Stefan Reiter, Bauer zu Anras, urgiert in einem Majestätsgesuch wegen seiner bei den Wiener Behörden verlustig gegangenen Dokumente. In seiner am 17. Nov. 1779 eingereichten Bittschrift samt 6 beglaubigten Unterlagen ersucht er um Untersuchung, ob er nach Pfennigmeister Reiter nicht ein Erbe von 170.000 Gulden gemacht habe. Da sich die eingereichten Belege und Dokumente bei keiner Stelle mehr erfragen lassen, habe er sich zur Kabinettskanzlei begen, wo ihm bestätigt wurde, daß besagte Schriften am 18. Nov. an die Hofkanzlei abgegangen seien. Obwohl er persönlich bei der Hofkanzlei, Obersten Justiz stelle, Hofkammer und Minister-Bankaldeputation nachfragte und sich bei den Tiroler Referenten erkundigte, waren seine Bemühungen in Wien seit einem halben Jahr vergeblich. Nunmehr müsse er verlustig aller Unterlagen unverschuldet als armer alter Mann wieder nach Tirol zurückkehren, um zu betteln. Da diese Schriften für ihn und seine Kinder unentbehrlich sind, ersucht er die k.k. Majestät um Intervention und Unterstützung, doch noch zu seinem Erbe zu kommen. Rückvermerk vom 15. Febr, daß die eingereichte Bittschrift unauffindbar sei.
Stefan Reiter, Podner zu Anras, ersucht den Pfarrer Jakob Wälder die Exorzismen auf seinem Hof vorzunehmen. Wegen verschiedener Ereignisse und Unglücksfälle schließt Reiter, daß in seinem Vieh ein Malefizium verborgen sein müsse. Er vertraue fest auf seinen Pfarrer zu Anras, daß ihm mittels göttlicher Gnade geholfen werden könne. Daher ersucht er den Pfarrer oder bei dessen Verhinderung den Kooperator, vom Brixner Konsistorium die Vollmacht zu erwirken, damit die Exorzismi und Benediktiones abgebetet und appliziert werden können. Rückvermerk vom Konsitorialsekretär Lazarus Luz: Sollte das Ansuchen begründet sein, was aufmerksam zu überprüfen ist, wird dem Pfarrer Jakob Wälder gestattet, im besagten Hause die gewöhnlichen Kirchengebete nach Vorschrift des Brixner Sacerdotals vorzunehmen.
Nach Maria Elisabeth Mayr, Tochter des Anraser Pflegers Anton Mayr wird die Testamentserweiterung, Inventur, Vermögensergänzung, Vermögensteilung und Ausweisung vorgenommen. Die am 25. Juni 1779 Verstorbene hinterläßt ein Testament vom 10. März. Erbberechtigt sind ihre Brüder Thomas Mayr, Prodekan und Pfarrer in Lajen, Anton Peter Mayr vom Jörgerhof zu Anras. Johann Stefan und Maria Gertraud Mayr, weiters die Kinder der verstorbenen Schwester Maria verehelichte Perathoner namens Johann Perathoner, Dombenefiziat und Josef P.t Kooperator zu Sillian und schließlich Maria Anna und Franziska Bariser, Kinder der verstorbenen Schwester Maria Anna Mayr verehelichte Bariser. Die Verstorbene hinterließ an Vermögen 67 fl bar, an Inventar 93 fl und Schuldbriefe von 3398 fl. Nach Abzug der Funeralkosten und zahlreiche Legate für hunderte Messen, für die Kapuziner, Klarissinnen, Tertiarinnen, Bruderschaften und Arme, verbleibt ein Reinnachlaß von 2400 fl, welcher auf die 4 Erbstollen zu 600 fl aufgeteilt wird. Pfarrer Thomas Mayr wird als Erfüller der Legate bestimmt. Siegler: Johann Paul Kembter von Rigglburg. Hofsekretär
Am 28. Juli 1778 haben Peter Vergeboreneer, Paul Wierer und Bartlmä Reitter als Deputierte der Oblai Anras anläßlich der Neuaussteckung des Waldes die Grenzen protokolliert, wo genannte 21 Berechtigte ihre Waldparzellen haben. Die Austeilung erfolgte durch Ziehung von Nummern. Nunmehr wird unter den Interessenten vereinbart, den Gemeinwald am St. Margarethenbach, wie er 1734 (vgl. Nr. 31) beschrieben wurde, zu schützen und wegen Ausbruchgefahr des Landbaches nicht auszuhakken. Zum Schutz des Gemeinwaldes werden um Candidi jährlich von den Berechtigten 2 Nachbarn bestimmt. Die Reihenfolge wird für 11 Jahre festgelegt (1781-1731) und wiederholt sich sodann von neuem. Diese zwei Ordner haben Übertretungen zur Bestrafung anzuzeigen, die Roboten zu überwachen, Bachregulierungen zu veranlassen, die Tagschichten und Fuhren zu kontrollieren, die Bewässerungsrinne zu überprüfen und die Hutschaft, Wegerhaltung und Beseitigung gemäß der neuen Punkte zu vollziehen. Der Gemeinanger darf nur von Anras, Asch und Ried benutzt werden. Die Einhaltung geloben Jakob Wälder, Jakob Christoph Hofstetter und Anton Peter Mayr schriftlich und genannte Interessenten mündlich. Zeugen: Anton und Franz Hefter Siegler: Matthias Anton Hefter, Gerichtsschreiber
Bartlmä Reitter, Könighauser und dessen ältester Sohn als Vermögensbesitzer, Kramer, Bier- und Branntweinschanker am Pichl unter Anras verbürgen sich für ihren Sohn bzw. Bruder Bartlmä, welcher sich als Handwerker in Anras ansiedeln möchte. Nach seiner Wanderschaft als Sattlergesell will sich Bartlmä Reitter jun. in seinem Geburtsort Anras niederlassen und heiraten. Derzeit wohnt er in der Zacherischen Behausung als Inwohner, doch ist geplant, in die königshauserische Wohnung zu übersiedeln. Dort will er gegen Hauszins wohnen, bis sich eine Gelegenheit ergibt. Daß er von der Nachbarschaft keine Gemein beanspruche, wird von Reitter sen. und Sohn Josef durch Revers versichert. Zeugen: Anton Niklaus Hibler und Anton Vinzenz Hefter
Nach Abschluß des Bestandskontraktes der Jakob Weiller’schen Kinder Maria, Margreth, Theresia und Brigitta Weiller mit der Mutter Helena geborene Kroll (vgl. Nr. 90) kommt es zur Güter- und Fahrnisbeschreibung. Die Soldbehausung am Pichl, genannt Purgeier, samt Bier- und Branntweinschank ist dem fürstlichen Urbar zinsflichtig. Diese Liegenschaft hat der Verstorbene von seinem gleichnamigen Vater am 17. April 1758 von seinem gleichnamigen Vater um 460 Gulden samt einer Weberstelle um 60 Gulden und einem zu gekauften Grundstück geerbt. Drei Kühe und ein Kalb werden mit 60 Gulden 30 kr bewertet. Das umfangreiche Inventar des Kramladens, samt Stube, Kammer, Küche, Krautkeller und Bierkeller wird auf 1103 Gulden 32 kr geschätzt. Siegler: Jakob Christoph Hofstetter von Plazoll, Pfleger der Herrschaft Anras
Nach Jakob Weiller, Krämer zu Anras, auch Bier- und Branntweinhändler am Pichl, wird das Vermögen ergänzt und für dessen Witwe Helena geborene Kroll ihr Heiratsgut entrichtet. Da sich die Mutter und Witwe mit ihren Kindern Maria, Margreth, Theresia und Brigitta nicht einigen kann, schlägt das Gericht für sie einen Entrichtvertrag vor. Ihr Einbringen beträgt laut Quittungen 250 Gulden und die Morgengabe 50 Gulden Zusätzlich hat sie an Viktualien Weizen, Roggen, Gerste, Salz, Schmalz und geselchtes Fleisch zu erhalten und es ist ihr ein Vertrag unentgeltlich auszuhändigen. Zeugen: Bartlmä Reitter, Franz Hefter Siegler: Jakob Christoph Hofstetter von Plazoll, Pfleger zu Anras
Die Gutsinhaber Bartlmä und Stefan Reitter und Anton Peter Mayr vom Mayrjörgergut rufen die Pfleggerichtsobrigkeit von Anras an und berufen sich auf den Hutschaftsvertrag vom Jahre 1756 (vgl. Nr. 57), der von einigen Mitnachbarn sehr schlecht eingehalten werde. Bei den Schafen treiben einige Nachbarn von Anras 60 bis 80 Stück auf, obwohl ihnen laut Vertrag nur 30 Stück gestattet seien. Und jene, die nur 5 Schafrechte haben, treiben 10 bis 15 Stück auf. Laut Dorfordnung sollen im Frühjahr bis Georgi die Schafe auf den eigenen Gütern ohne Schaden gehütet werden. Trotzdem werden auch die Felder verwüstet und sogar der Roggen abgefressen. Auch die Schweine müssen zur Vermeidung von Schäden eingesperrt bleiben. Vor 3 Jahren klagten die Anraser den Mayrjörger auf Einhaltung des Vertrages, weshalb er von ihnen nunmehr das Gleiche verlangt und die Gerichtsherrschaft ersucht wird, den Nachbarn per Dekret und angemessener Strafe die Einhaltung des Hutschaftsvertrages aufzutragen.
Bischof Leopold von Brixen erläßt an die Gerichtsobrigkeiten eine Verordnung gegen die Realteilung. Anläßlich der zunehmenden Verstückung und Zerteilung der Häuser und Zinsgüter soll zur künftigen Erhaltung lebensfähiger Bauerngüter das Tirolische Landesstatut 5. Buch, 3. Titel auch für die brixnerisehen Lehen-Freistift- und Allodialgüter angewandt werden, außer wenn zwei Besitzer davon leicht leben können. Auch die Grundherrschaften dürfen ohne Befragung der Obrigkeit keine Zerstückung mehr vornehmen. Kleine Feuerstätten dürfen weder durch Konkurs, noch durch Kontrakt oder Exekution geteilt werden, außer bei Gütereimaß durch Eheleute. Auch einzelne Gründe unter einem Tagbau oder unter einer Tagmahd dürfen nicht geteilt werden. Außer genannten Ausnahmen darf ein Grundherr nur nach Bewilligung des Hofrates eine Aufteilung vornehmen. Grundstückszusammenlegungen sollen gefördert und das kleinere zum größeren geschlagen werden. Siegler: Bischof Leopold von Brixen
Das Anraser Steuerbüchl weist für einen ganzen Steuertermin aus der ganzen Oblai 19 Gulden 28 kr aus und nennt folgende Steuerpflichtige: den jeweiligen Pfleger, Anton Peter Mayr, Jakob Christoph Hofstetter, Josef Poaner, Müller, Franz Duregger, Stefan Reitter, Josef Weiller, Mesner, Anton Villplaner, Peter Villplaner, Hans Weiller, Bartlmä Reitter, Martin Vergeiner, Jakob Troger, Jenewein Duregger, Martin Oberthaller, Sebastian Außerstorier, Peter Camrnerlander, Michael Colreider, Jakob Weiller, Maria Colreider, David Rautter, Heinrich Weitlaner, Philipp Weiler, Andrä Weiller, Paul Miller, Peter Consätscher, Jakob Fux, Martin Schett, Paul Coller, Mathes Gruber, Hans Rennlauer, Michael und Georg Planizer, Hans Pirgler, Niklaus Mäscher, Cassian Mayr, Jakob Weiller, Thomas Hueber, Martin Niderwiser, Hans Coller.
Für die Mündel Johann Nepomuk und Maria Gertraud Mayr erfolgt nach Johann Anton Mayr und dessen ebenfalls verstorbene Witwe Maria Elisabeth geborene Wohlgemuth die vormundschaftliche Vermögensabrechnung für die Jahre 1760 bis 1771, da nach zehnjähriger Gerhabschaft Martin Niderwiser, Jakober und Hans Weiller, Hausier, beide zu Reichn in Anras verlangten, sich dieser Aufgabe endlich zu entledigen. Als neue Gerhaben werden Anton Peter Mayr und Karl Aigner, Wirt zu Abfaltersbach bestimmt. Sie errechnen an väterlichem und mütterlichem Erbvermögen samt Zinsen für Johann Nepomuk 3417 fl und für Jungfrau Maria 3092 fl. Nach Abzug der jährlichen Ausgaben für Kost und Kleidung von 330 bzw, 388 fl sowie der gemeinsamen 'Taxen', Spesen und Rechnungslegungsgebühren wird ein Gesamtvermögen von 5862 fl errechnet, wovon der Sohn 3072 fl 32 kr und die Tochter 2789 fl 40 kr zu erhalten haben. Vor dem hochfürstlichen Kommissar Jakob Christoph Hofstetter zu Piazoll mit dem Beisitzer Matthias Anton Hefter, Gerichtsanwalt sowie dem Aktuar Franz Xaver Hefter erstatten die alten und neuen Ger haben das Handanloben. Zeugen: Niklaus Anton Hibier und Franz Xaver Hefter Siegler: Jakob Christoph Hofstetter
Nach Maria Elisabeth Wohlgemuth, Witwe des Johann Anton Mayr, Pfleger zu Anras, von und zu Oberplanitzen (Oberplani(t)zing), Gemeinde Kaltern, wird deren Vermögen inventarisiert, ergänzt und auf die rückgelassenen erblichen Kinder Anton Peter, Johann Stefan und Maria Gertraud Mayr aufgeteilt. Die Vermögensabhandlung wird vom hochfürstlichen Kommissar Jakob Christoph Hofstetter zu Piazoll vorgenannten. Die Inventur der Leibkleider aus dem Gewandkasten und der Truhe, das Bargeld und der Schmuck aus dem Geldkastl, die Silbergeschmeide, Geschirr, Besteck, Stoffe, Pelle und Lebensmittel erbringt einen Wert von 752 fl. Das liquidierte Vermögen beim Bruder Franz Wilhelm Wohlgemuth und den beiden Klosterfrauen Mechthild und Franziska beträgt 6394 fl. Nach Abzug der Schulden verbleibt für jeden Erben ein Nachlaßvermögen von je 2178 fl. Zeugen: Franz Xaver Heffter und Anton Niklaus Hibier Siegler: Jakob Christoph Hofstetter, Pfleger zu Anras
Vor dem Pfleggerichtsanwalt Matthias Anton Hefter wird zu Recht erkannt, daß die Oberkollser Nachbarschaft zur Einhütung der Kühe und Kälber auf der Anraser Alm berechtigt ist. Daher dürfen die Oberkollser dort ihr WTintervieh weiden, da sie den Besitz durch Zeugenaussagen genügend nachgewiesen haben. Die Prozeßkosten und die beiderseitigen Zeugenaussagen sind von den Anrasern zu tragen. Dagegen beschweren sich Anras und Rain und behalten sich den Instanzenweg vor. Siegler: Matthias Anton Hefter, Anwalt und Gerichts schreiber
Auf Ersuchen von Peter Cansatscher und Jakob Troyer, beide von Oberkolls gibt Simon Moser zu Asch, 57 Jahre alt, wahrheitsgemäß folgenden Bericht zu Protokoll: Im Jahre 1736 habe der Rainer die Ochsen in der Alm ob Anras als bestellter Hirt gehütet. Ihm sei von seinen Bauern auf getragen worden, falls die Kollser ihr Vieh über den Teyßbach treiben würden, solle er, Simon Moser, dafür mit seinen Ochsen in die den Oberkollser gehörige Weide einhüten. Wenn die Kollser aber den Bach als Grenze anerkennen und nicht darüber hinaus hüten, habe er dagegen nie einen Einwand gehört. Diese Aussage könne er durch leiblichen Eid der Gerichtsanwaltschaft bestätigen. Zeugen: Michel Planiser und Franz Xaver Hefter, Schreib er Siegler: Matthias Anton Keffter, Gerichtsanwalt und Schreiber
Bartlmä Reit(t)er und Martin Niderwiser als Gewaltträger der Nachbarschaft Anras und Rain haben sich gegen die Nachbarschaft Oberkolls wegen der strittigen Weiderechte beschwert und zur Erreichung besseren Rechtes Berufung eingelegt. Daher wird vom Hofrat in Brixen angeordnet, das Verfahren ruhen zu lassen, um die Sache zu prüfen, was es mit der Beschwerde auf sich hat. Es sind alle Originalnalbeilagen, das Gerichtsprotokoll abschriftlich verschlossen nach Brixen einzusenden.
Stefan Reit(t)er, jetzt Podner und Schneidermeister zu Anras, als Vormund für die Kinder nach Maria Reit(t)er geborene Mitteregger welche mit Bartlmä Reit(t)er, Könighauser, verheiratet war, legt anläßlich des Todes seines Mündels Gertraud und der Hochzeit von Anna die Vormundschaftsrechnung vor. Laut Vermögensabhandlung nach Maria Reit((t)er vom 26. Nov. 1754 erbte jedes Kind 39 Gulden 13 kr. Laut Erbteilung vom 1. April 1767 fielen nach Georg Mitteregger von Innichen an jeden Enkel 91 Gulden 8 kr. Nach Abzug der auf gelisteten Ausgaben, wie Hochzeitskosten, Erlernung des Sattlerhandwerkes und Bekleidung für die Wanderschaft und Aufteilung des Erbes nach Schwester Gertraud, erhalten die vier Geschwister aus dem Muttererbe zwischen 40 und 80 Gulden Der Vater als Vermögensschuldner muß die mütterlichen Vermögensanteile den Kindern ausbezahlen oder verzinsen. Für die noch minderjährigen Mündel Bartlmä und Matthias übernimmt Stefan Reit(t)er weiter die Vormundschaft. Anna wird vom Vater bar ausbezahlt, was durch Quittungsnachtrag vermerkt ist. Sohn Josef erhält die Zinsen für 79 Gulden Siegler: Jakob Christoph Hofstetter zu Piazoll, Pfleger zu Anras Zeugen: Johann Veldner, Franz Xaver Hefter
Anras und Rain wenden sich mit ihrer Gegenzusammenfassung kontra die Oberkollser im Weidestreit auf der Anraser Ochsenalm an die Pfleggerichts-Anwaltschaft Anras. Die Gewaltträger von Anras Bartlmä Reit(t)er und Martin Niderwieser nehmen auf die von Oberkolls vorgebrachte Stellungnahme vom 26. März (vgl. Nr. 75) Bezug. Die Gegendarstellung fußt auf dem Vertrag vom 28. Juni 1553 und beiliegenden Karten. Die Kläger hätten keinen Rechtstitel, diese Alm mit ihren Kühen zu nutzen. Auch die zeitweiligen Nutzungsrechte seien nirgendwo festgeschreiben. Alle Zeugen bekennen, daß sie mit ihrem Vieh gewichen seien. Dies sei ein Zeichen, daß sie keine Weiderechte beanspruchten. Es gehe im Prozeß um kein allgemeines Nutzungsrecht sondern nur um einen unerlaubten Vorteil weniger Gutsinhaber. Übrigens protestiere man gegen die mutwillig verursachten Prozeßkosten durch die Oberkollser.
Andra Rainer als Rechtsnachfolger seines Vaters Kaspar Rainer, Bürger und Kirschner zu Innichen, legt als Vormund für Franz Weiller, Sohn des verstorbenen Niklaus Weiller für die letzten drei Jahre eine Vormundschaftsrechnung für sein Mündel vor. Franz Weiller war bis dato beim Stiefvater Johann Miller, Bürger und Weber zu Innichen untergeboreneacht. Nach Beendigung des Alimentationsvertrages lehnt der Ziehvater wegen eigener Kinder eine Verlängerung ab. Daher erklärt sich Onkel Anton Weiller, Weber von Anras bereit, namens des Brudersohnes Jakob Weiller den elternlosen Knaben 'als dessen nächstes Vetterle' in dessen Obhut zu übernehmen. Der Gerhab hat aus dem Kindesvermögen jährlich 15 Gulden Kostgeld zu bezahlen. Nach drei Jahren muß der Kontrakt mit Jakob Weiller verlängert werden, um dem Mündel eine allfällige Weberlehre zu ermöglichen. Siegler: Josef von Tschusy im Schmidhofen, Freisingi scher Pfleger und Lehenpropst zu Innichen Zeugen: Paul Niescher, Gastgeborene Georg Melhofer, Räder meister, beide Innichen Kand-Anloben an: Franz Hueber, Gerichtsschreiber zu Innichen
Die Pfleggerichtsobrigkeit Anras stellt alle Akten im Almstreit Anras kontra Oberkolls zur Koliationierung zusammen. Vor den Gerichtsverpflichteten Peter Vergeiner, Latscheider und Franz Xaver Heffter erscheinen die Anraser mit ihrem Gewaltträger Bartlma Reit(t)er, Könighauser und Martin Niderwiser. Jakober, um die Schlußschrift der Anwaltschaft zu überreichen. Den gegnerischen Oberkollsern wird zum Aktenvergleich eine Zusammenfassung per Dekret zugestellt. Oberkolls ist durch Martin Oberthaller, Jakob Troger usv. vertreten, um die gegnerische Konklusionsschrift zurückzustellen. An der heutigen Schlußtagsatzung erscheinen beide Parteien, um insgesamt 18 Schriftstücke samt Beilagen zu vergleichen. Anras und Rain protestieren gegen die so mutwillig entstandenen Verzögerungen und Unkosten, da der Prozeß bereits über vier Jahre dauert (vgl. Nr. 67).
Stellungnahme der Oberkollser gegen die Nachbarn zu Anras und Rain wegen des Weidestreits auf der Anraser Alm. Mit emotional gefärbten Argumenten widersprechen die Oberkollser den Einwänden und Zeugenaussagen (siehe Nr. 74). nehmen zu den strittigen Punkten Stellung und ergehen sich in formaljuridischen Spitzfindigkeiten. Die Gegenkundschaften der Anraser Zeugen werden in Frage gestellt. Ihr alter Viehhirte Bartlmä Oberthaller habe nicht auf die angestammten Weiderechte verzichtet, sondern sei nur dem ungeschlachten Anraser Ochsenhirten Michael Weiller gewichen. Die Vertreibung der Kühe erfolgte, um sie von den Ochsen zu trennen, und nicht weil Weiderechte verletzt wurden. Der eigene Auftrieb sei durch viele bezeugt und den Anrasern sicher nicht entgangen. Weillier sei nur angestiftet worden, das Kollser Vieh zu vertreiben.
Wegen der seit Jahren strittigen Kuh- und Kälberweide auf der Anraser Alm, welche von den Oberkollsern beansprucht, jedoch von den Anrasern bestritten wird, kommt es zur Stellungnahme der Anraser auf die Zeugenaussagen der Kläger. Der Ausschuß von Anras und Ried versucht die Aussagen des Andrä Weiller, Troger, Woher an der Gebreiten (Gebraitten), vom 7. April 1764, der Ursula Troger und des Matthias Valtiner vom 3. Mai 1764 zu entkräften. Zum Gegenbeweis führen die Anraser die Aussagen ihres Ochsenhirten Michael Weiller an, der das Anraser und Rainer Vieh durch 18 Jahre bis einschließlich 1763 gehütet hat. Er habe die Kollser Kühe immer verjagt und der gegnerische Bartlmä Oberthailer sei seiner Aufforderung auch gefolgt. Den Hirten Jakob Troger habe er aus dem Körbrig-Tal verjagt und ihm mit der Geißel sogar einen Schmiß oder Striemen auf geschlagen. Ähnlich sagen die geschworenen Zeugen Lorenz Kammerlander und Hans Oberthailer für die Anraser aus.
Wegen des strittigen Weiderechtes auf der Anraser Alm werden auf Veranlassung der Oberkollser zwei Zeugen einvernommen, welche bereits am 16. Juli 1762 aussagten, daß die Hueber von Oberkails unbehelligt die Hutschaftsrechte auf der Alm (vgl. Nr. 71) wie Andrä Weiller aussagte, seit Jahren ununterbrochen öffentlich nutzten. Diese von Anras und Rain angefochteten Rechte, werden durch die Aussage der Ursula Troger (75 Jahre) durch 21 Fragen und Antworten widerlegt. Auch die Zeugenaussage des Matthias Valtiner an der Gebreiten (Gepraiten) (24 Fragen) wird durch die gerichtliche Einvernahme erhärtet und beweist die Weiderechte der Oberkollser auf der Anraser Alm. Siegler: Matthias Anton Heffter
Wegen der Nutzungsrechte auf der Kuh- und Kälberwiese auf der Anraser Alm wird von den Oberkollsern der Gerichtsobrigkeit der Nachweis anhand von drei Kundschaften zur Probatoriaischrift vorgelegt. Der rechtmäßige Hutschaftsbesitz sei durch die drei eidlichen Zeugenaussagen ausreichend bewiesen und daher seien die Kundschaften als Beweismittel heranzuziehen. Besonders die Aussage des Andrä Weiller von 1762 bestätigt, daß die Oberkollser ober den Eigentumswiesen von der Käser bis in die Käserlacken und im Osten bis zum Trißbach uneingeschränkt ununterbrochen die Weide genossen. Auch die Aussagen von Ursula Troger und Matthes Valtiner bekräftigen die erste Aussage, daß die Oberkollser nicht heimlich, sondern Öffentlich ohne Einspruch der Anraser und Rainer bis zum Lakkenboaen das Hutschaftsrecht besessen hätten. Die Aussagen seien standhaft und gleichförmig und für die Zeugen ohne Vorteil oder Nachteil. Weitere Kundschaften könnten auf Kosten der Prozeßgegner beigeboreneacht werden.
Auf Anrufen der Oberkollser kommt es zu einem eidlichen Zeugenverhör wegen der Weideinteressen von Anras und Rain. Daher kommt es zur Zeugeneinvernahme des Andrä Weiler, der zwar krank und schwach, jedoch in guter geistiger Verfassung ist. Er muß in Gegenwart des Josef Troger von Oberkol(l)s zum Bericht der Oberkollser vom 16. Juli 1762, welcher ihm vorgelesen wird, Stellung beziehen und 27 Fragen beantworten. Der Inhalt aes Berichtes stützt sich auf die Aussage des Andre Troger, Webermeister zu Enderkolls, 81 Jahre. Er sei öfters in Hochbrunn- oder Schusterwiese hineingegangen und habe gesehen, daß die Oberkollser ihre Kühe auf der allgemeinen Anraser Alm hin- und hergetrieben haben und die Weide ohne Widerrede oder Verwehrung der Anraser genossen haben. Streit hatte sein Vater nur, weil die Oberkollser auch die Hochbrunnwiese mit ihrem Vieh nutzten und großen Schaden hinterließen. Weiller mußte vom Grenzverlauf nichts, erinnere sich aber, daß die Kollser bis zur Kollser Lacken unbehelligt weideten. Auch eine heimliche Hutschaft sei Weiller nicht bekannt. Siegler: Matthias Anton Heffter, Gerichtsanwalt zu Anras
Die beklagten Nachbarn zu Oberkolls stellen gegenüber dem Pfleger und Anwalt der Herrschaft Anras fest, nachdem er ihnen die öffentlich zugänglichen Gemeinde- und Hutschafts Verträge zur Einsicht vorgelegt hat, daß alle Auflagen, wie Einhaltung der Brücken, Wege, Verköstigung der Hirten usw. nach den Anteilen der besitzenden und innehabenden Huben berechnet werden. Daraus ergebe sich, daß die Nachbarn zu Oberkolls den übrigen Anrasern gleichgesetzt und somit auch gleiche Rechte haben. Daher haben Anras, Rain und Planitzen bzw. deren Gewaltträger Martin Niderwiser die Beweislast, daß die Oberkollser von der Mithutschaft auf der Anraser Margrethenalm ausgeschlossen sein sollen. Die Beklagten hätten durch Kundschaften zur Genüge dargetan, daß sie zur Almnutzung berechtigt seinen.
Gerhab Matthias Holzer zu Hoff (Hofer), Herrschaft Heinfels legt für die Kinder des Melchior Geiller namens Peter und Anna, welche kürzlich Bartlmä Platthofer zu Lorenzen in Kärnten geheiratet hat, die Gerhab Schaftsrechnung vor. Da während der Abrechnung deren Bruder Matthias gestorben ist, war sein Erbanteil von 52 Gulden einzukalkulieren. Es stammt aus dem Vermögen der 1742 verstorbenen Mutter Agnes Panholzer, Gattin des Melchior Geiller auf St. Oswald. Nach Berücksichtigung des Vermögensvorteils für Peter und daß die Tochter sämtliche Leibkleider der Mutter anläßlich der Hochzeit samt Truhe erhalten hat, beträgt das teilbare Vermögen 120 Gulden abzüglich der Kosten für die Hochzeit. Siegler: Josef Ignaz Bernwerth von Bernstein
Wegen der strittigen Weiderechte mit den Oberkollsern werden vom Gericht zwei Zeugen einvernommen, welche übereinstimmend die bestehenden Weiderechte der Anraser bestätigen. Michael Weiller, 42 Jahre, war 18 Jahre für Anras Ochsenhirte und beantwortet 31 Spezialfragen. Lorenz Kamerlander, 30 Jahre, hat für die Ascher das Hornvieh auf die Käser getrieben und sagt zu 7 Fragen als Zeuge aus. Siegler: Matthias Anton Heffter, Gerichtsanwalt und Schreiber
Die Nachbarn in Anras, Rain und Planitzen als Beklagte, bzw. deren bevollmächtigte Vertreter Bartlmä Reit(t)er und Martin Niderwiser, Jakober, nehmen zur Klage der Kollser wegen der strittigen Almnutzung im Anraser Marg(a)rethenalm Distrikt Stellung. Den Beklagten sei aufgefallen, daß in den gegnerischen Kundschaften nie von einem bestehenden Recht gesprochen wurde und niemanden durch alte Überlieferung ein solches bewußt sei. Die von 1553 bis 1756 bestehenden Almverträge kennen kein vermeintliches Partikular-Hutschaftsrecht. Es zeige sich, daß die Kläger am dortigen strittigen Ort kein Recht haben und sie die Hutschaft nur verstohlener Weise exerziert hätten. Daher wird das Gericht ersucht, den Kollsern nur die Weide auf den eigenen Gründen zu gestatten, bis die strittige Hutschaft geklärt ist. Rückvermerk des Anwalts Matthias. Anton Heffter, den Parteien gegenseitig die Beilagen abschriftlich zukommen zu lassen.
Zwischen Dorf Anras und Rain als Kläger einerseits und den Inhabern der Oberkollser Hube anderseits kommt es wegen des Viehauftriebs auf das Anraser Albl zum Streit, wozu Brigitta Troger zu Planitz(en) als Zeugin einvernommen wird. Die 70jährige bettlägrige Frau gibt zu Protokoll, daß sie in Oberkolls geboreneren und bei Michael Mayr zu Planitzen arbeite. Sie sei die Schwester des Mitbeklagten Josef Troger und mit Andrä Rainer verschwägert. Sie bezeugt, daß sie vor 60 Jahren durch vier oder fünf Sommer- und Herbstzeiten den Oberkollsern ihre Kühe gehütet habe. Im Norden, reiche die Weide bis an die Kollser Lacke, im Osten an den Teißbach (siehe Nr. 72, Trißbach). Während der Heumahd waren die Rainer zugegen gewesen und hatten die Kollser bei der Hütschaft beobachtet, ohne die Anraser Hirten zu vertreiben. Daher glaubt sie die Weide am Albl zu Recht genossen zu haben, was sie durch Eid bestätigt. Siegler: Matthias Anton Heffter, Anwalt und Schreiber zu Anras
Karl Aigner, Wirt und Gastgeb in Abfaltersbach legt für Frau Maria Elisabeth Mayr, geb. Wohlgemueth von Oberplanitzen (Oberplanizing) die Anweisschaftsrechnung der letzten fünf Jahre vor. Anweiser Josef Sebastian Payr, Pfleger zu Lienz und Schwager der Witwe hat die Einnahmen und Ausgaben seit 1756 mit viel Aufwand und Kosten administriert (vgl. Nr. 56). Die größten Vermögensposten stammen aus dem Erbe ihres Vaters Wilhelm Wohlgemueth, ihrer Mutter Anreitter, verehl. Wohlgemueth, aus dem Nachlaß ihres Gatten Johann Anton Mayr und dem Entrichtgeld ihres Bruders. Der Anweiser Sebastian Pair stellt für die Witwe nach Johann Anton Mayr ein Vermögen nach Abzug der zahlreichen Spesenposten und Auslagen von 6728 fl fest. Siegler: Jakob Christoph Hofstetter, Pfleger der Herrschaft Anras
Für die Erben nach Johann Anton Mayr, Pfleger zu Anras, wird ein Besitz- und Entrichtvertrag errichtet. Nach Beendigung des 1746 mit der Witwe und Mutter Elisabeth Maria geborene Wohlgemuth und den Gerhaben errichteten Genußvertrag (vgl. Nr. 42), wird der älteste Sohn Anton Peter Mayr, da er das Studium abgeschlossen und großjährig ist, in das Erbe eingesetzt. Er entrichtet seinen Bruder Johann Nepomuk mit 735 fl und seine Schwester Gertraud mit 535 fl, da der väterliche Reinnachlaß insgesamt nur 2237 fl beträgt. Überdies ist für die Weichenden ein Kleidungs betrag von je 6 fl vorgesehen. Seine Mutter hat am Mayr jörger-Gut die lebenslängliche zins- und holzfreie Herberge und die Geschwister haben das Heimatzufluchtrecht. Sie stehen weiterhin in Obsorge der Mutter. Siegler: Johann Florian Peisser, Pfleger zu Anras Zeugen: Kandidus von Walther, Gerichtsprokurator zu Heinfels und Michael Silvester Pertl, Schreiber zu Anras
Vormundschaftsrechnung nach Johann Anton Mayr, Pfleger zu Anras, für dessen hinteriassene Kinder Anton Peter, Johann Nepomuk Stefan und Maria Gertraud. Die Kuratoren Josef Weiher, Gastwirt zu Assling, Josef Weiller, Pfarrmesner zu Anras und Franz Prinster, Valtener zu Asch, legen die Gerhahschaftsraitung vor, da der älteste Sohn sein Studium nunmehr beendet und vogtbar ist. Es wird das väterliche Erbe an Fahrnissen, Geschmeide und Liegenschaften von insgesamt 4028 Gulden und 191 Gulden Bestandsgelder selbst übernehmen. Nach Abzug der Ausgaben an Kostgeldern, Barauslagen, Löhnen, Zinsen, Korrespondenz, Hilfszins, an Schuhen und Kleidung in der Höhe von 307 Gulden bleibt ein Widerstellungsrest von 124 Gulden 46 kr. Da Mesner Weiller für die Abrechnung die Hauptarbeit hatte, erhält er 36 Gulden Prinster 6 Gulden Der Gastwirt verzichtet auf sein Kuratorgeld. Siegler: Johann Florian Peisser, Pfleger zu Anras Zeugen: Johann Sebastian Payr, Pfleger an der Lienzer Klause und Kandiaus von Walther
Anhang zur Abhandlung nach Dr. Wilhelm Wolgemueth (vgl. Nr. 58). Der erbliche Sohn Franz Wilhelm läßt durch einen eigenen Taxator den Wert der umfangreichen Liegenschaften mit dem Haus zu Planitzen (Planizing) usw. feststellen. Der Realbesitz an Gütern, Gülten, Barschaft und Silbergeschmeid sowie an ausstehenden Guthaben samt den Heiratsgütern der Schwester Maria Elisabeth beträgt 40.873 Gulden An Legaten sind für die Liebfrauenkirche in Sterzing 60 Gulden vom Erblasser und weitere 70 Gulden von den Kindern, 75 Gulden für den Grabstein und 300 Gulden für Jahrtagsstiftungen für die verstorbene Gattin Anna Barbara Anreitter ausgewiesen. Nach Abzug des Witwengutes und der Entrichtgelder sowie einiger Schulden verbleiben dem Übernehmer als Besitz- und Mannsvorteil 4200 Gulden Die weichenden Geschwister Karl Ignaz, geistl. Rat in Passau, Johann Paul, Kurat in Ried, Maria Ursula Payr geborene Wolgemut, Maria Elisabeth Wohlgemut verwitwete Mayr werden im Entrichtvertrag reichlich bedacht. Der Stiefmutter Maria Appolonia geborene Enzenberg werden 5000 Gulden zum Genuß veranlagt. Hingegen erhalten die zwei geistl. Schwestern nur ein Säckelgeld von 250 Gulden Siegler: Kommissar Josef Anton Rinbo
Gregor Mayr, Jaggeier zu Enderwiesen verspricht, dem Franz Vergeiner jetzt Gottharter das schuldige Kapital samt Zinsen in der Höhe von 55 Gulden 35 kr zu bezahlen. 30 Gulden sollen zu Candidi beglichen werden, der Rest ein Jahr später. Dies gelobt er vor dem Anwalt und Gerichtsschreiber Matthias Anton Heffter. Zeugen des Anlobens: Bartlmä Reit(t)er, Kinighauser und Andrä Toid zu Winkl Siegler: Florian Peisser, Pfleger zu Anras
Nach Br. Wilhelm Wohlgemuth von Oberplanizing, der am 11. Oktober 1758 als ehemaligen Pfleger, Stadt- und Landrichter, kaiserlicher Schützenhauptmann der Herrschaften Straßberg und Sterzing im 83. Lebensjahr verstorben ist, wird die Verlassenschaftsabhandlung vorgenommen. Die erbliche Witwe Frau Maria Appolonia verwitwete Zanna von Enzenberg und die Söhne Johann Paul, Franz Wilhelm, geist. Rat zu Passau, sowie die Töchter Maria Ursula (verehel. mit Josef Sebastian von Payr, Pfleger an der Lienzer Klause), Maria Elisabeth, Witwe des Johann Anton Mayr legen die Kopie einer Disposition vom 14. April 1756 vor, sowie einen Heiratsvertrag vom 15. Febr. 1743. Das ausführliche Inventar mit Vermögensergänzung wird in mehreren Tagen angelegt. Die Liegenschaften werden extra, (siehe Nr. 60), verzeichnet.
Die am 15. Febr. 1616 vom Anraser Pfleger Ludwig Linder für die Oblai Anras errichtete Dorfordnung (vgl. Nr. 7) wird nach den Bedürfnissen geändert, ergänzt und erweitert. Daher treten die Interessenten von Anras, Rain und Marwiesen (Mayrwiesen) zusammen und regeln mit Pfleger Johann Florian Peisser folgende Punkte: Das Weiden der Schafe wird wegen zahlreicher Schäden eingeschränkt. Die Annahme fremden Viehs neu geregelt. Die Weidezeiten werden festgesetzt. Die Entschädigung der Hirten, Schutz der Felder vor Weidevieh, die Holznutzung, die Roboten für Rohrwasser und Brunnenwasser, die Weg- und Brückenerhaltung, die Katastrophenhilfe, die Feuerordnung von 1581, die Schutzwaldbestimmung von 1609, die Arbeitsbeschränkung an Sonn- und Feiertagen, das Verbot der Gänse- und Hühnerhaltung - sie dürfen im Schadenfall sofort niedergeschossen oder erschlagen werden - wird in weiteren Punkten der erneuerten Dorfordnung geregelt. Jährlich bei der Kirchenrechnung ist die Ordnung zu verlesen. Siegler: Johann Florian Peisser Zeugen: Josef Mayr, Graider, Stefan Reit(t)er, Schneidermeister und der Schreiber Michael Schuester, Pertl
Witwe Maria Elisabeth Mayr geborene Wohlgemuth wird vom Anweiser Josef Sebastian Payr zum Thurn, Pfleger an der Lienzer Klause und deren Schwager zehn Jahre nach dem Tod ihres Gatten Johann Anton Mayr, Pfleger zu Anras, vertreten und für das Vermögen ein ausführlicher Entwurf errichtet. Der Inventar-Aufnehmer errechnet 6385 Gulden Vermögen und 2839 Gulden Ausgaben. Auch das Vermögen von Wilhelm Wohlgemueth, dem Bruder Franz Wilhelm und das Anreitterische Vermögen werden samt Zinsen bei der Johann Anton Mayrischer. Verlassenschaft ausgewiesen. Der Entwurf des Anweisers wird in allen Punkten kommentiert und teilweise richtiggestellt. Siegler: Johann Florian Peisser
Maria Elisabeth Mayr geborene Wolgemueth zu Oberplanitzing (Qberplanizing) beantragt eine Vermögensaufstellung und Liquidation und bezieht sich auf den Genußvertrag vom 19, Sept. 1746 (vgl. Nr, 42) die Gerhabschaftsrechnung vom 30. September 1748 und den Bestandsvertrag mit Mayr, Purwalder und Fux. Bei der Liquidation der toten und lebenden Fahrnisse wird auf 24 Blatt ein Vermögen von 554 fl 34 kr inventarisiert welches mit dem errechneten Bestandgeld und der Restschuld ihrer Kinder eine Vermögensdifferenz ergibt. Insgesamt hat die Witwe noch über 1000 fl zu fordern, was durch die Kommission ausführlich begründet wird. Da sich alle Mobilien noch in Verwahrung der Witwe befinden, hätte sie jeden Abgang zu verantworten. Da die Kinder weit entfernt sind, kann sie nicht gegen Kostgeld auf genommen werden, ohne das Hauswesen zu vernachlässigen. Daher sollte der Austrag erfolgen und sich die Witwe um anständige Bestandübernehmer kümmern, um noch größeren Schaden zu verhindern. Siegler: Johann Florian Peisser, Pfleger zu Anras
Es wird quittiert, daß Bartlmä Reit(t)er, Könighauser zu Anras, van zwei Lehen, welche ihm von seinem Vater und vormaligen Lehenträger Stefan Reitftler, Schneider zu Anras, laut Besitz Überlassung vom 1. Juni 1753 (vgl, Nr. 51) übergeborenen wurden, die Tax bezahlt hat und ihm diese gnädig verliehen wurden. Die im älteren Taxbuch am 15. Jan. und 19, Febr. 1705 bewilligte Abtrennung wird auch für Bartlmä Reifet Der als Lehenträger für ihn selbst und im Namen seiner Geschwister Stefan, Franz, Ursula, Agnes, Margaretha, Maria und für die Kinder der verstorbenen Schwester Katharina mit heutigem Datum neuerlich genehmigt. Es handelt sich um den halben Teil des Zimmerlehens (Nr. 311) und das Königslehen (Nr. 312), Die Ehrung und Kanzleitax beträgt 9 Gulden 41 kr.
Auszug aus den Kommissionsakten des Pflegers zu Innichen Josef von Tschußy, welcher im Instanzenprozeß als Amtskläger gegen die Töchter nach Johann Kurz sowie die Nebenkläger Sebastian Oberhamber und Kaspar (Andrä) Mayrginter wegen des strittigen Grundzinses appelliert. Es geht um Kornzins, Weisat, Robot und Pfennigzins auf genannten Grundstücken des Johann Kurz. Da eine gütliche Einigung von den Kontrahenten nicht angenommen wird, wird das kommissarische Urteil durch Landrichter Strobl von Toblach zur Appellation an die landesfürstliche Kommission nach Innsbruck weitergeleitet. Nach Verfahrensfragen, Regreßansprüchen kommt es zur Kammererläuterung vom 25. Mai 1751. Dem Pfleger von Toblach Jakob Strobl wird von dem o.ö. Regiment und Kammergericht wegen des strittigen Grundzinses nach Akteneinsicht am 19. April 1751 eröffnet, daß er sowohl in der Hauptsach als in einzelnen Punkten 'wohl gesprochen' habe und der Klage wegen des Steinangers dem Pfleger von Innichen nicht stattgegeborenen werde.
Stefan Reiter, König(s)hauser, übergibt seinem Sohn Bartlmä seinen Besitz, außer der Podnerischen Behausung, welche den zwei Söhnen Stefan und Franz laut Richtsalordnung verbleiben soll. Als Austrag werden täglich 1 Maß frische Milch, jährlich 3 1b Kerzen, 3 lb Schmalz, Weizen, Roggen und Gerste und das tägliche Essen bestimmt. Der Mutter Eva geborene Gatter er sind von dem eingeboreneachten Heiratsgut 4 % Zinsen von 345 Gulden zu bezahlen. Die weichenden Söhne Stefan und Franz erhalten überdies 146 Gulden Entrichtgeld, die zwei Schwestern Ursula und Agnes 90 fl, die Tochter Margret noch 5 Gulden und die Kinder Katharina 15 Gulden vom Übernehmer. Quittungsvermerke aus dem Jahre 1758 sind beigefügt. Die Einhaltung wird dem Anwalt und Gerichtsschreiber Matthias Anton Hefter gelobt. Zeugen der Anlobung: Franz Prinster, Valtener und Schneider Josef Mayrhofer Siegler: Franz Josef Graf Hendl, Pfleger zu Anras
Maria Stanglechner ruft in Assistenz ihres Änweisers Hans Bedreischer die Pfleggerichtsobrigkeit der Herrschaft Anras an und nimmt auf ein Hofratsdekret Bezug. Demnach haben ihre vorherigen Pflichtträger Niklaus Stanglechner, Dorier, Blasius Stockher, Gebraiter und Augustin Hueber gegen ihren Wunsch und Willen dem Peter Contriner ihr Häusl zu Assling verkauft, was durch die Akten zweifelsfrei nachgewiesen ist. Sie bittet daher, ihr das Häusl per Dekret zurückzustellen oder eine Tagsatzung einzuberufen. Auf ihr Anbringen ist als Rückvermerk des Pflegers Franz Josef Hendl entschieden: Es wird beiden Teilen geraten, den Kauf zu annulieren oder in Güte zurückzustellen. Die. Käufer Contriner, Schlosser werden im Juni zur gewöhnlichen Gerichtszeit zitiert. Unter Beihilfe des Gerichts sollen die Für und Wider vorgeboreneacht und nach Möglichkeit zur Vermeidung von Unkosten die Sache abgeschlossen werden.
Auf Veranlassung des Pfarrmesners Sebastian Weiller macht Matthias Sellinayr zu Patriasdorf, 47 Jahre, für die Nachbarschaft Anras zur Wahrheitsfindung über die Weidegrenzen zwischen der Ascher und Anraser Alm folgende Zeugenaussage: Sein verstorbener Vater Josef Seilmayr habe für die Nachbarn zu Anras durch 40 Jahre das Kleinvieh gehütet und er selbst war durch sieben oder acht Jahre als Zubote geschickt worden. Sie hätten im Revier unter dem Rüggen hinab bis zur Ascher Alm ganz ungehindert gehütet. Sein Vater habe gesagt, daß der Bach, welcher unter dem Piz des Gumriaul (Gumbrial) entspringe, die Grenze zwischen der Ascher- und Anraser Alm bilde. Er mündet in den großen Margarethenbach und bilde die richtige March. Daher sei darauf zu achten, daß das Anraser Vieh nicht über den Bach in die Ascher Seite komme. Seine Zeit als Zubote liege etwa 30 Jahre zurück und er habe zum Almauftrieb einen sichtbaren Steig benützt und niemand hätte dies verwehrt. Er hätte nichts von einem Streit gehört. Diese Aussage wolle er auch durch Eid bekräftigen. Zeugen: Stefan und Franz Reit(t)er
Matthias Hofer in Tilliach nimmt durch seinen Rechtsfreund in polemischer und geschraubter Form zu Verfahrensfragen Stellung, ohne auf die Streitursache näher einzugehen. Hofer ersucht den Pfleger von Anras, die absichtliche Verzögerung des Josef Außerhofers wegen unerheblicher Ein wände zu unterbinden. Dem Beklagten Josef Außerhofer in Tilliach wird (Rückvermerk) gerichtlich aufgetragen, sich innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu verantworten.
Christine Mäscher geborene Told, Witwe nach Hans Mäscher beim Untermayr zu Asch vergleicht sich mit ihrem Schwiegervater Georg Mäscher, Untermayr, in dessen Hauswesen die Witwe eingeheiratet hatte, wegen des Entrichtgeldes und des von ihr ein geboreneachten Bargeldes. Am 3. Juni 1729 hatte sie von ihren Eltern Blasius Told und Agatha geborene Jungmann, sowie Peter Jungmann und Franz Told 147 Gulden 53 kr geerbt und in das Hauswesen Untermayr eingeboreneacht. Für die Arbeit im Hauswesen des Schwiegervaters erhält sie als Naturalaustrag Weizen, Roggen, Gerste, Bohnen und Erbsen, Salz, Schmalz, Speck, ein harbenes und rupfenes Tuch sowie holz- und zinsfreie Herberge lebenslänglich. Die Errichtung des Entrichtsvergleiches ist von Georg Mäscher zu bezahlen. Das Einbringen der Witwe wird vom Schwiegervater sofort bar bezahlt und die 147 Gulden 53 kr vom verpflichteten Anweiser Jakob Weiller quittiert. Siegler: Johann Otto Konstanz Sterzinger, Pfleger zu Anras Zeugen: Franz Prinster, Valtener und Bartlmä Reiter, Podner
Zwischen Johann Anton Mayrs Kindern und der Witwe Elisabeth geborene Wohlgemueth, sowie den Bestandsleuten Bartlmä und Stefan Reiter kommt es nach Beendigung des Bestandsverhältnisses zur Feststellung, was an lebendem und toten Inventar zurückzustellen ist und wie weit die Einstufung und Schätzung der Güter zu korrigieren ist. Strittig sind die Erhaltungskosten für Zäune und Harpfen, die Einstufung des Erschpämp-Mooses, die Waidnutzung durch die Gebrüder Reit(t)er, sowie die rückzuerstattende Menge an Dung, Heu und Stroh. Teils ist Ersatz zu leisten. Das gefällte Holz muß der Witwe verbleiben. Die Kosten für die Bestandserhebung sind von den Gebrüdern Reit(t)er und den Mayr'sehen Hinterbliebenen je zur Hälfte zu tragen. Siegler: Johann Otto Sterzinger von Siegmundsried
Dem Stefan Reit(t)er, Schneider zu Anras wird von der Brixnerischen Kanzlei quittiert, daß er von zwei Lehen Nr. 311 und 312, welche ihm nach dem älteren Taxbuch am 15. Jan. und 19 Febr. 1705 zur Separierung bewilligt wurden, als nunmehriger Lehenträger von Bischof Leopold eingesetzt und die Gebühren bezahlt hat. Es handelt sich um den halben Teil des Zimmerlehens zu Anras und uro das Kinigslehen, woführ an Ehrung und Tax, 2 Reverse und Kanzieigeborenehren 9 Gulden 41 kr zu bezahlen sind.