Código de referência
Título
Data(s)
- 1834 (Produção)
Nível de descrição
Item
Dimensão e suporte
Orig. Pap. 1 Doppelbl.
Nome do produtor
História administrativa
Entidade detentora
História do arquivo
Fonte imediata de aquisição ou transferência
Âmbito e conteúdo
Erlaß des Landgerichts Landeck an die Zunftvorstehung der Zimmer- und Maurerleute in Flirsch betr. Erwerbssteuer:
1) Niemand darf als Meister angesehen werden, der nicht einen Erwerbssteuerschein besitzt. Widrigenfalls wird der Zunftvorsteher mit einer Geldstrafe von 20 bis 50 fl bestraft.
2) Meister, die keinen Erwerbssteuerschein besitzen, müssen sich sofort um einen solchen bewerben und dürfen bis zu dessen Erlangung bei obiger Strafe nicht als Meister behandelt werden. Sollte gar ein Zunftmeister oder Vorsteher keinen Erwerbssteuerschein besitzen, so ist sogleich ein anderer zu wählen, weil alle Handlungen eines "Unpatentierten" als ungültig anzusehen sind.
3) Die Lehrzeit bei einem unpatentisierten Meister wird nicht anerkannt, eine Freisprechung in solchen Fällen bestraft.
4) Binnen 14 Tagen hat die Zunftvorstehung ein Verzeichnis aller als Meister aufgenommenen 'Individuen" dem Landgericht Landeck zu übermitteln.
Unterschrift: Ender, Landrichter