Anmenhausrechnung vom Anmenspital Ebbs unter der Verwaltung des Michael Anker, Bauer beim Kailsen zu Oberndorf. Zu den bisherigen Kapitalien und Realitäten von 6.746 fl (inklusive den Kassarest von 112 fl) kommen 550 fl Kapitalzugänge und 175 fl Zinsen. Die Kirchenstiftungen betragen 75 fl, die Sammelgelder 308 fl und sonstige Einkünfte aus Quartiergeld und Viehverkäufen 222 fl. Somit beträgt das Oesamtvermögen samt allen Einnahmen 8076 fl, wovon alle Ausgaben für Verpflegung, Ofenholz, Steuern, Reparaturen, Arzneien und andere Bedürfnisse im Gesamtbetrag von 1047 fl bestritten werden. An 27 Darlehensnehmer wird ein Vermögen von fast 7000 fl zu einem Zinssatz von 3 % bis 5 % verliehen.
Eingang- und Ausgangsprotokoll mit Erledigungsvermerke
UntitledAuszug aus dem Notlbuch des Klosters Rott für die Hofmark Pillersee. Zwischen der Nachbarschaft auf dem Hohen Schüttach wird mit Bewilligung des Christian Wörgater im Lauch, Propst in der Hofmark Pillersee, eine Abteilung vorgenommen. Die Zuteilung erfolgt innerhalb der Grenzen am Hochkaser und tangiert das Hirschbad, Hirschenegg, Winterwand, Ochsenangerl, Hochsall, Danzboden, Lamberg Kögel, Wasserfall und Rislkögl an Martin Wörgater auf dem Schneidergut, an den Inhaber des Hölzlgutes, an Stefan Trixl auf dem Trixlgut mit weiteren Teilrechten aus dem Petergut. Mit diesen Grasrechten sind genannte Arbeitsschichten zur Erhaltung des Hags und des Weges verbunden. Weiters wird die Alpe Aste mit genannten Grenzen auf Sebastian Hausbacher und Georg Nideregger vom Paulengut zu genannten Bedingungen aufgeteilt. Auf dem Niederkaser erfolgt die Zuteilung an Josef Millinger mit 20 Rindergräsem, wovon Martin Stöckl am Schmidlehen 3 Gräser beansprucht. Weitere Grasrechte haben Georg Perterer zu Flecken sowie das Auer- oder Lenzengut. Für das Schneefluchtrecht sind drei Tagschichten zu leisten. Es folgt eine Alpordnung. Die Einhaltung wird dem Pfarrer und Propst von Martin Wörgater, Stefan Trixl, Paul Koidl, Georg Gainger, Sebastian Hausbacher, Georg Nidermoser, Josef Millinger, Wolfgang Albl, Georg Perterer und Martin Stöckl gelobt. Siegler: Prälat zu Rott und Pfarrer Josef Hörbst Zeugen: Wolfgang Eder am Wibm, Bartlmä Tradenbacher im Sunk, und Christian Tradenbacher zu Flecken
Protokolle des Akten-Ein- und Auslaufs 1872 - 1917
Grenzmarkungsvertrag mit dem Erzbistum Salzburg. König Ferdinand, gefürsteter Graf zu Tirol und Erzbischof Emst, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Ober- und Niederbayem berufen sich auf einen Grenzvergleich vom 1. Dez. 1533, welcher zwischen Erzbischof Matthäus und König Ferdinand wegen der Landgrenzen zwischen den Herrschaften Mittersill und Kizbichl geschlossen worden war. Da die Mark auf dem Jochberg lt. Kitzbüheler Teilöffnung bis an den alten Thum reicht, hingegen lt. salzburgischer Landöffnung bis zu der Kalten Kendl und in den Trottenbach, werden neue Marksteine samt Wappen mit genannten Grenzen gesetzt. Die Grenzbegehung erfolgte am 23. Juni 1540 unter Gebhard Saurwein, Holzmeister König Ferdinands, Marx Rauchenöder, Bergmeister zu Rattenberg, Heimerand Oberdörfer vom Kellneramt Stuelfelden, Ulrich Hochrainer am Jochberg und zahlreichen genannten Nachbarn und Gerichtsleuten. Die Grenze verläuft beiderseits der Landstraße auf der Sonnund Schattenseite beim Boden unter dem Berg und unter dem Ramsenstein, bis zum Rettenbach und auf den Scheinberg. Die Inhaber des Thums und der acht Güter Klausenstein, Entleiden, Klausen, Hinneregg, Jochberg, Grueb, Mosen und Klinglsberg, auch Vichstain genannt, dürfen das Zimmer-, Zaun- und Schindelholz unter genannten Bedingungen aus den Wäldern König Ferdinands nehmen. Siegler: Die Aussteller
Sigmund Capeller, Landrichter zu Freundsberg (Fruntsperg) und Schwaz (Swats) nimmt auf Veranlassung des Leonhard Obermayr auf Gwabl (Gwaybl), Gericht Lienz (Luenz), Vertreter des Vetters Marx Obermayr die Kundschaft des Heinz Hurt, entgegen. Hurt bekundet auf Veranlassung des Fronboten, daß er im Sommer letzten Jahres zu Lienz Schafhirte gewesen sei. Dort hat Michel Valckhner des Mayrs zu Ainet (Aynad) und Wätschger Lennz ihm zweimal befohlen, die Rösser von der Leibni(t)zalm zu treiben.Auf deren Geheiß habe der die Roß zwei Steinwurf weit über einen Bach aus der Leibnitzalm getrieben, worauf ihn Obermayers Freunde vertrieben hätten. Lennz habe ihm nach dem Kirchgang zu Oculi angeraten, von hier wegzuziehen, was er zu Ostern ohnehin vorhatte. Es wurde behauptet, daß ihm die Obermayrs nie geboten hätten, die Roß aus der Alm zu treiben, oder wegzuziehen. Siegler: Sigmund Capeller, Richter zu Freundsberg Rechtssprecher: Gabriel Himlreicher, Georg Biernsieder und Ulrich Henntaler, alle Gericht Schwaz
Richtlinie
Sitzungsprotokolle des Gemeinde-Ausschusses
Grundsteuerkataster von Weissenbach, welcher auf dem Kataster von 1789 beruht und durch Lehrer Anton Kiechl von Lech neu angelegt wurde, weil durch Überschwemmungen und Muren viele Steuerknechte 'abgängig' waren. Dem 'wunden' Kataster wird ein Namensregister der Grundeigentümer (Besitzer) vorangestellt, welches sich auf die Seiten bezieht. Die Steuerpflichtigen sind nicht in der Reihenfolge der Katastemummem, sondern nach Hausnummern, ansteigend bis Nr. 101 verbuchen, sodann folgen ab Seite 446 Nachträge. Dieser Haus- und Grundstückskataster dürfte Grundlage für einen späteren Kataster gewesen sein, da fast alle Liegenschaften getilgt und somit übertragen wurden.
Graf Meinhard (II.) von Tirol beabsichtigt aus Imst (Oppido Uemste) einen 'Markt' zu machen und spater denselben zur Stadt zu erheben. Er verleiht neben anderen Satzungen dem Ort das Privileg, daß zwischen Mittenwald und Prutz keine andere Warenuiederlage errichtet werden dürfe, als jene in Imst, sowie daß kein Krämer oder Kaufmann innerhalb der Grenzen der Gerichte St. Petersberg, Landeck oder Stanzertal, I-audegg und Pfunds (Phundes) Waren verkaufen oder kaufen dürfe als zu Imst, endlich, daß innerhalb der Gemarkung von Imst niemand berechtigt sei, Wein zu verkaufen und Gäste zu beherbergen als die I^.ute zu Imst.
Kaiser Ferdinand bestätigt und konfirmiert auf Bitten der Untertanen des Marktes Reiti und der ganzen Gemeinde Praitenwanng eine Feldordnung und andere Ehehaften mit folgenden Artikeln: Zäune, Archen, Marken usw. sind jährlich zu überprüfen. Wer in Praitenwanng dem Bürgermeister und Rat nicht gehorcht, ist der Obrigkeit zu Emberg anzuzeigen. Wer kein Marktrecht hat, oder kein Pfarrkind ist, darf nicht ohne Zustimmung als Ingehäuse eingelassen werden. Es soll niemand mehr Vieh auf Feld und Stallweiden ausschlagen, als er auf seinen Gütern halten kann, außer um angemessenes Grasgeld. Wer kein Holz schlägt, darf zwei Rinder mehr auftreiben. Wer einen Dienst gegen Emnberg hat, darf ein Roß ausschlagen. Alpfahrten sind nur zu den festgesetzten Zeiten gestattet. Im Herbst dürfen Wiesen und Felder erst nach öffentlicher Verkündung vor der Kirche beschlagen werden. Weitere Gebote und Verbote betreffen unverschnittene Pferde, überfahrige Stiere, schadhafte Zäune, Zaunholzerhaltung, die Viehpfändung, Flurschäden, Schadensvergütung, herrenloses Geflügel, Saumrosse, Fuhrleute, einen eigenen Ochsenhirten, Schaf- und Ziegenhaltung sowie die Schlachtung. Die genannten Geldstrafen stehen zur Hälfte dem Bürgermeister und zur Hälfte dem Pfleger von Emnberg zu, welcher sie an die Kammer nach Innsprugg weiterzuleiten hat.
Biberwier, Pfarre Lermoos, Gericht Ehrenberg, zur Fruchtbarmachung im Monat September vermessen wurden. Es handelt sich um insgesamt 333 Teilgründe mit einer Gesamtfläche von 66.600 Quadratklaftem. Es werden 64 Grundstücksinhaber namentlich genannt, welche zwischen 50 und 400 Klafter zugeteilt erhalten. Ein Inhaber erhält mehrere öde Gründe in den unterschiedlichen Fluren in der Ede, im Purgschlat, bei der Schmölz, der Perfalle, beim Tschiderer, am oberen Öbele, beim Wesserling, bei der Schmite, bei der Hakenschmiede, am Schmölzerbichl, beim Edenbach, am Rauthbichl, auf der Leithe, im oberen Anger, beim Bründle, auf dem unteren Nöbele, am Schmidtebachl usw. Bei jedem Grundstück werden die Anrainer im Norden, Süden, Osten und Westen namentlich genannt.
Im Grenzstreit zwischen der Nachbarschaft zu Bichlbach, Wengle und ab der Len einerseits und den Nachbarn zu Obergarten anderseits war wegen der Weide an der Frasan und unten am Kolberg an der Mühlegg bereits 1478 eine Markungsurkunde ausgestellt worden. Doch nach Streitigkeiten wegen der Frühjahrs- und Herbstweide in der oberen Raut kommt es zum Vergleich: Es wird die Grenze mit den Marksteinen beschrieben, die u.a. gegen die Schlegwelzi, durch den Gfellboden, an das Schröfle bis an das Puxtäli, in das große Tal auf den oberen Schlafbühel, hinauf auf das Joch verläuft. Doch gegen Pleispitz, was Gemeingut ist, dürfen Bichlbach und Obergarten auftreiben. Weiters dürfen die von Obergarten bis zum Rigibach und diesem entlang bis an die Niederleiterfelder weiden. Bis Mitte Mai dürfen die Obergartner am Kolberg an der Mühlegg von unten bis an das Tal unterhalb der von der Stripf herabziehenden Raut weiden. Weiters dürfen sie von des Eggers Heustadel in Reiten über den Rigibach auf die Landstraße gegen die Mühle bis zur Frasan fahren, doch ohne die Weide von Bichlbach und Lermoos zu verletzen. Siegler: Richter von Ehrenberg
König Maximilian bekundet, daß in vergangener Zeit ein Wochenmarkt und etliche Jahrmärkte zu Oberem, Mittleren und Niedern Reuti im Gericht Ernnberg für gut befunden wurden, und gegen Mitem-Reuti das Komhaus sowie offene Marktstätt und zu Unndterreuti der Salzstadel bestehen. Damit aber die Bürger und Untertanen zu Oberreuti auf der Kay etwas daran haben, wird ihnen hiemit verbrieft, daß die Niederlage und Rod, welche herein oder außer Landes geht, künftig bei ihnen sein soll. Doch sollen sie die Rod mit dem Kaufmannsgut gebührendermaßen verfertigen. Wo jetzt das Tanzhaus steht, sollen sie auf ihre Kosten ein Ballhaus bauen. Dem Emberger Pfleger Georg Gossenprot wird aufgetragen, die von Oberreuti bei ihrer Rod und Niederlag zu unterstützen und darauf zu achten, daß nicht anderswo Güter niedergelegt werden.
Steffel Zindel und dessen Ehefrau Christina, Gericht Thannberg im Zirsboden verkaufen dem Christian Strolz und dessen Ehefrau Anna eine Gülte von ihrer eigenen Haus- und Hofstatt (Anrainer: Hilprant Zach und Jakob Zindel) mit genannten Grenzen und Gerechtigkeiten um 80 Gulden mit Rückkaufrecht. Siegler: Hans Zimmermann, Gerichtsamtmann auf Thannberg
Mit kaiserlichem Patent vom 22. Sept. 1746 wird eine neue Güterbeschreibung und Taxation angeordnet, welche in Jungholz am 21. Feber 1753 vom Amtmann Ulrich Lochpiller und den Beisitzern Anton Frickh aus dem Habsbichel, Benedikt Lochpiller aus Gießenschwandt, Bartlmä Waggin und Franz Zobell aus den Höffen, sowie den Taxatoren Johannes Lochpiller aus dem Langenschwand und Johann Schuldberger aus Oxenhofen vorgenommen wird. Die Häuser samt Zugehör werden mit 96 Gulden und die Äcker in drei Kategorien mit 24 Gulden 18 Gulden und die schlechtesten mit 12 Gulden taxiert. Die Wiesen werden mit 9 Gulden Möser mit 6 Gulden bewertet. Das gesamte Jungholz wurde im alten Steuerbuch mit 2 Gulden 37 kr tabelliert, das neue Steuerbuch mit 5 Gulden 20 kr. Beginnend mit einem Namensregister aller Eigentümer folgen die Güter mit allen zugehörigen Grundstücken, ihrer Bewertung und Taxierung, jedoch ohne Anrainer. 1797/98 tritt durch Gemeindebeschluß (pag. 155 ff) eine neue Besteuerung in Kraft (38 Steuerpflichtige). Ab 1870 folgen Gemeindebeschlüsse, Vorschriften, Kaufverträge, Ausschußprotokolle ab 1850, eine Feuerlöschordnung von 1851, ein Steuerregister von 1871 (mit Kat. Nr.) und eine Gehaltsvereinbarung mit dem Lehrer von 1873.
Die o.ö. Hofkammer bekundet, dass die Landstraße zwischen Söll und Ellmau bis an den Pass Strub ruiniert ist, sodass sie gar nicht oder nur mit großer Gefahr zu befahren ist. Daher soll diese Landstraße für alle Zeiten aus Kammermitteln unter der Bedingung erhalten werden, dass alle Anrainer für die Weg- und Brük-kenerhaltung vom Zoll befreit sind. Daher wird dem dermaligen Zoll- und Umgeldeinnehmer zu Kuefstain Hans Jakob Mohr aufgetragen, die betroffenen Untertanen zu Untererpfendorf von der Wiltsallen an, die Griesbacher und Kapeller Nachbarn samt den Urbarsleuten gegen Waidring auf Hasenberg, welche ihren Landstraßenabschnitt bisher auf eigene Spesen zu erhalten hatten, gegen eine Abfindung von 291 Gulden aus der Pflicht zu entlassen. Die Kammer quittiert den Erhalt dieses Betrages und verspricht, ihnen die Zollbefreiung auch weiterhin zu gewähren. (RV: Das Original liegt im Archivtrüchl zu Vorderkapell). - Am 26. April 1697 kauft sich auch das Urbar Waidring von der Straßenerhaltung zwischen Hasenberg und Pass Strub um 393 fi 40 kr frei und muss dafür kein Weggeld mehr bezahlen. (Anm.: Dieser gesiegelte Brief liegt im Urbararchiv oder beim jetzigen Ausschuss Andrä Kinpeuntner am Heigenhaus).
Theresianischer Grundsteuerkataster der KG Küssen, welcher durch spätere Hand irrigerweise als „Josefinischer Kataster“ bezeichnet wird. Beginnend mit der Peter- und Paulskirche werden sämtliche Grundeigentümer, die Katasternummern, die Hausnummern, die Anrainer, die grundherrlichen Abgaben und sonstige Grundlasten, wie Zehent und Naturalabgaben, die Bewertung sämtlicher Grundstücke und die Taxierung aufgenommen. So wird auch die Schießstatt auf der Weitau im Kataster verbüchert, welche aber zum Zweck der Landesdefension von der Steuer befreit ist. Es folgen das Frühmesserhaus, die Wirtstaveme und das Neuhaus des Johann Seidl, die Wirtstaveme von Georg Baumgartners Erben, die Liegenschaften des Balthasar Schauer. Insgesamt werden in der KG Küssen 304 Liegenschaftseigentümer verbüchert, die teilweise auch außerhalb der Gemeinde ansässig sind. Es folgt von späterer Hand ein Namensregister, jedoch nicht alphabetisch sondern in der Reihenfolge der Katasternummern (Nr. 1 - 304).
Beweisführung der Oberen drei Höfe gegenüber dem Salinen-Waldamt Reutte, bei der Benützung der Wälder und Stauden die selben Rechte wie die zwei Unteren Höfe zu haben. Anläßlich der Vermessung der Waldteile machen sie fristgerecht ihre Nutzungsansprüche geltend, weil sie bisher nur das Larchwaldele, den Roppenwald, den Plenkwald und die Leitach nutzen konnten. Davon müssen 300 Stadel und die Zäune erhalten werden. Da der Seeberwald ganz abgeholzt wurde und die Unteren zwei Höfe einen Holzüberschuß haben, hoffen die Antragsteller auf eine Neuaufteilung. Die vorgebrachten Beweise werden 1816 wiederholt, (siehe Nr. 13)
Regierung und Kammer zu Ynsprugg erlassen in Ergänzung zum vierten Buch, Artikel 12, 13 und 15 der Tiroler Landesordnung zum Schutz der Felder und des Wildes folgende Verordnung: Damit das Wild vor Wölfen, Hunden und anderen schädlichen Tieren fliehen kann, dürfen die Zäune nicht zu hoch sein. Es ist auch verboten, selbst schädliche Tiere wie Wölfe, Bären oder Luchse zu erlegen. Es wird den Untertanen aber gestattet, einen Hund zu halten und diesem einen Prügel von 3 bis 5 Spannen an den Hals zu ketten. Für jeden ungeprügelten Hund sind künftig dem Forstknecht 12 kr und in das Jägermeisteramt 18 kr Strafe zu bezahlen.
Gemeinderatsprotokoll 1 Bd.
Fridreich von Nemlach und Elspet, Witwe des Dyetreich von Kraefendorf verkaufen für sich und andere Verwandte das Gut an dem niederen Ort zu Nemlach, Pfarre Dristach, an das Gotteshaus und Spital zu Luentz, für welches Dyetmar der Staudacher von Virgen, Bürger von Luentz,den Kaufpreis bezahlte. Siegler: Fridreich von Nemlach, Chunrat der Swenter von Graefendorf (Oheim des Fridreich von Nemlach), Georie Horantz (letzteres Siegel fehlt) Zeugen: Heinrich Pfarrer von Lint, Chunrat der Schreiber, Heinrich von Prulinch, Symon der Schreiber, Bürger zu Luentz Dorsal vermerk: Ain Khaufbrief von Fridrich von Nemblach und seinen mitverwanndten umb ain guett zu Nemblach an das Spittall zu Luentz
Zwischen der Rotte Untergöriach als Kläger und der Nachbarschaft Iselsberg (Ysslsperg) als Beklagte kommt es wegen des Viehhütens in der unteren Untergöriacher Alm zu einem Vertrag. Laut Vorvertrag von 1613 unter Anwalt Georg Schelhammer und Landrichter Peter Albmair sowie laut Dekret vom 3. Aug. 1627 unter Hans Freiherr von Wolkenstein, Gerichtsherr, einigen sich die Parteien: 1) Die Iselsberger sollen ihre Ziegen auf der strittigen Alm bis zum Guetenbach hüten. Sie dürfen bei Schneefall auch ihre Rinder und Schafe dort weiden. 2) Dafür sollen Beklagte jährlich auf Michaeli 2 Gulden 30 kr den Untergöriachern zinsen. 3) Die Obere Alm sollen beide Parteien zu gleichen Teilen nutzen. 4) Den Auf- und Abtrieb soll jede Rotte wie bisher beibehalten, bei sonstiger Strafe von 25 Gulden 5) Die Gerichtskosten haben die Iselsberger alleine zu tragen. Siegler: Anwalt Gabriel Mor und Landrichter Heinrich Gasteiger für die Grundherrschaft Zeugen: Balthasar Galdwurmb und Michael Unterweger
Schuldabtretung des Fridl Strele an den Lokalschulfonds