Zwischen Jakob Schenherr und der Gemeinde Zams kommt es zur Abteilung des Zollhauses auf dem Grieß, die anläßlich des Kaufes am 25. Nov. 1692 beschlossen worden war. Folglich soll der Gemeinde zustehen: die Stube samt dem Stubenkammerl zur Landstraße hin,... »
Zwischen Jakob Schenherr und der Gemeinde Zams kommt es zur Abteilung des Zollhauses auf dem Grieß, die anläßlich des Kaufes am 25. Nov. 1692 beschlossen worden war. Folglich soll der Gemeinde zustehen: die Stube samt dem Stubenkammerl zur Landstraße hin, in der Küche die Hälfte gegen die Slubenkammer zu. Durch eine Trennwand, die in den Kreuzbalken geht, ist die Küche zu teilen. Auch im Keller ist die I Iälfte gegen die Landstraße durch eine Schiedwand mit eingesetzter Tür für die Gemeinde abzutrennen, damit die Gemein nicht mit Krautdüften und groben Plunder am Ein- und Ausgang behindert wird. Schonherr ist verpflichtet, der Gemein den Eingang zu überlassen. In Stall und Stadel soll die Gemeinde ebenfalls durchaus den halben Teil gegen die Landstraße hin haben. Die Holzleg gegen das Dorf gehört der Gemeinde, ebenso der halbe Frühgarten gegen die Landstraße; Schenherr hat den Teil gegen den Unterreil(h). Bei weiteren Zubauten soll die Gemein den Teil gegen die Landstraße haben. Auch beim Backofen trägt Zams die Hälfte und hat das Genußrecht. Seitens der Gemeinde bestätigt dies Balthasar Grissemann, Gerichtsverpflichteter und Christian Wächter, Dorfvogt. Zeugen: Franz Partoll und Martin Dadumb
«