Schreiben der Wirte betreffend Beibehaltung der Totenmähler. Trotz Aufhebung solcher, fordern sie nach wie vor, Totenmähler für- Freunde und Verwandte der Verstorbenen abhalten zu dürfen. Die Zehrung soll jedoch pro Person 13 bis 15 Kreuzer, exklusive Wein und Bier, nicht überschreiten und nur bei zulänglicher Erbschaft gestattet sein.
Auflagebuch des Bierbrauerhandwerks zu Kufstein.
Rechnungsbuch des Bierbrauerhandwerks zu Kufstein.
Aufding-, Freisag- und Vorstellbuch des Bierbrauerhandwerks zu Kufstein.
Gesellenbuch des Bierbrauerhandwerks zu Kufstein.
Meisterbuch des Bierbrauerhandwerks.
Verordnung, dass das Brennen von Branntwein aus 'hinterm Getreide' (fällt bei der Mühle hinten heraus) und aus verdorbenen Getreidefrüchten erlaubt sei.
Verbot des Branntweinbrennens aus Getreide; der Branntwein sollte aus verschiedensten Obstgattungen hergestellt werden.
Verordnung, dass sämtliche Kufsteiner Wirte und Leute, die Fremde über Nacht beherbergen, diese schriftlich zu melden haben.
Verordnung zum Bierpreis: Dieser wird nach der neuen wienerischen Messerei neu berechnet.
Preisfestsetzung von Bier, Gemeinem Bier und Märzenbier.
Dem 'Bier-Fratschler zu Entach', Georg Bintacher, wird seine Konzession zum Ausschank von Bier oder Branntwein bestätigt.
Umgelds-Instruktion für die Bier-Brauer.
Klage an die Obrigkeit, dass das Bier im ganzen Unterinntal 'sehr schlecht beschaffen sei'. Die Bierbrauer würden sich keineswegs um eine Besserung der Qualität bemühen, weil sie bei dem hohen Preis des Weines ihr schlechtes Bier trotzdem verkaufen können. Der Obrigkeit geht es aber nicht nur um einen gut annehmbaren Trunk, sondern hauptsächlich um die Erhaltung der menschlichen Gesundheit. Die Kufsteiner Bierbrauer werden somit aufgefordert, in Zukunft nicht nur 'ein recht qualifiziertes Märzenbier, sondern auch ein gutes Schankbier herstellen'.
Bitte der bürgerlichen Kufsteiner Wirte an die Obrigkeit, um Gleichstellung mit den landgerichtlichen Wirten. Sie wollen zukünftig die Maß Wein zu 16, 14 und 12 Kreuzer ausschenken, gleichzeitig aber die gleiche Qualität beibehalten.
Wirtsordnung.
Antwort des Kreisamtes Schwaz auf die Klage.
Klage der Kufsteiner Metzgeimeister, dass der Gastwirt Joseph Lettenbichler selbst Vieh schlachte.
Neue Verordnung wegen des Fleischverkaufs.
Mittels Hofdekret werden alle Satzungen bezüglich Kälbernes, Lammfleisch, Schlaf- und Schweinefleisch aufgehoben.
Unter Hinweis auf das Regulament müssen drei Kufsteiner Metzger, Niklaus Klingler, Matthias Eder und Josef Pertls Witwe wegen verbotenem Auskochen von Fleisch und Bratwürsten 6 fl zahlen.
Regulament, in welchem genau festgelegt wird, was jedem der beiden Gewerbe (Metzger, Wirte) zusteht. Für den Fall der Nichteinhaltung wird mit 6 fl Strafe gedroht. Sieben Schreiben des Kreisamtes Hall betreffend Einhaltung des Regulamentes.
Die Metzger beschweren sich darüber, dass die Wirte selbst Vieh kauften und schlachteten. Die Wirte fühlen sich andererseits in ihrem Geschäft dadurch beeinträchtigt, dass die Metzger Würste verkaufen.
Kenntnisnahme des oben angeführten Schreibens.
Beantwortung, dass die Metzger alle Sonntag die Leberwurst ausgeben und an den zwei Märkten das Fleisch auskochen.
Anfrage der Repräsentations- und Hofkammer wegen der Abgabe der trockenen Speisen durch die Metzger.
Kundschaftsprotokoll wegen Abtretung des Ziegelstadels zu Kleinholz und der Fleischbänke beim Inntor an das Militär. Alte Kufsteiner Bürger, die sich noch an die Zeit vor 1703 erinnern können, werden als Zeugen angeführt, dass sowohl der Ziegelstadel als auch die Fleischbänke seit unvordenklichen Zeiten der Stadt Kufstein gehören. Dies wird durch einen Eid bekräftigt.
Antwortschreiben des k.k. Kreisamtes auf das Bittgesuch Georg Bartls, Bürger und Schuhmachermeister zu Kufstein wieder für das Handwerk arbeiten zu lassen. Das Kreisamt fordert das Stadtmagistrat Kufstein auf, diese Angelegenheit zu überprüfen.
Das Kreisamt verordnet wegen willkürlicher Preisbildung und einer dadurch bedingten Preissteigerung eine Tax (Preisfestsetzung).
Unter Hinweis auf die Generalhandwerksordndung von 1732 sollten junge und ältere Gesellen ohne Unterschied behandelt werden; nur die Löhne seien im Verhältnis zur geleisteten Arbeit zu bezahlen.
Erlass, dass die Leinweberei von allem Zunftzwang befreit sei. Sie haben niemals einen Handwerkszwang zu unterliegen, sondern es stehe die Leinwandsfabrikatur sowohl einem jeden von ihnen und anderen Landesinwohnern, zünftig oder unzünftig, ohne mindeste Einschränkung frei.
Dem Johann Stumpf wird vom Kreisamt Schwaz die Verfertigung seiner Tischlerarbeit im Bezirk der Hofmark Thierberg erlaubt.
Antwortschreiben der o.ö. Repräsentation und Hofkammer, dass es Anton Edenhauser verboten werde, in der Stadt zu arbeiten, jedoch dürfe er im Landgericht arbeiten.
Gesuch des Kufsteiner Tischlermeisters Josef Angerer an die o.ö. Repräsentations- und Hofkammer, dem Anton Edenhauser zu verbieten, Tischlerarbeiten zu verrichten.
Schreiben der Kufsteiner Schneidermeister an die Obrigkeit wegen des Verbots der Schneiderarbeit seitens der Artilleristen.
Schreiben an die königlich bayrische Stadt- und Landgerichtsobrigkeit. Zum Jahrtag 1807 sind so viele Mitglieder gekommen, wie schon lange nicht mehr, sämtliche Anwesende haben bereitwillig ihre rückständigen Auflaggebühren bezahlt. Zudem wird Ausdruck verliehen, dass das Handwerk 'fortwährend so ordentlich, friedlich und gemeinschaftlich bestehen möchte'. Den Meistern, die nicht erschienen sind, wird mit Strafe gedroht, wenn sie nicht binnen 14 Tagen ihre Schulden bezahlen.
Hiermit wird der Streit beendet und die Erler Schmiede anerkannt.
Streit über die Zunftmäßigkeit der Erler Nagelschmiede mit den Augsburger Schmieden. Es wird auch das Kufsteiner Handwerk aufgefordert, ein Gutachten abzugeben, ob das Erler Nagelschmiedhandwerk zunftmäßig sei. Das Augsburger Schmiedehandwerk gebe nur dann Ruhe, wenn das Schmiedehandwerk in Kufstein schriftlich bestätigt, dass es das Handwerk in Erl für zunftmäßig anerkenne.
Zahlungsbestätigung der Huf- Waffen-, und Naglschmiede und Wagner für die Ausfertigung der Privilegienkonfirmation der Stadt Kufstein, dass für Pergament, Schnur, Taxen und Einbund 18 fl 46 kr bar abgeführt wurden.
Anweisung der Repräsentations- und Hofkammer, dass die Müller in Kufstein zukünftig nur noch das 30. Mußmaßl zu fordern berechtigt seien.
Schreiben des Stadtmagistrats Kufstein: Das Maßl Schrotkleien sei seit jeher als Entgelt für den Transport so observiert worden.
Frage der Repräsentations- und Hofkammer, weshalb die drei Stadtmüller in Kufstein neben dem 30. Mußmaßl auch noch ein Schrotkleien zu fordern befugt und berechtigt seien.
Schreiben des Stadtmagistrates Kufstein: Das Stadtmagistrat Kufstein kann über die Fragen der Hofkammer keine bessere Auskunft geben.
Die Repräsentations- und Hofkammer ist über die Beantwortung der Fragen nicht zufrieden.
Schreiben an die Kufsteiner Müller: Die Kufsteiner Müller hätten weder ein Beutelgeld bekommen noch jemals eines verlangt. Von jedem Star hätten die Müller das 30. Maßl als sogenanntes Mußmaßl bekommen. Die Müller hätten von jedem Star ein Maßl Grieß und ein Maßl Schrotkleien bekommen, ansonsten bestünde keine weitere Convention.
Die Kufsteiner Müller haben binnen acht Tagen vier Fragen an die Repräsentations- und Hofkammer zu beantworten, da eine neue Mühlordnung verfasst wird.
Strafgelderbescheid der Repräsentations- und Hofkammer wegen Mängel bei Franz Hueber, Josef Köllenberger und Sebastian Treffer.