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- 1832-02-27 (Creation)
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Original Papier-Libell 6 Blatt mit Unterschriften der Gewalthaber und Gemeindesiegel
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Die Gemeindeversammlung der Oberen drei Höfe Holzer, Orter und Miller beschließt eine Gemeinde- und Alpordnung für Gemeindearbeiten, für die Melkalpe, für Sennleute, sowie Alpmeister und setzt die Höhe für das Grasgeld für die steuerbaren Gemeindebürger fest. Für jedes Feuerrecht und Weiderecht ist eine Arbeitsschicht zu erbringen. Laut Vertrag vom 9. Juni 1797 ist jede Schicht mit 16 kr zu bewerten. Knaben haben von 11 bis 16 Jahren eine halbe Schicht, danach eine ganze Schicht, Frauen ab 12 Jahre durchwegs eine halbe Schicht anrechenbar. Kinder unter 11 bzw. 12 Jahren sind von der Schichtarbeit zurückzuweisen. Witwen und Waisen müssen nur halbe Schichten leisten, sowohl für die Heimweide als auch für die Melchalpe. Besonders die Zaunschichten sind gewissenhaft von 8 Uhr bis 15 Uhr einzuhalten. Die Gewalthaber sollen nicht arbeiten, sondern die Schichten überwachen. Jeder Steuerpflichtige hat in drei Jahren maximal sechs Schichten zu leisten. Es folgen die Rechte der Sennleute in 23 Punkten gegenüber den Alpmeistern bezüglich Grasgeld, Milchabgabe, krankem Vieh, Melkbeginn, Belohnung, Hirtenlohn, Almgeräten usw.
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TLA-Mikrofilm: 2027, 2028, 2037, 2054
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Tiroler Geschichtsquellen 37/7/17