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Title
Date(s)
- 1791 (Creation)
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Extent and medium
Orig. Pap. 1 Bl.
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Das Kreisamt Imst weist das Pflegamt Naudersberg darauf hin, daß die Gubernialverordnung vom 18. April 1788 keineswegs die Trennung der Laden vorschreibt, sondern nur das persönliche Erscheinen von über 6 Stunden entfernten Handwerkern aufhebt. Dabei muß jedoch die Meldung an die Hauptlade erfolgen. Die spätere Gubernialverordnung vom 13. Juli hat übrigens entschieden, daß die bestehenden Handwerksabgaben wie Aufding-, Freisprechungs-, Meisterrechts- und Auflaggelder keineswegs je aufgehoben wurden. Angesichts der diesbezüglichen Differenzen mit dem Stadtmagistrat Meran möge dies beachtet und die betreffenden
do. Handwerker angewiesen werden.
Unterschrift: Franz Joseph v. Glanz m.p. (Kreishauptmann)