Einzelstück 70 - 1815 Nov. 2 Reutte

Signatur

AT GemA Bichlbach 7-9-70

Alternative Identifikatoren/Signaturen

Titel

1815 Nov. 2 Reutte

Datum/Laufzeit

  • 1815-11-02 (Anlage)

Erschließungsstufe

Einzelstück

Umfang und Medium

Original Papier Doppelblatt mit aufgedrücktem Siegel

Bestandsgeschichte

Abgebende Stelle

Beschreibung

Das k.k. Salinenwaldamt entscheidet nach der Entschließung des Salzoberamtes im Streit um den Pultenrainerwald zwischen den Gemeinden Bichelbach, Wengle und Lehn, daß dieser Wald für die ganze Pfarre als Reservewald anzusehen ist und nur im Unglücksfall für die betroffene Gemeinde herangezogen werden darf. Die Zwischennutzung des dürren Holzes steht alleine der Gemeinde Wengle zu, doch dürfen nur jene dürren Stämme geschlagen werden, die vom Waldamt mit dem Waldhammer ausgezeigt werden. Für jeden eigenmächtig geschlagenen Stamm ist 1 Gulden Strafe zu zahlen. Bei Schneedruck, Windwurf oder Wurmfraß wird das Holz zu gleichen Teilen unter den Gemeinden aufgeteilt. Das Streurecht ist nur der Gemeinde Wengle gestattet.

Bewertung, Vernichtung und Terminierung

Zuwächse

Ordnung und Klassifikation

Benutzungsbedingungen

Reproduktionsbedingungen

In der Verzeichnungseinheit enthaltene Sprache

  • Deutsch

Schrift in den Unterlagen

    Anmerkungen zu Sprache und Schrift

    Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen

    Findmittel

    TLA-Mikrofilm: 2036 2071

    Existenz und Aufbewahrungsort von Originalen

    Existenz und Aufbewahrungsort von Kopien

    Verwandte Verzeichnungseinheiten

    Verwandte Beschreibungen

    Anmerkung zur Veröffentlichung

    Tiroler Geschichtsquellen 37/4/62

    EAP

    Zugriffspunkte (Thema)

    Zugriffspunkte (Ort)

    Zugriffspunkte (Name)

    Zugriffspunkte (Genre)

    Identifikator "Beschreibung"

    Archivcode

    Benutzte Regeln und/oder Konventionen

    Status

    Entwurf

    Erschließungstiefe

    Teilweise

    Daten der Bestandsbildung, Überprüfung, Löschung/Kassierung

    Quellen

    Bereich Zugang