Signatur
Titel
Datum/Laufzeit
- 1632-10-13 (Anlage)
Erschließungsstufe
Einzelstück
Umfang und Medium
Pap. Abschr. 8 Bl. unbegl.
Name des Bestandsbildners
Verwaltungsgeschichte
Bestandsgeschichte
Abgebende Stelle
Eingrenzung und Inhalt
Der Nachbarschaft zu Flirsch, Schnann und Strengen (Ralsberg) wird durch Gerichtsbescheid die Unrechtmäßigkeit der Weidenutzung durch Grins bekundet. Die Stanzertaler klagen gegen Grins und deren Nutzungsberechtigte, da sie in das Joch hinaufgehen und im hintern Vergratsch (Faigratsch) ihre Schafherden auftreiben und die Gemeinmähder abötzen. Nach Tagfahrt und mündlicher Stellungnahme der Grinner beharren Kläger und Beklagte auf althergebrachte Weiderechte, die sie durch ihre Hirten mündlich bezeugen. Das Gericht entscheidet, daß die Flirscher zu gebührender Zeit die Abmähung von unten bis in die Hoch ungehindert genießen sollen und die Grinner nur das Schneefluchtrecht haben, wenn unparteiische Personen den Flirscher Berg besichtigt haben. Die Gerichtskosten haben beide Parteien selbst zu tragen.
Siegler: Johann Pinggera, Pfleger zu Landeck
Beisitzer: Andrä Grüeßer, Anwalt, und die Bevollmächtigten
von Flirsch: Hans Grissemann, Leonhard Mungenast, Christoph Spieß, Hans Asamb, Matthäus und Hans Perchtold, Christian Grissemann u. Jakob Süeß, sowie die Beklagten Hans Ruezler, Jakob Regensburger, Amandus Michl, Hans Schaffner, Christian
Kolpp und Balthasar Moser
Bewertung, Vernichtung und Terminierung
Zuwächse
Ordnung und Klassifikation
Benutzungsbedingungen
Reproduktionsbedingungen
In der Verzeichnungseinheit enthaltene Sprache
Schrift in den Unterlagen
Anmerkungen zu Sprache und Schrift
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen
Findmittel
Existenz und Aufbewahrungsort von Originalen
Existenz und Aufbewahrungsort von Kopien
TLA, Mikrofilm Nr. 1915, 1916,1921, 1922;
Verwandte Verzeichnungseinheiten
Anmerkung zur Veröffentlichung
Hölzl, Sebastian: Gemeindearchive des Bezirks Landeck (= Tiroler Geschichtsquellen Nr. 31), Innsbruck 1991, Nr. 16: Gemeinde- und Zunftarchiv Pettneu, S. 105-152, hier: S. 106 (Nr. 2).