinträchtigt. Durch das Verbot der freien Einfuhr des böhmischen Eisens erleide die Stadt gleichfalls auf der ihr gehörigen Niederlage zu Haidach Einbußen. Auch die Weinfuhrleute und Sämer führen ihre rohen und gebrannten Weine jetzt mit dem Schiff durch die Stadt durch, wodurch der Stadt der Pflasterzoll entgehe. Die Privilegien zugunsten der Kufsteiner Wochenmärkte kommen außer Geltung, Vieh und Viktualien werden im ganzen Landgericht an jeden verkauft. Krämer und Friauler ziehen zu den einsamsten Höfen des Gerichtes und setzen ungesehen! ihre Waren ab. Fast dieselbe Bewandtnis habe es mit der Viehmaut am St. Veitsmarkt. Die Ebbser und Thierseer unterstehen sich, aufzukaufen, auf die Alpen zu treiben und dann auf den Kufsteiner Markt als Gerichtsuntertanen zollfrei einzuführen. Dagegen seien die hohen Auslagen der Stadt für die Innbrücke, die Brücken über den Zeller Graben und auf der Landstraße und für noch zwei andere Brücken, für Klausen, Rechen und Archenbauten, bekannt. Die Stadt Kufstein bittet, ihre Privilegien zu erhalten, die Mißbräuche zustellen und ihr durch Verleihung eines neuen Gefälles ein jährliches Einkommen sicher zustellen.
Privilegien und Freiheiten: notariell beglaubigte Abschrift vom 31. Jänner 1721 von Joseph Kögl, o.ö. Geheimer Hofratsprotokollist und kaiserlicher Notarius.
Konfirmation der Stadtfreiheiten: Beilagenbuch litt. B bis Z zu der von der Stadt Kufstein erbetenen Bestätigung der Freiheiten; notarielle Beglaubigung vom 2. Mai 1741 von Josef Bethamer, o.ö. Registrator.
Ausweitung der allerhöchsten Verordnung betreffend die Handwerkspatente von 1731, Art. 2, und 1739, Art. 10: Hinweis auf die Einhaltung der Bestimmungen der General-Handwerks Ordnung bezüglich der auf der Wanderschaft mitzunehmenden Lehr- und Geburtsbriefe. Diese Verordnung wird oft umgangen, v.a. von auswärtigen Handwerksburschen. Deshalb wird verfügt, dass auch solche eine glaubwürdige Bestätigung ihres guten Verhaltens beibringen.
Weigerung der Kufsteiner Gesellen mit verheirateten Gesellen zusammenzuarbeiten. Verordnung, dass ohne Ausnahme die verehelichten, sowie die ledigen Gesellen ohne Unterschied in die Arbeit genommen und gefördert werden sollen.
Verordnung, dass alle überflüssigen Meisterschaften nach und nach eingeschränkt, hingegen die Gesellen und Lehrjungen vermehrt werden sollten.