Unità documentaria 23 - 1818 Jän. 28 Unterhöfen

Codice di riferimento

AT GemA Grän 7-9-23

Identificatori alternativi

Titolo

1818 Jän. 28 Unterhöfen

Date

  • 1818-01-28 (Creazione)

Livello di descrizione

Unità documentaria

Consistenza e supporto

Begl. Kopie, 8 Blatt gebunden mit Nachtrag vom 20. Mai 1822 zu Punkt 18, und Nachtrag vom 14. Jän. 1886 zu Punkt 3, 5 und 9. (Nr. 14 a, b)

Istituto conservatore

Storia archivistica

Modalità di acquisizione

Ambito e contenuto

Vor dem Gerichtsamtmann Johann Georg Zobl erscheinen Johann Wiser, Gerichtsverpflichteter, Franz Zobl, Nikolaus Rief und Johann Gutheinz als Vertreter der Gemeinde Haldensee mit dem Anbringen, die alte Dorfordnung vom 12. Mai 1598 betreffend die Befugnisse der Dorfmeister, die Ehehaftweiden, Viehaufschlag, Waldordnung, Erhaltung der Brücken und Archen und anderer Gemeindearbeiten zu überarbeiten und zu erneuern. In 20 Punkten werden die Aufgaben des Dorfmeisters, die Viehhaltung, Hirtenlohn usw. geregelt. So sollen jährlich zu Sebastian! (20. Jän.) zwei Dorfmeister gewählt und ein Gerichsamtmann gestellt werden. Die Dorfmeister haben von Neujahr bis zum Tannheimer Markt (5. Okt.) zwei Stiere zu halten. Die Gemeindeordnung ist jährlich zu verlesen. Zu St. Nikolai sind die Hirtenlöhne und andere Kosten zu verrechnen, das Vieh ist zu registrieren. Dafür dürfen die Dorfmeister alle Gemeindeweiden unentgeltlich benützen. Die 185 Weideplätze der Gemeinde sind möglichst gleichmäßig aufzuteilen. Je Haus sind 5 bis 12 Plätze zulässig. Am 10. August sollen alle Kälber in die Galtweide am Tennenberg getrieben werden. Regelungen über Wintervieh, vorzeitigen Verkauf des Viehs, Hirtenlöhne, Brückenerhaltung, Einzäunung und Schwenden werden genannt. Die Gemeindsleute und Inwohner müssen übrige Weideplätze der Gemeinde anbieten. Für verunglücktes Vieh ist kein Weidegeld und Hirtenlohn zu entrichten. In der Nacht darf auf den Edenbach und unter Berg wegen gefährlicher Plätze kein Vieh aufgetrieben werden. Der Auf- und Abtrieb hat gemeinsam nach mehrheitlichem Beschluß zu erfolgen. Die Verfütterung von Roggen, Gerste, Leinsamen und 'starkem' Laub ist verboten. Die 112 Ziegen, maximal 4 pro Haus, dürfen nur unter Aufsicht weiden. Die Sennhütten auf dem Edenbach müssen jährlich wegen Feuersgefahr überprüft werden. Zur Einzäunung oder Bachverarchung dürfen nur vollwertige Arbeitskräfte (keine Kinder) abgestellt werden oder es sind 18 kr Ersatz zu leisten. Gemeindeholz darf nicht außerhalb der Gemeinde verkauft werden. Siegler: Marberger, Landrichter von Ehrenberg Gefertigte: 27 Gemeindebürger und Gerichtsamtmann Johann Georg Zobl

Valutazione e scarto

Incrementi

Sistema di ordinamento

Condizioni di accesso

Condizioni di riproduzione

Lingua dei materiali

  • tedesco

Scrittura dei materiali

    Note sulla lingua e sulla scrittura

    Caratteristiche materiali e requisiti tecnici

    Strumenti di ricerca

    TLA-Mikrofilm: 1057

    Esistenza e localizzazione degli originali

    Esistenza e localizzazione di copie

    Unità di descrizione collegate

    Descrizioni collegate

    Nota bibliografica

    Tiroler Geschichtsquellen 37/11/14

    EAP

    Punti d'accesso per soggetto

    Punti d'accesso per luogo

    Punti d'accesso per nome

    Punti d'accesso relativi al genere

    Codice identificativo della descrizione

    Codice identificativo dell'istitituto conservatore

    Norme e convenzioni utilizzate

    Stato

    Bozza

    Livello di completezza

    Intermedio

    Date di creazione, revisione, cancellazione

    Fonti

    Area dell'acquisizione