Affichage de 39 résultats

Description archivistique
AT GemA Ainet B-9-10 · Pièce · 1529-03-20
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Sigmund Capeller, Landrichter zu Freundsberg (Fruntsperg) und Schwaz (Swats) nimmt auf Veranlassung des Leonhard Obermayr auf Gwabl (Gwaybl), Gericht Lienz (Luenz), Vertreter des Vetters Marx Obermayr die Kundschaft des Heinz Hurt, entgegen. Hurt bekundet auf Veranlassung des Fronboten, daß er im Sommer letzten Jahres zu Lienz Schafhirte gewesen sei. Dort hat Michel Valckhner des Mayrs zu Ainet (Aynad) und Wätschger Lennz ihm zweimal befohlen, die Rösser von der Leibni(t)zalm zu treiben.Auf deren Geheiß habe der die Roß zwei Steinwurf weit über einen Bach aus der Leibnitzalm getrieben, worauf ihn Obermayers Freunde vertrieben hätten. Lennz habe ihm nach dem Kirchgang zu Oculi angeraten, von hier wegzuziehen, was er zu Ostern ohnehin vorhatte. Es wurde behauptet, daß ihm die Obermayrs nie geboten hätten, die Roß aus der Alm zu treiben, oder wegzuziehen. Siegler: Sigmund Capeller, Richter zu Freundsberg Rechtssprecher: Gabriel Himlreicher, Georg Biernsieder und Ulrich Henntaler, alle Gericht Schwaz

1570 Juni 3
AT GemA Ainet B-9-11 · Pièce · 1570-06-03
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Vor Kaspar Ge nett, Anwalt der Herrschaft Lienz (Luenz) erscheinen für die Nachbarschaft Ainet (Ainatt) Peter Mayr, Paul Stampfer, Stefan Watschgernig, Hans Singer, Jakob Albernig und Kaspar Gstinig einerseits und für die Rotte Gwabl Vinzenz Nidermair, Ulrich Nidermair, Jakob laller, Urban Stainer, Andrä Obermair, Ruprecht Faster, Leonhard Waretschnig und Veit Angerer anderseits. Es soll die alte Almordnung für die Alm Leini(t)z neu geregelt und auch das Kleinvieh einbezogen werden. Da zu viele Ochsen auf getrieben werden, worunter das Milchvieh leide, haben die beiden Nachbarschaften mit der Obrigkeit eine neue Ordnung erstellt: 1) Jede Rotte soll nicht mehr als ihr Winter-Kleinvieh auf treiben. 2) Für eine ganze Hube dürfen an Ochsen und Rindern drei Paar auf getrieben werden; für einen halben Huebler die Hälfte usw. Wer die Weiderechte selbst nicht nützt, darf sie nur an Einheimische gegen Grasgeld von 4 kr abtreten. 3) Die Milchmessung muß vom Alpmeister nach 14 Tagen erfolgen. 4) Der Alpmeister wird jährlich ernannt, wozu alle Nachbarn bei sonstiger Strafe von 12 kr zu erscheinen haben. 5) Künftig ist diese neue Almordnung zu halten, vorbehaltlich alter Rechte. Siegler: Kaspar Ge nett, Anwalt

(1593) Dez. 8
AT GemA Ainet B-9-12 · Série organique · 1593-12-08
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Die Rotten Ainet und Gwabi klagen Hans und Michel Fercher vom Unterfercher gut im Stampf, weil sie mit ihrem Kleinvieh auf der Alm Großleibni(t)z grasen. Dagegen weisen die Ferchner einen Kundschaftsbrief vom Jahre 1518, ausgestellt vom Landrichter Christoph Vasolt vor (Insert). Die beiden Rotten weisen ihren Alleinbesitz auf der Alm Lexbni(t)z durch eine Kundschaft vom 18. Juli 1592 (Insert) nach, worauf es zu einer Tagsatzung unter Anwalt Veit Netlich kommt. Grundlage ist die Almordnung vom 3. Juni 1570 (vgl, Nr. 102), auf welche sich die Rotten berufen (Insert). Dagegen legen die Fercher einen Vertrag vom 14. Juni 1573 vor, worin die Ebene-Wiese auf Leibni(t)z ihnen zur Nutzung, auch Tung- und Wassernutzung zusteht. Laut Spanzettel vom Anwalt Ellinger werden diese Nutzungsrechte zu genannten Bedingungen zugesagt. Im folgenden Vergleich werden an Hans und Michel Fercher die alten Rechte zugestanden und für die Ochsenweide genannte Regelungen getroffen. Auch die Käseabgabe, Vertragskosten, künftiger Viehauftrieb (6 Rinder pro Hube) und die Grundzinse an die Herrschaft Lienz werden festgehalten. Beisitzer, Beiständer und Zeugen werden genannt. Siegler: Veit Netlich, Anwalt zu Lienz Beglaubigte Abschrift vom 17. SepL 1633 auf Veranlassung Gwabls

1593 Dez. 8
AT GemA Ainet B-9-13 · Pièce · 1593-12-08
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Vertrag zwischen den Rotten Ainet und Gwabi einerseits und Hans und Michel Fercher vom Unterferchergut andererseits wegen der Nutzungsrechte auf der Alm Leibni(t)z mit inserierten Vorverträgen und Zeugenaussagen (vgl. Nr. 103).

17. Jahrhundert
AT GemA Ainet B-9-14 · Pièce · 1600 - 1699
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Vor Hans Georg Schölhamer, Anwalt und Hein rich Gasteiger, Landrichter erscheinen zur Tagsatzung Christoph und Christian Unterleibinger, Wolfgang Moser, Bürger zu Lienz als Beistand im Archenstreit gegen die Rotten Wald und Gwabi. Durch die von den Rotten errichtete Wasser- und Wehranlage wird das Wasser auf die SchlaiterSeite und somit auf den Prunnenacker des Stefan Unterleibinger geworfen. Nach Eingezogener Kundschaft vom 27. Oktober 1586 hätten die Gwabler von alters her kein Recht auf einen solchen 'Miterling”, weshalb von den Klägern dessen Abtragung bzw. Einzäunung und Zinsleistung gefordert wird. Die Beklagten halten durch ihren Rechtsfreund Kaspar Paurnfeind, Bürger zu Lienz, entgegen, daß der Miterling schon immer vorhanden und in ihrem Besitz gewesen sei.Schlaiten wendet ein, daß dieser Miterling seit 36 Jahren, also seit 1586 bestanden habe und genutzt worden sei. Daher sollten die Unterleibinger abgewiesen werden.

17. Jahrhundert
AT GemA Ainet B-9-15 · Pièce · 1600 - 1699
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Veit Jösters von Gwabl Verantwortung und Stellungnahme zu den Auszügen seines Bruders (Beilagen A und B) Stoff 1 Jöster, welche ihm ausgehändigt wurden. Er bezieht sich nur auf den Auszug B, doch stehe es ihm nicht zu? darauf zu antworten? weil derselbe nicht ihn (Veit) berühre, sondern seinen Vater. Der Vater werde aber selbst wissen, was er zu tun habe, weshalb er ihm keine Anordnung geben wolle, weil es ihn nichts angehe. Er werde alle Sachen selbst zu tun wissen. Weitere Maßnahmen werden der Obrigkeit anheimgestellt.

17. Jahrhundert
AT GemA Ainet B-9-16 · Série organique · 1600 - 1699
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Veit und Gregor Oberlaßniger verantworten sich in einer Replik an die Rotte Gwabl wegen einer Weide, die sie unwidersprochen seit unvordenklichen Jahren genossen haben. Da jeder Kläger sein Klagbegehren zu beweisen habe, kann der vorgelegte Vertrag der sich nur auf die Nachbarn zu Gwabl untereinander beziehe, nicht gegen die Beklagten herangezogen werden. Sie hätten sich nie ein Almrecht außer auf ihrer eigenen Weide angemaßt. Die Beklagten bestreiten, dieses Recht erst 20 Jahre genossen zu haben und berufen sich auf die Artikel 2, 4, und 51 des 2. Buches. Dem halten die Gwabler entgegen, daß nur 6 bis 10 Rinder seit einigen Jahren heimlich auf die Gemein aufgetrieben wurden. Sobald sie davon erfuhren, hätten sie dagegen Einspruch erhoben.

1621 Mai 13
AT GemA Ainet B-9-17 · Pièce · 1621-05-13
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Vor Hans Georg Schölhamer, Anwalt der Herrschaft Lienz erscheint Christian Underleibinger zu Underieibing auf Begehren der Nachbarn von Gwabl. Es wird verbrieft, daß der neu gemachte Zaun unter der Landstraße von Underleibingers Prunacker bis zu der Sregnizen innerhalb von acht Tagen entfernt werden muß, da dies nach Ansicht der Gwabler eine Neuerung ist. Unter Androhung einer Strafe von 10 Dukaten wird die Entfernung gefordert. Siegler: Hans Georg Schölhamer, Anwalt zu Lienz

1622 März 11
AT GemA Ainet B-9-18 · Pièce · 1622-03-11
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Vergleich zwischen Christoph und Christian Underleibinger als Kläger einerseits und der Nachbarschaft Gwabl anderseits wegen des Viehtriebs und der Einzäunung auf den Feldern der Kläger. Den Unterleibingern soll der gemachte Zaun auf dem Gang- und Viehsteig verbleiben. Dafür sollen sie in der Mitte ein Gatterle das selbst zufällt, errichten, damit die Gwabier ihre Ziegen und Schafe im Herbst durchtreiben können. Die Gwabier sind für Schäden, die durch den Eintrieb in die Felder der Underleibinger entstehen, zum Schadenersatz verpflichtet. Der bisherige Schaden von 39 Gulden ist von den Gwablern zu ersetzen. Siegler: Heinrich Gasteiger, Landrichter der Herrschaft Lienz Beisitzer: Balthasar Goldwibm (?) Gerichtsschreiber Adam Taler, Hans Grebitschischer und Christian Stampfer, alle Ratsbürger zu Lienz, Michael Beheimb zu Gassendorf und Benedikt Lehner zu Patriasdorf

1640 Mai 8
AT GemA Ainet B-9-19 · Pièce · 1640-05-08
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Vor Gabriel Mor, Anwalt der Herrschaft Lienz kommt es zwischen Christian Underleibnig und der Nachbarschaft Gwabl wegen strittiger Weiderechte am 9. Oktober 1639 zum Gerichtsbescheid, daß Gwabl bei Strafe ihren Hirten auf zu tragen habe, daß an den Gütern des Underleibingers kein Schaden entstehe. Gegen dieses ergangene Urteil wird von Gwabl Einspruch erhoben. Da keine neuen Fakten auf treten, wird der Einspruch abgewiesen und bei künftigem Vertragsbruch eine Strafe von 25 fl festgesetzt. Beide Parteien bezahlen ihre Gerichtskosten selbst, was von ihren Beiständern gelobt wird Siegler: Gabriel Mor, Anwalt der Herrschaft Lienz Beisitzer: Martin Ebenperger, Richter an Lienzer Klause Zeugen: Sebastian Ascher und Hans Gasteiger als Beiständer

1641 Okt. 17
AT GemA Ainet B-9-20 · Pièce · 1641-10-17
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Vor Veit Oblasser, Bergrichter und Waldmei ster der Herrschaft Lienz und Pustertal kommt es zwischen der Rotte Ainet und der Nachbarschaft Glanz wegen der Holznutzung in der Nockhriese zu einem Vergleich. Als Beistand für Ainet fungiert Andrä Stampfer, Bürger und Bäcker zu Lienz, für Glanz Hans Gasser, um nach Lokalaugenschein die Grenze festzulegen. Da Ainet sich weigert, die Briefe vorzulegen oder verlesen zu lassen, vergleichen sich die Parteien: 1) Ainet und Glanz sollen künftig nur Holz für den Hausbedarf aus der Hauptriesen, genannt Pionriese, hacken. 2) Kauf holz darf keines entnommen werden, da der Wald schon merklich verhackt ist, bei sonstiger Strafe von 10 Talern. 3) Die Gerichtskosten haben beide Parteien je zur Hälfte zu tragen. Siegler: Veit Oblasser Beisitzer: Bartlma Zwerger, Jägermeister; Marx Zwelfer, Ratsbürger zu Lienz und Matthias Hübler, Bürger zu Lienz

(1653 Mai 24)
AT GemA Ainet B-9-21 · Pièce · 1653-05-24
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Bergrichter und Waldmeister zu Lienz Veit Ob lasser genehmigt einen Waldteilungsvertrag zwecks Aushackung von Taxen- und Laubholz zwischen den Nachbarn von Ainet (?). Innerhalb der beschriebenen Grenzen werden folgende Miteigentümer und Nutzungsberechtigte genannt: Urban Gueternas, Paul Gstinig, Christoph Kircher, Hans Watschgernig, Hans Mayr, Martin Mößmer, Sebastian Ascher, Silvester Singer, Peter Nägele, Matthias Rainacher, Hans Stampfer, Jakob Oblasser, Schmied, Matthäus Waidner, Blasi Stampfer, Alban Ortner, Christoph Kircher und Georg Gambig. Die Miteigentümer, denen teilweise mehrere Reviere zugewiesen wurden, dürfen die Rechte der anderen nicht verletzen und müssen genannte Grenzen genau beachten, bei sonstiger Strafe von 10 Gulden Siegler: Veit Oblasser, Waldmeister und Bergrichter zu Lienz Beisitzer: Bartlmä Zwerger, Oberjäger und Franz Aschauer, Aktuar

1668 Juni 5/9
AT GemA Ainet B-9-22 · Pièce · 1668-06-05
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Unter Vorsitz des Lienzer Gerichtsverwal ters Marx Di(e)nssl und den Beisitzern Matthäus Nullet, Ratsbürger, Adam Riedl an der Zauchen und Andrä Mayr im Wald wird im Weidestreit zwischen Gwabl und Oberlaßnig eine einstweilige gerichtliche Verfügung getroffen. Vor Einbringung der Replik beantragen die Gwabler einen Augenschein am strittigen Ort und die Verfügung, daß bis zum Urteil oder Vergleich dem Veit Laßniger und Gregor Jaist die Nutzung auf den Wiesen, auf der Gwabler Alm und im Wald verboten werde. Dagegen beanspruchen sie die Weide in der Tail und die Nutzung der Gwabler Gemein. Diesem Nutzungsanspruch halten die Gwabler einen Vertrag entgegen. Es wird vorerst entschieden, daß die Lasinger weiterhin zwischen den Bautagen auf der Gwabler Wiese verbleiben dürfen. Bezüglich Alm- und Waldnutzung wird vorerst den Gwablern das Alleinrecht vorbehaltlich des späteren Urteils zugesprochen. Das gegenteilige Recht müßte von den Lasingern bewiesen werden. Bis zum Urteilsspruch sollen die Lasinger in der Tail und Gemein Gwabls weiden dürfen. Siegler: Marx Dinssl, Gerichts Verwalter zu Lienz

1670 Nov. 3
AT GemA Ainet B-9-23 · Pièce · 1670-11-03
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Vor Landrichter Christoph Mor, Lienz, begehren die Gwabler schriftlich festzuhalten, wie sich die Streitgegner in Verfahrensfragen verhalten. Ihre Frage, ob Veit Lassinger und Gregor daist beabsichtigen, den Landrichter Christoph Mor und Landschreiber Marx Dinssl in ihrem schwebenden Weidestreit abzulehnen, weil diese bei der Regierung vorstellig geworden seien, wird ausweichend beantwortet. Doch habe der Landgerichtsschreiber beim Lokalaugenschein einen derartigen Verdacht geäußert. Lassinger und daist wollen sich dazu nicht äußern, bevor sie ihren Beistand Bergrichter Clemens Zach bzw. dessen Vertreter Hans Hilber, Rentmeister befragt haben. Siegler: Christoph Mor

nach 1670
AT GemA Ainet B-9-24 · Série organique · 1670
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Veit Lassinger und Gregor dost fühlen sich als Beklagte im Weidestreit mit der Nachbarschaft Gwabl unschuldig und werden wegen des Zeugenverhörs bei der o.ö. Regierung vorstellig, da sie dem Lienzer Landrichter Befangenheit unterstellen. Zwar wurde demnach der Pfleger zu Heinfels, Joachim Troyer von Aufkirchen am 7. Mai 1670 mit dem Fall betraut, doch wird auch ein unparteiischer Gerichtsschreiber angefordert, um die Zeugeneinvernahme unvoreingenommen durchführen zu können. Es wird vorgebracht, daß zum Schaden der Beklagten das Lienzer Steuerbuch vom Schreiber hinausgegeben wurde und der Schwiegersohn über den Stadtschreiber und Dekan beeinflußt werden sollte. Daher ersuchen Beklagte, das Zeugenverhör zu genehmigen oder den Heinfelser Pfleger Joachim Troyer als unparteiischen Richter in die Kommission einzuetzen. Da demnächst in Lienz die Tagsatzung angesagt ist, wird um Aussetzung des Verfahrens ersucht.

1671 April 18 (14. Juni 1670)
AT GemA Ainet B-9-25 · Pièce · 1671-04-18
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Veit Lasinger und Gregor Jais wenden sich wegen Verfahrensfragen im Klagebegehren der Nachbarschaft Gwabl betreffend des Weidestreites an das Landgericht Lienz. Da ihnen eine 14-tägige Frist für Zeugenaussagen oder für die Schlußschrift gesetzt wurde, weisen sie auf die Gesuche zur Aufhebung und Aussetzung hin.

1674 Febr. 12
AT GemA Ainet B-9-26 · Série organique · 1674-02-12
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Die Nachbarschaft Gwabl ruft im Weidestreit mit den Oberlassnigern das Landgericht Liens wegen Verfahrensfragen an. Worauf den Oberlassnigern der am 31. Aug. 1673 gesetzte Vierteljahrestermin in Erinnerung gebracht wird und für die Schlußschrift eine 14-tägige Frist gesetzt wird.

1675
AT GemA Ainet B-9-27 · Pièce · 1675
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Die Nachbarschaft auf Gwabl und die ehe maligen Oberlasinger Prozeßgegner haben für den vorgenommenen Lokalaugenschein und dem darauf erfolgten Vergleich an Gerichtssold 18 Gulden 30 kr einschließlich der Zehrung zu bezahlen. Nach dem am 24. Juli 1675 getroffenen Vergleich wird die Bezahlung durch den ehemaligen Aktuar Franz Eisannckh quittiert. Der Landrichter erhalt 3 Gulden Balthasar Achorner und Gregor Mayr jun. von Sillian erhalten als Beisitzer 9 Gulden der Aktuar 5 Gulden und der Gerichtsdiener 1 Gulden 30 kr.

1675 Juli 24
AT GemA Ainet B-9-28 · Pièce · 1675-07
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Gwabl vergleicht sich mit Gregor Jais und Veit Oberlasnigers Erben im Weidestreit: 1) Die beklagten Oberlasinger sind berechtigt innerhalb genannter Grenzen wöchentlich zwei Tage mit ihrem Vieh neben dem Nachbarn von Gwabl zu weiden. 2) Die Beklagten dürfen ungehindert ihre Weiden gebrauchen. 3) Die Parteien sollen gegenseitig ihre Wiesen respektieren und außer des Durchtriebes keine Eingriffe vornehmen. 4) Die grundherrlichen Rechte dürfen nicht angetastet werden. 5) Bei Nichteinhaltung sind 10 bis 20 Taler Strafe zu erlegen. Die Gerichts kosten teilen sich die Parteien. Die Einhaltung dieses Vergleichs geloben für Gwabl: Georg Niderstainer, Rottmann, Georg Stainer, Blasi Mitermayr, Michael Oberstainer, Matthias Nidermayr, Lukas T aller, Anton Pratschnig, Matthias Obermayr und Christian Eder; für die Beklagten: Gregor Jaist und Hans Mayr von Ainet als Vormund für Veit Oberlasingers Kinder Siegler: Christoph Mor, Landrichter zu Lienz Zeugen: Balthasar Achorner, Landrichter zu Heinfels; Georg Mayr jun., Sillian; Clemens Zach, Waldmeister; Marx Kletenhamer, Josef Kamerlander, Gaudenz Eysanckh und Sigmund Hebenstreit, alle Bürger zu Lienz; Johann Franz Eysank, Landgerichtsschreiber und Aktuar

1697 Juli 22
AT GemA Ainet B-9-29 · Pièce · 1697-07-22
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Die Nachbarn von Gwabl vergleichen sich wegen des Auftriebs ihrer Ochsen und Rinder auf den sogenannten Gwabler Wald, da bisher einige Mitnachbarn vor und nach der Weidezeit ihr Vieh auf trieben und die Weide 'ausötzten'. 1) Der Auftrieb darf nur noch gemeinsam am Schlaiter Kirchtag erfolgen, wo das Vieh bis zum Lienzer Stadtpfarrkirchtag bleiben soll. 2) Pro Hube dürfen 4 Ochsen aufgetrieben werden oder das eigene Kontingent an andere Mitnachbarn weitervergeben werden. 3) Die Tränke soll am alten Platz verbleiben. 4) Als Hirtenlohn sind ein Viertel Vierling Roggen pro Ochsenpaar zu geben. 5) Als Strafe sind 10 Gulden an die Gerichtsobrigkeit abzuliefern. Der Rottmann ist zur Anzeige verpflichtet. Für Gwabl geloben die Einhaltung: Silvester Mitterxnayr, Niklaus Nidermayr, Paul Obermayr, Lukas Taller, Christian Jester und Eder, Matthäus Stainer, Georg Stainer, Blasius Frotschnig, Andrä Außerstainer und Hans Oberstainer. Siegler: Johann Heinrich Mohr von Sunegg, Landrichter der Herrschaft Lienz

1700 April 2
AT GemA Ainet B-9-30 · Pièce · 1700-04-02
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Blasius Brodschnic verleiht zwölf genannten Freunden von Gwabl einen vollkommenen Ablaß. Den Ablaß erhalten im Falle des Todes Lukas Thaler mit Gattin, Paulus Obermayr, Matthias Raner, Andreas Niederstan, Georg und Gerhard Niedersten, Nikolaus Niedermayr, Silvester Mitterxnayr, Johannes Oberfercher, Andreas Mayr im Wald und Bartlmä Engruber. Siegler: nicht genannt; Siegel unleserlich

1709 Febr. 18
AT GemA Ainet B-9-31 · Pièce · 1709-02-18
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Vor Johann Anton Eisanckh, Landrichter der Herrschaft Lienz, wurden die Beklagten Ruprecht Fercher auf Leibnig, Lukas Taller und Hans Oberstainer am 27. Nov. 1706 und am 16. Juni 1708 vom Waldmeisteramt abgewiesen, das Stockrecht im Leibniger Wald zu beanspruchen. Daher haben Beklagte die Gerichtskosten zu tragen. Sie ersuchen das Gericht um Verlängerung des Termins. Unter Protest der Kläger (Gwabl) wird ihnen ein Aufschub von sechs Wochen und drei Tag gewährt. Siegler: Johann Anton Eisanckh von Marienfels, Landrichter der Herr schaft Lienz

1746 Jan. 25
AT GemA Ainet B-9-32 · Série organique · 1746-01-25
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Schuldbrief für Maria Peintner von der Nachbarschaft. Gwabl über 52 Gulden Andrä Niderstainer, Rottmann, Anton Außersteiner, Peter Mittermayr, Jakob Thaller, Jakob Jerster und Balthasar Obermayr alle von Gwabl bekennen für sich und die übrigen Nachbarn, daß sie Frau Peintner zu Lienz 52 Gulden schulden. Dieses Darlehen ist landesüblich zu verzinsen, bei halbjähriger Aufkündigung und pfandrechtlicher Sicherstellung. Siegler: Franz Ignaz Eisanckh, Landrichter des königlichen Stiftes zu Hall in der Herrschaft Lienz Zeugen: Ignaz Benedikt Eysanckh und Christian Tschellnig, Dienstknecht

1761 Juli 10
AT GemA Ainet B-9-33 · Pièce · 1761-07
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Zwischen Jakob Jester und der Nachbarschaft Gwabl, sowie Oberlassniger und Jaist wird zur Verbesserung der Weidegrenzen auf Gärniz ein Lokalaugenschein vorgenommen. Vor Johann Josef Ignaz von Rost, Landrichter zu Lienz und den Gerichtsverpflichteten Hans Possenig an der Prapper(n)itze(n) und Niklaus Watschgernig an der Ainet kommt es zur Begehung der Grenzen, da anläßlich des Vertrages vom 24. Juli 1675 (vgl, Nr. 119) zwischen Gwabl einerseits und Gregor Jaist und Veit Oberlaßniger andererseits eine ausführliche Vermarkung unterblieb. Zur Verbesserung der ausgezeigten Grenzen wird die Weide auf Gärni(t)z außer Haunegg und hinauf zum Schlechtfori mit genannten Marksteinen versehen. Für Gerichts- und Wirtskosten haben Jester und Gwabl 11 Gulden sowie Jaist und Laßniger 5 Gulden 30 kr zu bezahlen. Die Einhaltung der Marken geloben Georg für Vater Jakob Jester, Peter Miterraayr, Christian Rainer, Martin Jaist und Andrä Laßnig. Siegler: Johann Josef Ignaz Rost, Landrichter zu Lienz

1832 Dez. 7
AT GemA Ainet B-9-34 · Pièce · 1832-12-07
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Vergleich wegen strittiger Weidegrenzen für Gwabl. Gwabl klagt unter Vorsteher Josef Weiß gegen die Gemeinde Alkus unter Paul Tabernig vulgo Niggler wegen der Weiderechte beim Tiefental. Bei der Tagsatzung am 14. Nov. kommt es zum Vergleich: 1) Tabernig erkennt das Klagebegehren als berechtigt an. Die Grenzen in den Urkunden vom 24. Juli 1675 (Nr. 119) und vom 10, Juli 1761 (Nr. 124 a/b) werden nochmals angegeben. 2) Sollte eine der Parteien die genaue Ausmarkung verlangen, so sind die Unkosten gemeinsam zu tragen. Als ortskundige Männer werden Ferdinand Hibler, Andra Böhm, Ainet, Josef Obermayr nominiert. 3) Die Gerichts kosten hat Beklagter zu tragen. 4) Dieser Vergleich wird dem Verfachbuch unter Nr. 475 zur Sicherung der dinglichen Rechte einverleibt. Siegler: Richter Purtscher mit Amtssiegel Zeugen: A. Strasser

1833 Okt. 29
AT GemA Ainet B-9-35 · Pièce · 1833-10-29
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Zwischen der Gemeinde Gwabl (Vorsteher Johann Weiss, Rainergutsbesitzer) und Johann Obermayr wird der Tausch der Bergmahd Pernitzen gegen eine gleiche Fläche Gemeindewald (Brändlwald) von den Behörden genehmigt. Da die Gemeinde im Brändlwald das Weide- und Beholzungsrecht zum Hausbedarf hat und der einzutauschende Pernitzenwald größer ist, wird der Tausch anerkannt. Überdies verpflichtet sich Obermayr, die unbestockte Hälfte mit Fichten und Lärchen künstlich zu besamen und vor dem Vieh zu schützen. Der zu beurbarende Waldgrund muß mit einem lebenden Zaun umfangen werden.Die Arrondierung, Auszeigung und Begrenzung des Waldteiles hat Obermayr durch einen Forstbeamten vornehmen zu lassen.

1834 Jan. 12
AT GemA Ainet B-9-36 · Pièce · 1834-01-12
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Der Landgerichtsschreiber Johann Vinzens Neu ner zu Lienz quittiert dem Gemeindevorsteher von Gwabl Josef Weiß den Empfang von 4 Gulden 40 kr für die zweifache Abschrift des Vertrages zwischen den Rotten Ainet und Gwabl, sowie Johann und Michael Fercher vom 3. Juni 1570 (Nr. 162), vom 14. Juni 1573 und vom 17. Sept. 1633 betreffend der Benützung der Alpe Leibnig. Für die vidimierten und kollationierten Verträge werden 11 Stempel und 18 Bogen Papier verrechnet.

1835 März 29
AT GemA Ainet B-9-37 · Pièce · 1835-03-29
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Das Kreisamt Bruneck bemängelt, daß das Forstamt sich gesetzlich anmaßte, Dekrete an die Gemeindevorstehung zu erlassen, um sie zur Verzichtleistung zuerkannter Schadenersatzforderungen aus Forstfreveln zu veranlassen. Auch der Nachweis von Eigentums und Benutzungsrechten von Staatswaidungen wurde von den Gemeinden ungerechtfertigt aberlangt. Daher wird die Gemeindevorstehung auf diese Ungesetzlichkeiten der Forstbehörde hingewiesen und sie beauftragt, sämtliche Gemeindeinsassen zu verständigen und darauf zu achten, daß künftige ähnliche Erlässe unterbleiben.

1837 Mai 15
AT GemA Ainet B-9-38 · Pièce · 1837-05-15
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Das k.k. Landgericht Lienz erinnert die Gemeinde Gwabl wegen mangelhafter Hilfeleistung bei Waldbränden an die Befolgung der Waldbrandlöschordnung vom 2. Jan. 1824. Je nach Bedarf soll eine bestimmte Anzahl Häuser nach Nummern oder die nächstgelegene Rotte auf ge boten werden. Nach jedem Brand sind die geleisteten Schichten zum Ausgleich mit anderen Ge mein de roboten zu erheben. Jene Individuen, die Nachlässigkeit zeigen oder nicht zum Aufgebot erscheinen, sind der Obrigkeit namhaft zu machen. Auf Ersuchen einer Nachbargemeinde hat die Vorstellung dieselbe Hilfe anzubieten wie bei einem Brand in der eigenen Gemeinde. Dieses Dekret ist vor versammelter Gemeinde zu verlesen und zu erklären.

1845 März 6
AT GemA Ainet B-9-39 · Pièce · 1845-03-06
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Laut Vergleich vom 4. Juni 1787 zwischen den Gemeinden Ainet und Glanz ist die Gemeinde Ainet berechtigt, in den Niederwaldungen von Glanz die Lärchenharpf- und Gattersäulen für den Eigenbedarf hacken zu dürfen. Sollte Ainet aber für die Aineter Brücke Lärchenholz benötigen, darf sie dieses auch unter Tantschach im Gemeindewald entnehmen. Das unbeschränkte Nutzungsrecht der Gemeinde Glanz wird durch das Tagsatzungsprotokoll vom 30. Dez. 1844 dahingegend eingeschränkt, daß die Gemeinde für genannte Zwecke ein Bezugsrecht hat. Das Landgericht Lienz erkennt daher, daß die Gemeinde Ainet in genannten Waldbezirken der Glanzer Niederwaldungen ein Bezugsrecht für Lärchenholz zur Fertigung von Harpf-, und Gattersäulen sowie zum Brückenbau hat.

1845 April 14
AT GemA Ainet B-9-40 · Pièce · 1845-04-14
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Begleitschreiben des Landgerichtes an Gwabl betreffend den Besitzstand der Waldungen und Weiden von Gwabl samt gerichtlicher Erkenntnis.

1849 Febr. 7
AT GemA Ainet B-9-41 · Série organique · 1849-02-07
Fait partie de Gemeindeverwaltung

Durch Rundschreiben des Landgerichtes Lienz wird für 24. Febr. ein Uhr beim Zeiner Wirt in der Ainet die vorgeschriebene Forsttagsatzung einberufen. Dazu haben der Gemeindevorsteher, der Gemeindeausschuß und der Waldaufseher zu erscheinen. Die Gemeindemitglieder haben dazu ihre Gesuche um Holzfällung und um die Verkaufsbewilligung anzubringen, wobei eine dringende Notwendigkeit zu begründen ist. Auch die Ansuchen um Ziegenhaltung sind einzureichen. Dazu muß der Gemeindevorsteher den Bedarf an Holz und Streu der einzelnen Gemeindemitglieder aus Teil- und anderen Waldungen im vorgesehen Formular aufnehmen und den betroffenen Wald genau bezeichnen.

1913 Juli 15, Gwabl
AT GemA Ainet B-9-42 · Pièce · 1913-07-15
Fait partie de Gemeindeverwaltung

In der Gemeindekanzlei wird anläßlich der Überprüfung der Rechnungen zum Schulhausbau in Gwabl ein Protokoll aufgenommen. Die Gemeinde Gwabl leistet 10.603 Kr bar und erbringt Handschichten, Pferdeschichten und ein Holzdeputat von insgesamt 23.766 Nr. Gwabl erbringt 10.240 Kr an Schichten und Barmittel. Somit betragen die Gesamtkosten 23.766 Nr. Gegenüber AIkus besteht für den Schulhausbau eine Restforderung von 500 Nr. Nach Vorlage und Prüfung aller Rechnungen werden die Rechnungsleger entlastet. Die Gemeinde Gwabl verzichtet auf das in Alkus vorhandene Schulhaus und erhebt keine Anspruch. Die Eigentumsabschreibung und grundbücherliche Durchführung hat die Gemeinde Alkus zu veranlassen.