Pièce 23 - 1818 Jän. 28 Unterhöfen

Cote

AT GemA Grän 7-9-23

Identifiant(s) alternatif(s)

Titre

1818 Jän. 28 Unterhöfen

Date(s)

  • 1818-01-28 (Production)

Niveau de description

Pièce

Étendue matérielle et support

Begl. Kopie, 8 Blatt gebunden mit Nachtrag vom 20. Mai 1822 zu Punkt 18, und Nachtrag vom 14. Jän. 1886 zu Punkt 3, 5 und 9. (Nr. 14 a, b)

Histoire archivistique

Source immédiate d'acquisition ou de transfert

Portée et contenu

Vor dem Gerichtsamtmann Johann Georg Zobl erscheinen Johann Wiser, Gerichtsverpflichteter, Franz Zobl, Nikolaus Rief und Johann Gutheinz als Vertreter der Gemeinde Haldensee mit dem Anbringen, die alte Dorfordnung vom 12. Mai 1598 betreffend die Befugnisse der Dorfmeister, die Ehehaftweiden, Viehaufschlag, Waldordnung, Erhaltung der Brücken und Archen und anderer Gemeindearbeiten zu überarbeiten und zu erneuern. In 20 Punkten werden die Aufgaben des Dorfmeisters, die Viehhaltung, Hirtenlohn usw. geregelt. So sollen jährlich zu Sebastian! (20. Jän.) zwei Dorfmeister gewählt und ein Gerichsamtmann gestellt werden. Die Dorfmeister haben von Neujahr bis zum Tannheimer Markt (5. Okt.) zwei Stiere zu halten. Die Gemeindeordnung ist jährlich zu verlesen. Zu St. Nikolai sind die Hirtenlöhne und andere Kosten zu verrechnen, das Vieh ist zu registrieren. Dafür dürfen die Dorfmeister alle Gemeindeweiden unentgeltlich benützen. Die 185 Weideplätze der Gemeinde sind möglichst gleichmäßig aufzuteilen. Je Haus sind 5 bis 12 Plätze zulässig. Am 10. August sollen alle Kälber in die Galtweide am Tennenberg getrieben werden. Regelungen über Wintervieh, vorzeitigen Verkauf des Viehs, Hirtenlöhne, Brückenerhaltung, Einzäunung und Schwenden werden genannt. Die Gemeindsleute und Inwohner müssen übrige Weideplätze der Gemeinde anbieten. Für verunglücktes Vieh ist kein Weidegeld und Hirtenlohn zu entrichten. In der Nacht darf auf den Edenbach und unter Berg wegen gefährlicher Plätze kein Vieh aufgetrieben werden. Der Auf- und Abtrieb hat gemeinsam nach mehrheitlichem Beschluß zu erfolgen. Die Verfütterung von Roggen, Gerste, Leinsamen und 'starkem' Laub ist verboten. Die 112 Ziegen, maximal 4 pro Haus, dürfen nur unter Aufsicht weiden. Die Sennhütten auf dem Edenbach müssen jährlich wegen Feuersgefahr überprüft werden. Zur Einzäunung oder Bachverarchung dürfen nur vollwertige Arbeitskräfte (keine Kinder) abgestellt werden oder es sind 18 kr Ersatz zu leisten. Gemeindeholz darf nicht außerhalb der Gemeinde verkauft werden. Siegler: Marberger, Landrichter von Ehrenberg Gefertigte: 27 Gemeindebürger und Gerichtsamtmann Johann Georg Zobl

Évaluation, élimination et calendrier de conservation

Accroissements

Mode de classement

Conditions d'accès

Conditions de reproduction

Langue des documents

  • allemand

Écriture des documents

    Notes de langue et graphie

    Caractéristiques matérielle et contraintes techniques

    Instruments de recherche

    TLA-Mikrofilm: 1057

    Existence et lieu de conservation des originaux

    Existence et lieu de conservation des copies

    Unités de description associées

    Descriptions associées

    Note de publication

    Tiroler Geschichtsquellen 37/11/14

    EAP

    Mots-clés - Sujets

    Mots-clés - Lieux

    Mots-clés - Noms

    Mots-clés - Genre

    Identifiant de la description

    Identifiant du service d'archives

    Règles et/ou conventions utilisées

    Statut

    Brouillon

    Niveau de détail

    Moyen

    Dates de production, de révision, de suppression

    Sources

    Zone des entrées