Signatur
Titel
Datum/Laufzeit
- 1845-03-06 (Anlage)
Erschließungsstufe
Einzelstück
Umfang und Medium
Original Papier Doppelblatt mit Stempel und Unterschrift
Archiv
Bestandsgeschichte
Abgebende Stelle
Eingrenzung und Inhalt
Laut Vergleich vom 4. Juni 1787 zwischen den Gemeinden Ainet und Glanz ist die Gemeinde Ainet berechtigt, in den Niederwaldungen von Glanz die Lärchenharpf- und Gattersäulen für den Eigenbedarf hacken zu dürfen. Sollte Ainet aber für die Aineter Brücke Lärchenholz benötigen, darf sie dieses auch unter Tantschach im Gemeindewald entnehmen. Das unbeschränkte Nutzungsrecht der Gemeinde Glanz wird durch das Tagsatzungsprotokoll vom 30. Dez. 1844 dahingegend eingeschränkt, daß die Gemeinde für genannte Zwecke ein Bezugsrecht hat. Das Landgericht Lienz erkennt daher, daß die Gemeinde Ainet in genannten Waldbezirken der Glanzer Niederwaldungen ein Bezugsrecht für Lärchenholz zur Fertigung von Harpf-, und Gattersäulen sowie zum Brückenbau hat.
Bewertung, Vernichtung und Terminierung
Zuwächse
Ordnung und Klassifikation
Benutzungsbedingungen
Reproduktionsbedingungen
In der Verzeichnungseinheit enthaltene Sprache
- Deutsch
Schrift in den Unterlagen
Anmerkungen zu Sprache und Schrift
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen
Findmittel
TLA-Mikrofilm: 1205
Existenz und Aufbewahrungsort von Originalen
Existenz und Aufbewahrungsort von Kopien
Verwandte Verzeichnungseinheiten
Anmerkung zur Veröffentlichung
Tiroler Geschichtsquellen 19/130
Alternative Identifikatoren/Signaturen
EAP
Themen
Orte
Namen
Genres
Identifikator "Beschreibung"
Archivcode
Benutzte Regeln und/oder Konventionen
Status
Entwurf
Erschließungstiefe
Teilweise