Am 9. Sept. 1822 versammeln sich die Inhaber der Oberen drei Höfe und beschließen Maßnahmen, um das eigemächtige Abmähen der Weideplätze in der Sennalpe zu verhindern. Da die Sennalpe Gemeindeeigentum ist, sollen die Moosweideplätze nach Beendigung der ... »
Am 9. Sept. 1822 versammeln sich die Inhaber der Oberen drei Höfe und beschließen Maßnahmen, um das eigemächtige Abmähen der Weideplätze in der Sennalpe zu verhindern. Da die Sennalpe Gemeindeeigentum ist, sollen die Moosweideplätze nach Beendigung der Alpfahrt unter den Alpinhabern an den Meistbietenden verpachtet werden, oder die Alpinteressenten die Nachweideplätze der Reihe nach, jahrweise wechselnd nutzen. Die berechtigten Interessenten können ihre Plätze auch weiterverpachten. Außer den jahrweise von der Gemeinde bestimmten Interessenten ist es bei Strafe von 30 kr je Tragbürde verboten, zu mähen oder zu weiden. Vorerst überlassen die drei Höfe Holer-, Orter- und Müllerhof die Weideplätze auf drei Jahre dem Josef Samweber, vulgo Bölzer, dem Matthias Spielmann, Krux, Alois Hirnpaß und Sebastian Kerber um 12 Gulden Pachtzins jährlich zu genannten Bedingungen. Neben den Pächtern unterfertigen den Gemeindebeschluß der Gemeinde Vorstand Hosp, Johann Martin Schennach, Johann Josef Fässer und Johann Michael Pfennig. Vom Landgericht Ehrenberg wird dieser Beschluß ratifiziert und im Verfachbuch II, Nr. 546 am 11. Sept. verbüchert.
«