Einzelstück 23 - 1818 Jän. 28 Unterhöfen

Signatur

AT GemA Grän 7-9-23

Titel

1818 Jän. 28 Unterhöfen

Datum/Laufzeit

  • 1818-01-28 (Anlage)

Erschließungsstufe

Einzelstück

Umfang und Medium

Begl. Kopie, 8 Blatt gebunden mit Nachtrag vom 20. Mai 1822 zu Punkt 18, und Nachtrag vom 14. Jän. 1886 zu Punkt 3, 5 und 9. (Nr. 14 a, b)

Bestandsgeschichte

Abgebende Stelle

Eingrenzung und Inhalt

Vor dem Gerichtsamtmann Johann Georg Zobl erscheinen Johann Wiser, Gerichtsverpflichteter, Franz Zobl, Nikolaus Rief und Johann Gutheinz als Vertreter der Gemeinde Haldensee mit dem Anbringen, die alte Dorfordnung vom 12. Mai 1598 betreffend die Befugnisse der Dorfmeister, die Ehehaftweiden, Viehaufschlag, Waldordnung, Erhaltung der Brücken und Archen und anderer Gemeindearbeiten zu überarbeiten und zu erneuern. In 20 Punkten werden die Aufgaben des Dorfmeisters, die Viehhaltung, Hirtenlohn usw. geregelt. So sollen jährlich zu Sebastian! (20. Jän.) zwei Dorfmeister gewählt und ein Gerichsamtmann gestellt werden. Die Dorfmeister haben von Neujahr bis zum Tannheimer Markt (5. Okt.) zwei Stiere zu halten. Die Gemeindeordnung ist jährlich zu verlesen. Zu St. Nikolai sind die Hirtenlöhne und andere Kosten zu verrechnen, das Vieh ist zu registrieren. Dafür dürfen die Dorfmeister alle Gemeindeweiden unentgeltlich benützen. Die 185 Weideplätze der Gemeinde sind möglichst gleichmäßig aufzuteilen. Je Haus sind 5 bis 12 Plätze zulässig. Am 10. August sollen alle Kälber in die Galtweide am Tennenberg getrieben werden. Regelungen über Wintervieh, vorzeitigen Verkauf des Viehs, Hirtenlöhne, Brückenerhaltung, Einzäunung und Schwenden werden genannt. Die Gemeindsleute und Inwohner müssen übrige Weideplätze der Gemeinde anbieten. Für verunglücktes Vieh ist kein Weidegeld und Hirtenlohn zu entrichten. In der Nacht darf auf den Edenbach und unter Berg wegen gefährlicher Plätze kein Vieh aufgetrieben werden. Der Auf- und Abtrieb hat gemeinsam nach mehrheitlichem Beschluß zu erfolgen. Die Verfütterung von Roggen, Gerste, Leinsamen und 'starkem' Laub ist verboten. Die 112 Ziegen, maximal 4 pro Haus, dürfen nur unter Aufsicht weiden. Die Sennhütten auf dem Edenbach müssen jährlich wegen Feuersgefahr überprüft werden. Zur Einzäunung oder Bachverarchung dürfen nur vollwertige Arbeitskräfte (keine Kinder) abgestellt werden oder es sind 18 kr Ersatz zu leisten. Gemeindeholz darf nicht außerhalb der Gemeinde verkauft werden. Siegler: Marberger, Landrichter von Ehrenberg Gefertigte: 27 Gemeindebürger und Gerichtsamtmann Johann Georg Zobl

Bewertung, Vernichtung und Terminierung

Zuwächse

Ordnung und Klassifikation

Benutzungsbedingungen

Reproduktionsbedingungen

In der Verzeichnungseinheit enthaltene Sprache

  • Deutsch

Schrift in den Unterlagen

Anmerkungen zu Sprache und Schrift

Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen

Findmittel

TLA-Mikrofilm: 1057

Existenz und Aufbewahrungsort von Originalen

Existenz und Aufbewahrungsort von Kopien

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Beschreibungen

Anmerkung zur Veröffentlichung

Tiroler Geschichtsquellen 37/11/14

Alternative Identifikatoren/Signaturen

EAP

Themen

Orte

Namen

Genres

Identifikator "Beschreibung"

Archivcode

Benutzte Regeln und/oder Konventionen

Status

Entwurf

Erschließungstiefe

Teilweise

Daten der Bestandsbildung, Überprüfung, Löschung/Kassierung

Quellen

Bereich Zugang

EAP

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