Unità documentaria 31 - 1850/51

Codice di riferimento

AT GemA Ebbs B-2-31

Identificatori alternativi

Titolo

1850/51

Date

  • 1850 - 1851 (Creazione)

Livello di descrizione

Unità documentaria

Consistenza e supporto

Papier Abschrift Doppelblatt

Istituto conservatore

Storia archivistica

Modalità di acquisizione

Ambito e contenuto

Spitalsordnung für die Milde Anstalt der Schranne Ebbs. Obwohl der Schrannenverband aufgelöst ist und jede Gemeinde künftig für ihre Armen zu sorgen hat, soll das Spital in Ebbs fortbestehen. Die Gemeinden Buchberg, Ebbs, Erl, Niederndorf und Walchsee dürfen je nach Verhältnis ihrer Steuerleistung die Pfründenplätze besetzen. Nicht beanspruchte Pfründenplätze werden dem Armenfonds der jeweiligen Gemeinde gutgeschrieben. Hat eine Gemeinde mehr Pfründner im Spital als ihr zustehen, so muss sie den jährlichen Abgang decken. Personen, die nicht im Spital wohnen, dürfen weder verköstigt, noch verarztet oder beschenkt werden. Die außerhalb des Spitals befindlichen Armen einer Gemeinde dürfen ausschließlich vom Armenfonds verpflegt werden. Die Pfründner müssen quartalsweise erfasst werden. Armensammlungen, Taxen, Tanzbewilligungen, Strafgelder etc. sind an den Annenfonds der jeweiligen Gemeinde abzuführen. Arztrechnungen für Spitalspatienten müssen frühzeitig im Folgejahr eingereicht werden. Begräbniskosten für Pfründner sind aus dem Spitalfonds zu bezahlen. Der Hilfspriester von Ebbs erhält für die Spitalsseelsorge jährlich 5 fl. Alle fünf fahre ist ein Vermögensinventar aufzunehmen. Rückbezahlte Kapitalien müssen wieder fruchtbringend angelegt werden. Die fünf Gemeinden wählen alle drei Jahre einen Spitalsverrechner, der sonst keine Gemeindefunktionen haben darf. Der Verrechnet und die fünf Ausschussmänner treffen sich mindestens alle Quatembersonntage in Ebbs, visitieren das Spital, entscheiden sich für die Aufnahme neuer Pfründner, revidieren die Jahresrechnrurgen und machen größere Einkäufe. In wichtigen Fällen sind auch die fünf Gemeindevorsteher einzubeziehen. Der gesamte Gemeindeausschuss kommt nur zur Adjustierung der Spitalsrechnrmg zusammen. Jede Gemeinde hat das Recht, eine Spitalsrechnurrg einzufordem.

Valutazione e scarto

Incrementi

Sistema di ordinamento

Condizioni di accesso

Condizioni di riproduzione

Lingua dei materiali

  • tedesco

Scrittura dei materiali

    Note sulla lingua e sulla scrittura

    Caratteristiche materiali e requisiti tecnici

    Strumenti di ricerca

    TLA-Mikrofilm: 463, 1627, 2194-2198

    Esistenza e localizzazione degli originali

    Esistenza e localizzazione di copie

    Unità di descrizione collegate

    Descrizioni collegate

    Nota bibliografica

    Tiroler Geschichtsquellen 46/8/27

    EAP

    Punti d'accesso per soggetto

    Punti d'accesso per luogo

    Punti d'accesso per nome

    Punti d'accesso relativi al genere

    Codice identificativo della descrizione

    Codice identificativo dell'istitituto conservatore

    Norme e convenzioni utilizzate

    Stato

    Livello di completezza

    Date di creazione, revisione, cancellazione

    Fonti

    Area dell'acquisizione