Signatur
Titel
Datum/Laufzeit
- 1818-01-28 (Anlage)
Erschließungsstufe
Einzelstück
Umfang und Medium
Begl. Kopie, 8 Blatt gebunden mit Nachtrag vom 20. Mai 1822 zu Punkt 18, und Nachtrag vom 14. Jän. 1886 zu Punkt 3, 5 und 9. (Nr. 14 a, b)
Archiv
Bestandsgeschichte
Abgebende Stelle
Eingrenzung und Inhalt
Vor dem Gerichtsamtmann Johann Georg Zobl erscheinen Johann Wiser, Gerichtsverpflichteter, Franz Zobl, Nikolaus Rief und Johann Gutheinz als Vertreter der Gemeinde Haldensee mit dem Anbringen, die alte Dorfordnung vom 12. Mai 1598 betreffend die Befugnisse der Dorfmeister, die Ehehaftweiden, Viehaufschlag, Waldordnung, Erhaltung der Brücken und Archen und anderer Gemeindearbeiten zu überarbeiten und zu erneuern. In 20 Punkten werden die Aufgaben des Dorfmeisters, die Viehhaltung, Hirtenlohn usw. geregelt. So sollen jährlich zu Sebastian! (20. Jän.) zwei Dorfmeister gewählt und ein Gerichsamtmann gestellt werden. Die Dorfmeister haben von Neujahr bis zum Tannheimer Markt (5. Okt.) zwei Stiere zu halten. Die Gemeindeordnung ist jährlich zu verlesen. Zu St. Nikolai sind die Hirtenlöhne und andere Kosten zu verrechnen, das Vieh ist zu registrieren. Dafür dürfen die Dorfmeister alle Gemeindeweiden unentgeltlich benützen. Die 185 Weideplätze der Gemeinde sind möglichst gleichmäßig aufzuteilen. Je Haus sind 5 bis 12 Plätze zulässig. Am 10. August sollen alle Kälber in die Galtweide am Tennenberg getrieben werden. Regelungen über Wintervieh, vorzeitigen Verkauf des Viehs, Hirtenlöhne, Brückenerhaltung, Einzäunung und Schwenden werden genannt. Die Gemeindsleute und Inwohner müssen übrige Weideplätze der Gemeinde anbieten. Für verunglücktes Vieh ist kein Weidegeld und Hirtenlohn zu entrichten. In der Nacht darf auf den Edenbach und unter Berg wegen gefährlicher Plätze kein Vieh aufgetrieben werden. Der Auf- und Abtrieb hat gemeinsam nach mehrheitlichem Beschluß zu erfolgen. Die Verfütterung von Roggen, Gerste, Leinsamen und 'starkem' Laub ist verboten. Die 112 Ziegen, maximal 4 pro Haus, dürfen nur unter Aufsicht weiden. Die Sennhütten auf dem Edenbach müssen jährlich wegen Feuersgefahr überprüft werden. Zur Einzäunung oder Bachverarchung dürfen nur vollwertige Arbeitskräfte (keine Kinder) abgestellt werden oder es sind 18 kr Ersatz zu leisten. Gemeindeholz darf nicht außerhalb der Gemeinde verkauft werden. Siegler: Marberger, Landrichter von Ehrenberg Gefertigte: 27 Gemeindebürger und Gerichtsamtmann Johann Georg Zobl
Bewertung, Vernichtung und Terminierung
Zuwächse
Ordnung und Klassifikation
Benutzungsbedingungen
Reproduktionsbedingungen
In der Verzeichnungseinheit enthaltene Sprache
- Deutsch
Schrift in den Unterlagen
Anmerkungen zu Sprache und Schrift
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen
Findmittel
TLA-Mikrofilm: 1057
Existenz und Aufbewahrungsort von Originalen
Existenz und Aufbewahrungsort von Kopien
Verwandte Verzeichnungseinheiten
Anmerkung zur Veröffentlichung
Tiroler Geschichtsquellen 37/11/14
Alternative Identifikatoren/Signaturen
EAP
Themen
Orte
Namen
Genres
Identifikator "Beschreibung"
Archivcode
Benutzte Regeln und/oder Konventionen
Status
Entwurf
Erschließungstiefe
Teilweise