Kostenaufstellung für die Neuerrichtung der Alphütte in der Melkalpe der Höfe Orter und Müller, welche auf 46 Haushalte oder Stuben umzulegen ist. Die 183 1/2 Tagschichten ä 20 kr, Materialkosten für Firstladen, Kalk, Sand, Transportkosten, Zimmerer- und Maurerlohn belaufen sich auf insgesamt 93 Gulden 55 kr, wovon es jedes Haus 2 Gulden 2 1/2 kr trifft. Es wird beschlossen, von genannten 46 Haushalten diesen Betrag einzuheben oder durch die Alpfahrt abfinden zu lassen. Nachtrag: 1771 wird von obgenannten zwei Höfen die Rößlalpe dazugekauft, wofür von jedem der 46 Haushalte 39 1/2 kr zu bezahlen sind. Genannte 46 Haushalte haben durch abgeleistete Tagschichten oder durch Holzlieferungen teilweise nur geringe Differenzbeträge nachzuzahlen.
Beweisführung der Oberen drei Höfe gegenüber dem Salinen-Waldamt Reutte, bei der Benützung der Wälder und Stauden die selben Rechte wie die zwei Unteren Höfe zu haben. Anläßlich der Vermessung der Waldteile machen sie fristgerecht ihre Nutzungsansprüche geltend, weil sie bisher nur das Larchwaldele, den Roppenwald, den Plenkwald und die Leitach nutzen konnten. Davon müssen 300 Stadel und die Zäune erhalten werden. Da der Seeberwald ganz abgeholzt wurde und die Unteren zwei Höfe einen Holzüberschuß haben, hoffen die Antragsteller auf eine Neuaufteilung. Die vorgebrachten Beweise werden 1816 wiederholt, (siehe Nr. 13)
Namens der drei Oberen Höfe bitten Matthias Spilman, Leopold Fässer und 1/Ehrwald Bartlmä Schönherr die königlich-bayerische Salinen-Forstinspektion, die Waldaufteilung zu genehmigen und die Streugewinnung zu erlauben.
Nach Aufforderung, die Hofansprüche der drei Oberen Höfe näher zu begründen, als dies am 17. Nov. 1811 geschah, wird darauf verwiesen, daß alle fünf Höfe eine Gemeinde ausmachen und die Holzprotokolle eine gemeinschaftliche Holznutzung nachweisen. Da auch alle Abgaben in Ehrwald auf alle Familien nach dem Steuerfuße anfallen, ist die Steuerleistung der Oberhöfe mit 30 Familien entsprechend größer. Analog ist auch der Holzbedarf größer als jener der Unteren zwei Höfe. Daher sollte auch das Holz nach dem Steuerfuß aufgeteilt werden. Für die einmalige Holzzuweisung aus den Herrschaftswäldem wird gedankt. Die Oberhofer befürchten die Parteilichkeit des k.k. Forstwärters, weil er mit den meisten Parteien der Unteren Höfe verwandt sei.
Gesuch der Oberen drei Höfe in Ehrwald an das Landgericht Reutte, ihnen die gleichen Nutzungsrechte in den Wäldern einzuräumen, wie den Unteren zwei Höfen. In ihrer Begründung beziehen sie sich auf das Ansuchen vom 17. Nov. 1811 und den Vertrag vom 30. April 1641, welcher die Weidegrenzen zwischen den drei Oberen und zwei Unteren Höfen regelt, jedoch auf Streu- und Holznutzung keinen Bezug nimmt. Weiters beziehen sich die Antragsteller auf den Protokollauszug der Waldbereitungskommission von 1774. Da alle Familien in den Oberen und Unteren Höfen gleich besteuert werden, haben die 33 Familien der Oberen Höfe auch aliquot einen hohem Holzbedarf. Unterschriften: Josef Schennach, Alois Weber (?) und Josef Pfennig
Am 9. Sept. 1822 versammeln sich die Inhaber der Oberen drei Höfe und beschließen Maßnahmen, um das eigemächtige Abmähen der Weideplätze in der Sennalpe zu verhindern. Da die Sennalpe Gemeindeeigentum ist, sollen die Moosweideplätze nach Beendigung der Alpfahrt unter den Alpinhabern an den Meistbietenden verpachtet werden, oder die Alpinteressenten die Nachweideplätze der Reihe nach, jahrweise wechselnd nutzen. Die berechtigten Interessenten können ihre Plätze auch weiterverpachten. Außer den jahrweise von der Gemeinde bestimmten Interessenten ist es bei Strafe von 30 kr je Tragbürde verboten, zu mähen oder zu weiden. Vorerst überlassen die drei Höfe Holer-, Orter- und Müllerhof die Weideplätze auf drei Jahre dem Josef Samweber, vulgo Bölzer, dem Matthias Spielmann, Krux, Alois Hirnpaß und Sebastian Kerber um 12 Gulden Pachtzins jährlich zu genannten Bedingungen. Neben den Pächtern unterfertigen den Gemeindebeschluß der Gemeinde Vorstand Hosp, Johann Martin Schennach, Johann Josef Fässer und Johann Michael Pfennig. Vom Landgericht Ehrenberg wird dieser Beschluß ratifiziert und im Verfachbuch II, Nr. 546 am 11. Sept. verbüchert.
Die Gewalthaber der Sennalpe Gregor Neiner und Fidel Hosp ermahnen die Gemeindevorstehung Unter- und Obermieming namens der Gemeinde Ehrwald, die fehlerhafte Einzäunung, die heuer sehr schlecht sei, in Ordnung zu bringen, da sonst die Nachbarliebe aufgekündigt werde, Wegen des ständigen Überlaufs des Mieminger Viehs, das im letzten Jahr bis zu 10 Tage auf Ehrwal der Grund weidete und vom Mieminger Hirten nicht zurückgetrieben wurde, wird die Pfändung angedroht.
Fidel Hosp und Gregor Neiner vom Gemeindeausschuß Ehrwald ermahnen die Alphirten, ihr Galtvieh bessr zu hüten, da es schon vom Seeboden bis auf den Alpplatz der Ehrwalder Alm kommt und beim Siegelsee weidet. Die Hirten und besonders der Ochsenhirte werden erinnert, das Vieh alle Tage abzutreiben, da sonst die Nachbarsliebe aufhöre und das Vieh gepfändet werde. Unterschriften der Hirten: Josef Kranebitter und Alos Schneider, Ochsner
Die Gemeindeversammlung der Oberen drei Höfe Holzer, Orter und Miller beschließt eine Gemeinde- und Alpordnung für Gemeindearbeiten, für die Melkalpe, für Sennleute, sowie Alpmeister und setzt die Höhe für das Grasgeld für die steuerbaren Gemeindebürger fest. Für jedes Feuerrecht und Weiderecht ist eine Arbeitsschicht zu erbringen. Laut Vertrag vom 9. Juni 1797 ist jede Schicht mit 16 kr zu bewerten. Knaben haben von 11 bis 16 Jahren eine halbe Schicht, danach eine ganze Schicht, Frauen ab 12 Jahre durchwegs eine halbe Schicht anrechenbar. Kinder unter 11 bzw. 12 Jahren sind von der Schichtarbeit zurückzuweisen. Witwen und Waisen müssen nur halbe Schichten leisten, sowohl für die Heimweide als auch für die Melchalpe. Besonders die Zaunschichten sind gewissenhaft von 8 Uhr bis 15 Uhr einzuhalten. Die Gewalthaber sollen nicht arbeiten, sondern die Schichten überwachen. Jeder Steuerpflichtige hat in drei Jahren maximal sechs Schichten zu leisten. Es folgen die Rechte der Sennleute in 23 Punkten gegenüber den Alpmeistern bezüglich Grasgeld, Milchabgabe, krankem Vieh, Melkbeginn, Belohnung, Hirtenlohn, Almgeräten usw.
Per Gubemialdekret wird der Gemeinde Ehrwald untersagt, künftig für einheiratende fremde Weibspersonen das bisher gebräuchige Einkaufgeld von 25 Gulden abzuverlangen. Der Rekurs der Gemeinde Ehrwald vom 20. Okt. 1843 wird abgelehnt. Hingegen wird mit Dekret vom 22. Juni 1845 das Ansuchen des Sebastian Wilhelm abgelehnt, das für seine 1832 zugezogene Eherfrau bezahlte Einkaufgeld von 25 Gulden an ihn zurückzuzahlen. Da das Hofkanzleidekret von 1788 HEhrwald Nr. 16.758 in Ehrwald nicht kundgemacht wurde, worin das Einkaufgeld modifiziert wurde, kann die Gemeinde zur Rückzahlung nicht verhalten werden.
Der Gemeinde Ehrwald unter Vorsteher Josef Somweber wird von der Forsteigentumspurifikationskommission die Abweisung des beanspruchten Privateigentums für den Schrofenwald mitgeteilt. Der Wald grenzt im Osten an den Loisachbach, südlich an Kerlestal, westlich an das Hochgebirge und nördlich an den Gutewald.
Photokopien von drei historischen Schriften, die anläßlich der Kirchturmerneuerung im Turmknopf hinterlegt bzw. gefunden wurden und deren Originale vermutlich im Pfarrarchiv liegen.
Anläßlich der Ausgliederung der Gemeinde Biberwier aus der Pfarre Lermoos erklären sich die die Konkurrenzgemeindeausschüsse Lermoos, Ehrwald und Biberwier zur Erhaltungsverpflichtung der Kirchenbauten in Lermoos. Ehrwald ist durch Gemeindevorsteher Thomas Guem, Gemeinderat Thomas Hohenegg und die Ausschußmitglieder Josef Sonnweber, Josef Schennach, Johann Georg Guem, Anton Kerber, Quirin Paul und Johann Alois Posch vertreten. Die Erhaltungspflicht für Kirche, Widum, Ökonomiegebäude, Zehentstadel und Friedhof in Lermoos gilt für alle Zukunft nach den alten Gepflogenheiten. 1688 wurde Ehrwald aus dem Lermooser Seelsorgsverband excidiert. Lermoos war vor 1353 in Dormitz bei Nasserreith eingepfarrt. Entsprechend der fünf Urhöfe hat Ehrwald 5/12, Lermoos 4/12 und Biberwier 3/12 der Baukosten zu tragen. Auch Reparaturen sind nach dem Grundsteuerfuß zu leisten.
Vom k.k. Bezirksvorstand Neuner des Bezirksamtes Reutte als zuständige Regulierungskommission wird der Gemeindevorstehung Ehrwald auf deren Anfrage mitgeteilt, daß gemäß Waldservitutenvertrag vom 16. Okt. 1848 der Thörlewald der gesamten Gemeinde Ehrwald überlassen1 wurde. Daher ist dieser Wald für die Fraktion Unterehrwald kein fremdes Gut und die Anmeldung einer Dienstbarkeit nicht nötig. Aus dem Patent vom 5. Juli 1853 gehe vielmehr hervor, daß die Fraktion Unterehrwald die Weide in der gesamten Gemeinde, also auch im Thörlewald nach Maßgabe der Urkunde vom 27. und 29. Juni 1710 zu beanspruchen habe. Unterschrift: Bezirksvorstand Neuner
Von der Grundlastenablösungs- und Regulierungskommission werden die Servitutsrechte auf Teilen des Sebenwaldes in der Gemeinde Ehrwald zu Gunsten der Gemeindefraktion Untermieming mit dem Weiler Fiecht (Gemeinde Mieming) bezüglich Weiderechte, Holzungs- und Holzbezugsrechte und Waldbodenbenützungsrechte dem Verfachbuch (III fol. 34, Gericht Reutte) einverleibt. Dieses Recht beruht auf dem Vergleich vom Jahre 1475. Es folgt ein ausführliches Regulierungsübereinkommen in sieben Punkten.
In der Rechtssache der Gemeinde Lermoos gegen die Gemeinde Ehrwald kommt es wegen der Grenzberichtigung vor genannten Vertretern zur Tagsatzung und zum Lokalaugenschein im Karlestal oder Schrofental und anschließenden Sachverständigengutachten.
Vollmacht für die Gemeindevertreter von Ehrwald in Servitutsangelegenheiten; Ladeschreiben von 1877 bezüglich Weiderechte der Gemeinde Lermoos in Schrotenwald; Vorladeschein für Servitutsverhandlungen in Lermoos am 20. März 1877 im Gasthaus.
Die Grundlastenablösungs- und Regulierungskommission für das Oberinntal ladet die Gemeindeverteter von Ehrwald für 16. Feber in die Lacknerisehe Wirtsbehausung nach Ehrwald, um das Weiderecht der Fraktion Unterehrwald in der Häßelgehr-Gemeindewaldung und Au der Gemeinde Lermoos, sowie das Weiderecht der Gemeinde Lermoos im Schrofenwald der Gemeinde Ehrwald zu verhandeln.
Von der k.k. Grundlastenablösung- und Regulierungslandeskommission wird der Gemeinde Ehrwald das Servitut (Verfachbuch III fol. 72, Bez. Gericht Reutte) ein Zaunholzbezugsrecht der Fraktion Unterehrwald in dem Häselgehrwald der Gemeinde Lermoos, eingeräumt.
Der Gemeindevorsteher Martin Lackner und der Geschäftsmann Johann Leitner schließen einen Tauschvertrag für 5 x 38 Meter Grund zum Zwecke eines Neubaues.
Der Gemeindevorsteher von Ehrwald, Roman Bader, teilt der Bezirkshauptmannschaft Reutte mit, daß die gewählten Ausschußmitglieder Martin Leckner, Josef Sonnweber, Heinrich Spielmann und Alois Wilhelm die in der Katastermappe falsch gezogenen Grenzen zwischen Ehrwald und Unterehrwald besichtigt und berichtigt haben. Dabei wird festgestellt, daß der Markstein unter dem Obermooseck um 30 Klafter unrechtmäßig versetzt wurde. Die bereinigte Grenze wird neu vermarkt und beschrieben.
Unterfertigte Gemeinderäte und Ausschußmitglieder legen die Eigentumsgrenze zwischen Ehrwald und Unterehrwald auf den GP Nr. 3047 im Thörle und auf GP Nr. 2863 und im Brunstwald einvernehmlich neu fest, da die Grenzlinie in der Katastermappe zum Schaden für Unterehrwald um 92 bis 94 Joch falsch sei.
Vor Gubemialrat Stembach, Salzamtsdirektor Josef Menz von Schenfeld, Salzamtsrat und Oberwaldinspektor Wilhelm Andreas von März und genannte Kommissionsmitgliedern wird am 18. Juli und am 23. Aug. im Schwarzwassertal eine Beschreibung der Hoßlgährwaldung am Mühl- oder Loisbach vorgenommen. Dieser Herrschaftswald ist für die Salzsud Vorbehalten und grenzt an den Schrofenwald und an den Dormitzgraben. Der Holzbestand wird auf ein Alter von 40 bis 50 Jahre und 4567 Haller Klafter geschätzt. Es werden dort 60 bis 70 Stück Galtvieh aus der Pfarre Lermoos aufgetrieben. Der Wald ist mit Fichten, etwas Weißtannen und Laubholz besetzt. Ein festgestellter Brand wird auf die Wildbretschützen zurückgeführt. Rechen- und Gabelmacher haben eigen HEhrwald mächtig geholzt. In den Maißen wurde eigenmächtig gemäht. Die Holzbringung ist unschwierig. Muren sind keine zu befurchten.
Die Gemeinde Ehrwald und die Post- und Telegrafendirektion Innsbruck schließen zur Erhaltung der Telegrafenleitungsschleife einen Subventionsvertrag, wonach Ehrwald die Telegrafensäulen unentgeltlich zu liefern und durch 10 Jahre zu erhalten hat.
Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Reutte wegen der strittigen Konkurrenzbeiträge zum Kirchenpfarrhof und Friedhof in Fermoos. Um den Verfall der Gebäude zu verhindern, wird Ehrwald nach dem Konkurrenzmaßstab mit 5/12. vorläufig beizutragen haben. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob seit 1859 ein anderer Konkurrenzmaßstab vereinbart worden sei.
Die Statthalterei für Tirol und Vorarlberg erkennt, daß die Gemeinden Lermoos, Biberwier und Ehrwald die Reparaturkosten für die Lermooser Kirchenbauten nach dem Verhältnis der Grundsteuerschuldigkeiten zu leisten haben.
Vier Gerichtsbeschlüsse zum Weiderecht der Fraktion Unterdorf, zur Dienstbarkeit der Quellfassung auf GP 589 und Wasserleitung, zur Dienstbarkeit der Materialablagerung auf GP 3027 usw. in E21. 558/11 und zum Kaufvertrag des Roman Bader, Gastwirt zu Pontifensteig, mit der Gemeinde Ehrwald.
Zwischen der Gemeinde von Undermiemingen im Gericht St. Petersberg und der Gemeinde im Erwald, Gericht Emberg, kommt es wegen der Wald- und Weidenutzung auf der Alpe Sig(i)lse unter Herzog Sigmund zu einem Kommissionsurteil unter Kaspar Frech, Pfleger zu Vmbst, und Lienhard Concett, Fürstlicher Diener. Nach dem gescheiterten Vergleich zu Nassareidt treffen sich die Kommissare am Siglse mit den Sprechern Hans Meczger von Vmbst, Oswald Schreyer von Nassareidt. Christian Klotz aus dem Ecztall als Vertreter von Miemingen, sowie Martin Wipf von Puechlpach, Hans Hess von Reutty und Hans Schwaiger, Mair aus der Aschen für Erwald. Concett und Hans von Puech besichtigen und beschreiben mit den Sprechern die Grenze: Diese geht vom Schroten beim Siglse nahe dem neuen Elbel der Untermieminger schnurgerade durch den Wald den kürzesten Weg bis zum nächsten Markstein. Was gegen den Siglse liegt, gehört zu Erwald. Das neue Albel und Wilde Kerle gehört zu Undermieming. Die Grenze ist gemeinsam zu verzäunen. Den Miemingem wird das Schneefluchtrecht zu Siglse eingeräumt, doch nicht durch das Törlin. Die Prokuratoren sind: Hans Mair, Andrä Kopp, Hans Zauner, Lienhard Fesch von Untermieming, und Paul Müller, Dietrich Schneider, Hans Sigeli, Hans Keller, Hans Klös, Oswald Korber und Hans Vasser von Erwald. Zeugen der Siegelbitte: Hans Herr, Richter zu Emberg, Hans Fischer, Lienhard Hartsman von Insprugk, Jörg Pawhegn von Büberwir
Auf der Alpe Sigilsee kommt es wegen der Wald- und Weidenutzung zwischen Untermieming und Ehrwald zu einem Urteil in zweiter Instanz.
Ordnungsbrief für die drei Höfe der Gemeinschaft Ehrwald namens Millerhof, Holzleitnerhof und Orterhof. Um weiterhin eine gute Nachbarschaft zu erhalten, obliegt es nach jährlicher Wahl den drei Gewalthabern (je einer aus dem Müllnerhof, Holzleuterhof und Orterhof), die Dreier genannt, die Zäunung, Hegung der Felder und Möser, den Viehtrieb, die Alpfahrten, die Holzbringung und sonstige Gemeinarbeiten unter genannten neun Punkten zu regeln und mit festgesetzten Strafen nach der Tiroler Landesordnung zu ahnden. Überdies soll jeder, der Zäune aufbricht und neue Wege sucht oder durch die Gatter fährt oder reitet, bestraft werden. Sobald im Frühjahr ein Geißhirte bestellt ist, müssen die Ziegen von diesem gehütet werden. Für die Böcke ist im Herbst ein eigener Hirte von den Dreiern zu bestellen. Im Punkt Nr. 10 wird bestimmt, daß sich in den drei Höfen ohne Zustimmung der ganzen Nachbarschaft niemand Fremder niederlassen darf. Die Strafgelder sind zur Hälfte an die Gerichtsobrigkeit und zur Hälfte für den Hirtenlohn zu verwenden. Im Streitfall dürfen die Dreier ihre Nachfolger für ein Jahr selbst bestimmen. Die Einhaltung dieser Dorfordnung wird namens der Gemeindsleute der drei Höfe zugesagt und versprochen von den Dreiern Hans Posch, Andrä Vasser und Hans Schennach. Siegler: Jakob Hess, Richter zu Emnberg Zeugen der Siegelbitte: Hans Sieger, Hans Resch und Martin Muessackh, alle Lermoß
Sammelposition über Quittungen und Rechnungsbelege meist in Steuersachen, teils undatiert und ohne Einzelsignierung. Die Unteren und Oberen Höfe von Ehrwald steuern getrennt an Pfleger Franz Karl von Rost (1664), oder Michael Hofer, Richter (1685), usw. Weiters vorhanden sind: Quittungen des Christoph Schreiber (1665), des Kirchpropstes Georg Samweber (1687), des Mang Seuter an Apotheker Hans Georg Sighardt zu Kempten, des Georg Wilhalm an Kirchpropst Jakob Keindl, des Georg Sprennger an Philipp Pfennig, des Christian Wagner, des Matthias Platner, des Martin Kerber, des Benedikt Kerber an Kirchpropst Simon Spilmann, der Elisabeth Schennach an Anwalt Magnus 1/Ehrwald Schnöller, des Mathes Schennach an Johannes Aman, des Martin Schenach, des Christoph Singer an Peter Schreter, Zehentquittung des Kuraten Peter Götsch (1684), des Pflegers Wilhelm Rost an Jörg Schneider, des Franz Aigner an Michael Samweber, Johannes Spillmann, Martin Sieger und Michael Fässer (1694), des Anwalt Veit Kössler (1694), des Korporals Christoph Singer (1646), des Matthias Hosp, Verzeichnis der Soldaten-Quartiergeber 1634/35 usw.
Markbrief zwischen der Nachbarschaft im Erwald, Pfarre Lermoß, Gericht Emnberg und der Nachbarschaft zu Obermiemingen, Gericht St. Petersberg, wegen der Almen am Klasanger und im Gaistal. Vor Josef Fasch, Richter zu Emnberg, Oswald Keller, Waldmeister und Bürger zu Reiti, sowie Elans Neiner, Sattler zu Bibwerwier, dann Philipp Jakob Stockher, Diener des Gerichtsschreibers Wilhelm Leutl, werden die Almgrenzen mit Rudolf Spillmann, Balthasar Schennach, Hans Bosch, Bartlmä Rauscher, Thomas Vasser, Hans und Georg Schreter, alle sieben von Ehrwald als Ausgeschossene, Georg Kirchmayr von Riez, Sebastian Hosp zu Möz, Martin Stadlwiser, burgauischer Forstdiener auf Parwis, Goerg Förg, Schaffner im Gottshaus Stambs, Hans Schärmer, Hans Mark, Hans Fasch und Thomas Türing als Ausgeschossene zu Obermemingen besichtigt und für richtig befunden. Es werden die Marksteine am Lewtascher Weg beschrieben und renoviert. Im Frühjahr soll die Grenze gegen Sehen an die Wand vermarkt und gezäunt werden. Davon unberührt soll der Viehtrieb der Ehrwalder auf die Hochyss bleiben. Siegler: Josef Fasch, Richter zu Emnberg und Jakob Stöckl, Pfleger und Richter zu St. Petersberg
Sammelposition betr. Steuerquittungen, welche der Steuereinnehmer Abraham Reinhardt für die Tiroler Landschaft an Ordinaristeuer ausstellt. Ab 1652 folgt Christian Reinhardt als Steuereinnehmer für das Oberinntal und Wipptal, welcher teils den zwei Oberen Höfen, teils allen fünf Höfen von Ehrwald die Steuereinnahmen zu genannten Terminen quittiert. In den achtziger Jahren überbringen die Steuer Simon Schennach, Melchior Posch, Georg Spillmann, Martin Schenich, Hans Winkler und Jakob Reindl und Jenewein Posch. 1694 steuern Michael Perle, Matthias Samweber und Christoph Wilhelm von den Ehrwalder Höfen zu genannten Steuerterminen.
Zwischen den Interessenten der Alpen Klabanger und Gaisthal zu Ehrwald, Pfarre Lermoos, und den Inhabern der Alpe zu Obermieming kommt es zum Vergleich. Obermieming ist durch Edmund Hirn, Weginspektor, Veit Probst, Schmiedemeister und Anton Schweiggl vertreten, Ehrwald durch Kaspar Kerber, Gemeinschreiber, Philipp Schennach und Martin Samweber, sowie Matthias Samweber, Forstknecht und Waldhüter. Die Ehrwalder beschweren sich als Alpinteressenten gegen die Inhaber von Obermieming, weil deren Pferde öfters auf der Alpe Klabanger und Gaisthal weiden. Hingegen verletzten die Ehrwalder durch ihren Viehtrieb bei der Hochiss und durch das Pammach herab die Rechte von Obermieming. Daher sollen ein Marchgraben. Zäune und Trockenmauem errichtet und die Kosten aufgeteilt werden. In zehn Vertragspunkten werden die Detaills geregelt, die Grenzen festgelegt und wer, wo, welche Abgrenzung errichten und erhalten muß. Siegler: Christoph Sterzinger, Pfleger und Landrichter zu Ehrenberg Zeugen des Grenzprotokolls: Jakob Regensburger, Anwalt auf Miemingerberg, Gericht Petersberg, für Obermieming; Johann Georg Regensburger, Anwalt zu Lermoos, Gericht Ehrenberg
Anton von Rost usw., Pfleger der Festung und Herrschaft Emberg, beurkundet auf Bitte der Ausgeschossenen von Ehrwald namens Hans Schenach, Thomas Spillmann und Christian Samweber, Forstknecht, den Kammerbefehl betreffend des Salzführens für jene zwischen der Thor. Es wird befohlen, daß die Nachbarn zu Lermos, Piberwier, Ober- und Untergarten, Piechelpach und Haiterwang mit den Nachbarn in Erwaldt mit fremden Kaufmannsfuhren und Salzfuhren in Lermos nicht durchfahren dürfen und das gewaltsame Abwerfen der Salzfässer verboten ist. Die Lermoser sind bei Strafe anzuhalten, die Beschädigung der Fässer zu unterlassen und den Erwaldem von Naßereith bis nach Reiti den Salztransport ungehindert nach altem Herkommen zu überlassen. - Am 9. Okt. 1656 wird vor Pfleger Rost, dem Gerichtsschreiber Hans Heinrich Sandler, Georg Reichardt, Zöllner Christoph Öxel und Christoph Rormoser als Beisitzer dieser Befehl genannten Ausschußleuten zwischen der Thor und obgenannten Erwaldem verlesen und je eine Abschrift ausgehändigt. Siegler: Anton von Rost, Hauptmann und Pfleger zu Emberg
Die o.ö. Regierung und Kammer in Innsbruck verordnet über den Pfleger und Richter zu Ehmberg, daß die zwischen Ehrwalt und den Nachbarn zu Lermoß, Lähn, Piechlbach und Haiterwanng entstandenen Streitigkeiten wegen der Salzfuhren bei dem Pfannhausamt Hall zu erheben und zu verhandeln sind. Die Streitparteien sind daher an das Pfannhausamt zu verweisen.
Matthäus Seiz, Gerichtsanwalt der Pfarre Piechlpach und Jakob Jeger, Anwalt zu Haiterwanng, bekunden für ihre Mitnachbarn, daß sie im Streit gegen die Gmeinde Erwald, Pfarre Lermoß, betreffend die Salzrodfuhr zur Tagsatzung vor dem Geheimen Sekretär Friedrich Roschmann am 27. Jän. in dessen Behausung zu Ynsprugg von dem Richter Hans Heinrich Sandler zitiert wurden und dazu als Bevollmächigte Tobias Heger und Martin Schuechter von Piechlpach, sowie Jakob Gigele von Haiterwang nominiert haben.
Vor Friedrich Roschmann, als Kommissär der Hofkammer zu Ynnsprug und Assesor Johann Chrysostomus Texl erscheinen zur Tagsatzung wegen der strittigen Salzfuhren für Piechlpach und Haiterwang Jakob Gigele und Tobias Jäger, sowie Martin Schuechter auf der Leen als Kläger mit ihrem Rechtsbeistand Johann Heinrich Mahler; dann für Erwald Georg Vasser, Josef Schenach und Thoman Spillman als Beklagte mit ihrem Beistand Johann Wilhelm Aleman, Jägermeisteramtsschreiber; für Lermoß, Piberwier, Ober- und Untergarten treten Georg Schmelz samt Beistand Peter Pachler, Salzfaktoramtsgegenschreiber zu Reiti auf. Die Kläger berufen sich auf die Rodordnung vom 20. Nov. 1645, wonach sich die Lermoßer, Piechlpacher und Haiterwanger Rodleute verglichen haben, daß alle Salzfuhren, welche in Nasareid aufgeladen werden, im Salzstadel zu Lermoß abzuladen sind. Beklagte Erwalder unterstehen sich, diese Salzfäßlein aus Nasareid keineswegs im Salzstadel abzulegen, wodurch lt. Salzregister innert vier Monaten etwa 1000 Fäßlein am Salzstadel vorbeigeführt wurden. Nach mehrtägiger Einvernahme aller Parteien tritt die o.ö. Kammer diese Streitsache samt diesem Protokoll an das Salzamt Hall ab.
Laut o.ö. Kammergutachten vom 29. Jän. sind die Rechtsstreitigkeiten betreffend das Salzwesen nach alten Privilegien an das Pfannhausamt zu Hall abzutreHEhrwald ten. Daher wird mit diesem landesfürstlichen Dekret bei Hof kein Einwand erhoben, die Streitsache zwichen den Untertanen in Ehrwaldt, Pfarre Lermos und der Pfarren Pichlpach und Haiterwang, wie auch Ober- und Untergarthöf wegen der eingeklagten Salzfuhren bei diesem Amt zu erörtern und die Streitparteien dorthin zu verweisen.
Die o.ö. Kammer teilt den Salzbeamten des Pfannhausamtes mit, daß die das Salzwesen berührenden Streitigkeiten in der Causa Ehrwald kontra Piechlpach und Haiterwang nach uralten Privilegien nicht von den ordentlichen Gerichten, sondern vom Pfannhausamt zu klären sind (vgl. Nr. 7/42 und 43).
Befehlsabschrift des Pfannhausamtes an Anton von Rost, Pfleger zu Emberg, worin auf das Schreiben der o.ö. Kammer vom 7. Feber 1659 (vgl. Nr. 44) Bezug genommen wird, die Streitsache der Gemeinden Piechlbach, Lermoß, Oberund Untergarten kontra die Gemeindsleut im Erwald wegen der Salzfuhren an das Pfannhausamt abzutreten. Das Landgericht Emberg wird hiemit benachrichtigt, falls genannte Parteien ihre Streitigkeit weiter fortzufiihren beabsichtigten, mit ihren Unterlagen zur Tagsatzung am 3. März hieramts zu erscheinen. Unterschrift: Karl Benno Fleger, Max Emst von Coreth
Die klagenden Piechlpacher und Haiterwanger, auch Lermoser, Biberwierer und Gärtner bieten an, daß im Falle die beklagten Ehrwalder von dem Taufenmachen, wie angekündigt, tatsächlich abstehen und auf das Benefizium der Salz1!Ehrwald fuhren verzichten, so sollen sie diesen Entschluß durch eine schriftliche Erklärung bei der Gerichtsherrschaft und o.ö. Kammer bekanntgeben, um das Weitere zu veranlassen.
Ferdinand Karl Erzherzog usw., Graf zu Tyrol und Görz, erläßt an alle Pfandinhaber, Pfleger, Zöllner, Richter und Gegenschreiber dieses Patent, wonach seinen Untertanen in Ehrwald, Gericht Ehmberg, das Taufenmachen in Ehrwald bis auf Widerruf überlassen wird. Gleichzeitig wird bewilligt, daß gegen Lieferung von 'einhundert halb' Faßltauben ein Faßl Salz zu Nasareit aufgelegt und ohne ferneres Ablegen bis gegen Reiti ungehindert passieren kann. Daher sollen die Ehrwalder bei ihrer Konzession des Taufenmachens und den bewilligten Fürfuhren nicht behindert werden. Siegler: Ferdinand Karl und Kanzleiunterschriften
Augenschein und Vergleichsprotokoll zwischen den Gemeindsleuten der drei Oberen Höfe und dem Thomas Bader. Vor Pfleger Johann Froschauer zu Moßburg, Waldmeister Peter Schilcher und Aktuar Johann Georg Jäger, Anwalt in Lermoos, vergleichen sich Kassian Kerber, Gemeindeschreiber, Johann Schennach, Leopold Fässer und Thomas Samweber seitens der Gemeinde Ehrwald mit Thomas Bader als Beklagtem und dessen Nachbar Michael Leitner. Anhand des vorgelegten Kaufbriefes vom 30. Okt. 1715 wird vor Ort festgestellt, daß 1!Ehrwald Thomas Bader oder sein Vater Michael die Grenze gegen Süden nicht überschritten haben und daher die Gemeinde die Grenzmarken am Gaißig- oder Taigschwandtbach für ihren Gemeindewald nicht behaupten könne, weil die Wiesen gegen Osten, vormals von Daniel Kerber besessen, und die Baderische Wiese im Süden unmittelbar an die Gemeinde anstoßen. Hingegen stoßt die Wiese von Martin bzw. Johannes Willhelm an obgenanntes Bachl. Künftig sollen der Zaun vom Taigschwandtsteig bis zum Bach auf Gemeindekosten erhalten werden und der Bach die weitere Grenze bilden. Die Gemeinde hat alle Unkosten zu tragen. Siegler: Alois Johann von Froschauer, Pfleger zu Ehrenberg