Pièce 154 - 1545 XII 2

Cote

AT StA Lienz 7-9-154

Identifiant(s) alternatif(s)

Titre

1545 XII 2

Date(s)

  • 1545-12-02 (Production)

Niveau de description

Pièce

Étendue matérielle et support

Original Libell, Pergament 6 Blatt, 33,5 cm x 39,8 cm, anhangendes kgl. Schalensiegel, Durchm. 10 cm an gedrehter rotweißer Hanfschnur

Histoire archivistique

Source immédiate d'acquisition ou de transfert

Portée et contenu

Kaiser Ferdinand entscheidet einen Rechtsstreit zwischen der Bürgerschaft zu Lienz und den Grafen von Ortenbürg wegen der Maut von Oberdrauburg. Am 9. Juni 1540 erschien vor dem Statthalteramtskanzler und Regenten der Niederesterr. Lande ein Vertreter der Bürgerschaft zu Lienz und beschwerte sich über den Verwalter von Ortenburg, Sigmund Kefenhiller, und die Kinder des verstorbenen Grafen Gabriel zu Ortenburg. Von altersher konnten die Lienzer ihre Kaufmannswaren von.Lienz nach Spittal und Oberdrauburg mautfrei führen. Diese Privilegien stammen noch von den Grafen von Görz, wurden auch von Kaiser Maximilian und Kaiser Ferdinand I. bestätigt. Die Lienzer verfügten über einen Brief von Maximilian (Pfinztag vor St. Matheus) und Ferdinand von 16. Oktober 1524. Dagegen erschienen die Ortenburgisehen Gerhaben und Vormünder vertreten durch einen bevollmächtigten Gewalthaber und zeigten einen gerichtlichen Erlaß vom 2, Juli 1541 vor, mit dem ihnen auf die Waren der Stadt Lienz Maut zugestanden wird. Sie behaupteten, daß die Lienzer durch ihre Generalkonfimation ihre Rechte nicht genügend fundiert hätten, da darin die Mautbefreiung nicht erwähnt wird. Weiters gehe aus einem Befehl Kaiser Maximilians I., Innsbruck 1501 Februar 16 hervor, daß die Lienzer nie die Freiheit von Maut, Zoll und Aufschlag vorgebracht hätten. Oie Konfirmation sei noch dazu ein Jahr und etliche Wochen zuvor erfolgt. Der Kaiser habe darüber hinaus Simon Kroll, der damals Aufschläger zu Drauburg gewesen sei, angewiesen, die Bürger zu Lienz und auch keine anderen ohne Maut passieren zu lassen. Die Lienzer hätten, während Graf Gabriel von Ortenburg die Maut innehatte/diese auch gezahlt, welche dann an die Niederösterr. Kammer weitergeleitet wurde. Dagegen brachten die Lienzer vor, daß ihre Rechte auf Graf Leonhard zurückgehen und sie von Maximilian und Ferdinand bestätigt wurden. Ferdinand habe auf ihr Begehr dem Grafen Gabriel den Befehl erteilt, sie ohne Maut passieren zu lassen. Da dieser sich nicht daran hielt, erwuchs diese Rechtssache. Die angeforderten Original urkunden wurden vom kgl. Gericht anerkannt. Die Lienzer widerlegen das Argument, daß die Mautbefreiung nicht ausdrücklich erwähnt werde, mit dem Hinweis, daß die Zahlung der Maut auch nicht erwähnt werde. Es sei auch niemals von altersher Maut bezahlt worden. Die Lienzer berufen sich auf das Gewohnheitsrecht. Was den Befehl an Kroll betrifft,argumentieren die Lienzer, daß dieser die Mautbefreiung dem Kaiser nicht angezeigt habe. Kaiser Ferdinand entscheidet, daß die Lienzer Bürgerschaft nachgewiesen hat, daß sie im Besitz der Mautfreiheit ist und früher auch gewesen sei. Sie soll dieses Recht auch weiterhin innehaben. Die Bürgerschaft muß das Mautgeld seit dem Zeitpunkt der gerichtlichen Ladung zurückerhalten.

Évaluation, élimination et calendrier de conservation

Accroissements

Mode de classement

Conditions d'accès

Conditions de reproduction

Langue des documents

  • allemand

Écriture des documents

    Notes de langue et graphie

    Caractéristiques matérielle et contraintes techniques

    Instruments de recherche

    Existence et lieu de conservation des originaux

    Existence et lieu de conservation des copies

    Unités de description associées

    Descriptions associées

    Note de publication

    Tiroler Geschichtsquellen 5/172

    EAP

    Mots-clés - Sujets

    Mots-clés - Lieux

    Mots-clés - Noms

    Mots-clés - Genre

    Identifiant de la description

    Identifiant du service d'archives

    Règles et/ou conventions utilisées

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    Brouillon

    Niveau de détail

    Moyen

    Dates de production, de révision, de suppression

    Sources

    Zone des entrées