Codice di riferimento
Titolo
Date
- 1818-01-28 (Creazione)
Livello di descrizione
Unità documentaria
Consistenza e supporto
Begl. Kopie, 8 Blatt gebunden mit Nachtrag vom 20. Mai 1822 zu Punkt 18, und Nachtrag vom 14. Jän. 1886 zu Punkt 3, 5 und 9. (Nr. 14 a, b)
Istituto conservatore
Storia archivistica
Modalità di acquisizione
Ambito e contenuto
Vor dem Gerichtsamtmann Johann Georg Zobl erscheinen Johann Wiser, Gerichtsverpflichteter, Franz Zobl, Nikolaus Rief und Johann Gutheinz als Vertreter der Gemeinde Haldensee mit dem Anbringen, die alte Dorfordnung vom 12. Mai 1598 betreffend die Befugnisse der Dorfmeister, die Ehehaftweiden, Viehaufschlag, Waldordnung, Erhaltung der Brücken und Archen und anderer Gemeindearbeiten zu überarbeiten und zu erneuern. In 20 Punkten werden die Aufgaben des Dorfmeisters, die Viehhaltung, Hirtenlohn usw. geregelt. So sollen jährlich zu Sebastian! (20. Jän.) zwei Dorfmeister gewählt und ein Gerichsamtmann gestellt werden. Die Dorfmeister haben von Neujahr bis zum Tannheimer Markt (5. Okt.) zwei Stiere zu halten. Die Gemeindeordnung ist jährlich zu verlesen. Zu St. Nikolai sind die Hirtenlöhne und andere Kosten zu verrechnen, das Vieh ist zu registrieren. Dafür dürfen die Dorfmeister alle Gemeindeweiden unentgeltlich benützen. Die 185 Weideplätze der Gemeinde sind möglichst gleichmäßig aufzuteilen. Je Haus sind 5 bis 12 Plätze zulässig. Am 10. August sollen alle Kälber in die Galtweide am Tennenberg getrieben werden. Regelungen über Wintervieh, vorzeitigen Verkauf des Viehs, Hirtenlöhne, Brückenerhaltung, Einzäunung und Schwenden werden genannt. Die Gemeindsleute und Inwohner müssen übrige Weideplätze der Gemeinde anbieten. Für verunglücktes Vieh ist kein Weidegeld und Hirtenlohn zu entrichten. In der Nacht darf auf den Edenbach und unter Berg wegen gefährlicher Plätze kein Vieh aufgetrieben werden. Der Auf- und Abtrieb hat gemeinsam nach mehrheitlichem Beschluß zu erfolgen. Die Verfütterung von Roggen, Gerste, Leinsamen und 'starkem' Laub ist verboten. Die 112 Ziegen, maximal 4 pro Haus, dürfen nur unter Aufsicht weiden. Die Sennhütten auf dem Edenbach müssen jährlich wegen Feuersgefahr überprüft werden. Zur Einzäunung oder Bachverarchung dürfen nur vollwertige Arbeitskräfte (keine Kinder) abgestellt werden oder es sind 18 kr Ersatz zu leisten. Gemeindeholz darf nicht außerhalb der Gemeinde verkauft werden. Siegler: Marberger, Landrichter von Ehrenberg Gefertigte: 27 Gemeindebürger und Gerichtsamtmann Johann Georg Zobl
Valutazione e scarto
Incrementi
Sistema di ordinamento
Condizioni di accesso
Condizioni di riproduzione
Lingua dei materiali
- tedesco
Scrittura dei materiali
Note sulla lingua e sulla scrittura
Caratteristiche materiali e requisiti tecnici
Strumenti di ricerca
TLA-Mikrofilm: 1057
Esistenza e localizzazione degli originali
Esistenza e localizzazione di copie
Unità di descrizione collegate
Nota bibliografica
Tiroler Geschichtsquellen 37/11/14
Identificatori alternativi
EAP
Soggetti
Luoghi
Nomi
Generi
Codice identificativo della descrizione
Codice identificativo dell'istitituto conservatore
Norme e convenzioni utilizzate
Stato
Bozza
Livello di completezza
Intermedio