Pièce Z38 - Abschriften von Weisungen, Naudersberg

Cote

AT GemA Pettneu a. A. Zunft-Z38

Identifiant(s) alternatif(s)

Titre

Abschriften von Weisungen, Naudersberg

Date(s)

  • 1793 (Production)

Niveau de description

Pièce

Étendue matérielle et support

Pap. Doppelbl., unbegl. Abschr.

Nom du producteur

Histoire administrative

Histoire archivistique

Source immédiate d'acquisition ou de transfert

Portée et contenu

Abschriften von Weisungen des Landrichteramtes Naudersberg an das Richteramt Ischgl: Auf Grund eines Streites zwischen den Maurern von Kappl und denen von Ischgl und Galtür werden jene aufgefordert, sich nach Handwerksbrauch zu verhalten: Wenn sie im Gebiet des Naudersbergischen Gerichtes arbeiten, sollen sie den dortigen Meistern das sog. Fördergeld zahlen, da unter Kaiserin Maria Theresia das Paznaun abgetrennt wurde und eine eigene Lade erhielt. Weiters soll den bauführenden Parteien nicht verboten werden, sich Maurer von außerhalb des Gerichtes zu bedienen.
Ferner: Bisher war es üblich, daß bei Ausscheiden eines Handwerksgesellen der Meister zu Ischgl eine Arbeitsbestätigung über Dauer und Wohlverhalten dem Gesellen aushändigte, worauf dieser von der Zunft ein Zeugnis erhielt, das vom Gericht ratifiziert wurde. Da aber auf diese Weise Betrügereien passieren können, so ist sämtlichen Handwerkern zu Ischgl mitzuteilen, daß die Meister künftig jedes Arbeitszeugnis vom Ortsrichter mit Unterschrift und Gemeindesiegel bestätigen lassen sollen. Weiters: Der Schmied in Ischgl ist aufzufordern, innerhalb von 3 Wochen die rückständigen Einkauf- und Auflaggelder dem Handwerk abzuführen (mit Strafdrohung). Man weiß aber schon im voraus, daß dieser die Gegenforderung erheben wird, daß man zuerst dem Schlosser zu Ischgl die Schmiedearbeit verbieten soll. Doch der Schmied kann am besten selbst dem Schlosser die Schmiedearbeit entziehen, wenn er beweist, daß er imstande ist, die Arbeit gleich gut und billig herzustellen. Wenn der eigentliche Meister kaum so viele Kenntnisse besitzt, einem Pferd die Hufeisen aufzuschlagen, kann man diese Arbeit einem Mann, der gute Arbeit liefert, nicht verbieten. Da jedoch der Schmied zu Ischgl sich dort als Meister niedergelassen hat, so hat er auch die mit dieser Gerechtsame zusammenhängenden Aufgaben zu erfüllen.
Unterschrift: Josef Rungger

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