Signatur
AT GemA Fendels 2-2-10
Titel
1619 Jän. 8 Innsbruck
Datum/Laufzeit
- 1619-01-08 (Anlage)
Erschließungsstufe
Einzelstück
Umfang und Medium
Original Papier Druck 39 x 53 cm, mit 5 aufgedrücktes Siegel
Archiv
Bestandsgeschichte
Abgebende Stelle
Eingrenzung und Inhalt
Regierung und Kammer zu Ynsprugg erlassen in Ergänzung zum vierten Buch, Artikel 12, 13 und 15 der Tiroler Landesordnung zum Schutz der Felder und des Wildes folgende Verordnung: Damit das Wild vor Wölfen, Hunden und anderen schädlichen Tieren fliehen kann, dürfen die Zäune nicht zu hoch sein. Es ist auch verboten, selbst schädliche Tiere wie Wölfe, Bären oder Luchse zu erlegen. Es wird den Untertanen aber gestattet, einen Hund zu halten und diesem einen Prügel von 3 bis 5 Spannen an den Hals zu ketten. Für jeden ungeprügelten Hund sind künftig dem Forstknecht 12 kr und in das Jägermeisteramt 18 kr Strafe zu bezahlen.
Bewertung, Vernichtung und Terminierung
Zuwächse
Ordnung und Klassifikation
Benutzungsbedingungen
Reproduktionsbedingungen
In der Verzeichnungseinheit enthaltene Sprache
- Deutsch
Schrift in den Unterlagen
Anmerkungen zu Sprache und Schrift
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen
Findmittel
TLA-Mikrofilm: 1909
Existenz und Aufbewahrungsort von Originalen
Existenz und Aufbewahrungsort von Kopien
Verwandte Verzeichnungseinheiten
Anmerkung zur Veröffentlichung
Tiroler Geschichtsquellen 38/38/10