Inventar des Schulmuseums: Die hier ausgestellten Urkunden aus dem Pfarr- und Gemeindearchiv
wurden als Kurzregesten in das Museumsinventar aufgenommen und sind großteils verschollen. Es fehlen die Konfirmierung des Weglohns auf den Arlberg (1525), die Dorfordnung von 1560 des Dorfvogtes Blasi Wolf; die Pfandverschreibung des Landgerichtes an Leonhard Gienger (1583); der Schiedsspruch mit Schnann und Flirsch wegen der Weide Maiskopf (1608), die Baurechtsverleihung
der Pfarre Zams an Petlncuer (1627), der Vergleich wegen des Wasserwaals in der Reit (1638), der Vergleich wegen Erhaltung des Tanzhauses (1640), Der Vergleich wegen Weide in der Reit (1644), die Konfirmierung des Weglohnes (1651); Weiters fehlen Urkunden des Gemeindearchivs von 1691, die Marktfreiheit von 1704, die Sportularordnung von 1716, die Viehstands- und Gemeindevermögenserhebung von 1793, eine Landsturmverordnung von 1809, das Steuerbuch von 1812, Fuhrenausweis für Militärvorspann 1818, Steuervorschreibungen und Mandate 1814-1821 und spätere gedruckte Verordnungen.
Leopold der III. gestattet , dass die Leute von "Pudnew" einen eigenen von St. Jakob am Arl und St. Bartholomä in "Flurns" unabhängigen Priester stiften mögen,
Herzog Sigmund bestätigt die Urkunden zur Priesterstiftung von 1385 und 1389.
Herzog Albrecht III. bestätigt die Priesterstiftung von 1386
Bischof Friedrich von Brixen bestätigt, die von den Leuten im Stanzertal und zu Pudew gemachte Priesterstiftung
Herzog Sigmund bestätigt den Leuten im Stanzertal die Priesterstiftung durch die Herzoge Leopold und Albrecht
Archiv der Gemeinde Pettneu am ArlbergHerzog Albrecht III. bestätigt die von den Leuten zu Pudnew gemachte Stiftung eines Priesters und bestimmt das ein Pfarrer zu Zams und Priester zu St. Jacob "Mit ihm nichts zu schaffen habe".
Herzog Leopold III. gestattet eine Priesterstiftung.
Bischof Friedrich von Brixen bestätigt die Priesterstiftung von Leopold III.
Herzog Leopold III gestattet, dass die Leute von "Pudnew" einen eigenen von St. Jakob am Arl und St. Bartholomä in "Fllurns" (Flirsch) unabhängigen Priester stiften mögen.
Pfarre Pettneu am ArlbergLeopold der III. gestattet , dass die Leute von "Pudnew" einen eigenen unabhängigen Priester stiften mögen,
Archiv der Gemeinde Pettneu am ArlbergWir, Leopold von Gottes Gnaden Herzog zu Österreich, zur Steyermark, zu Karnt und zu Krain, Graf zu Tirol, tun kund, daß unsere Getreuen, die Leut zu Pettneu, einen ewigen Priester zur Kirche unserer lieben Frau daselbst zu Pettneu (Pudnew) eingesetzt und gestiftet haben. Also haben wir, in besonderer Wert schätzung dessen die Gnad getan und tun auch wissentlich kund, daß jägliches Hab und Gut eines jeden Priesters, der die Kirche betreut, nach seinem Tod bei derselben Kirche zur Gänze verbleiben und zu deren Nutz und Frommen verwendet werden soll und zwar trotz aller Irrungen, Unglücksfällen und gewaltsamen Einfällen. Dazu empfehlen wir unserem lieben Ge treuen, dem Hauptmann (wohl an der Etsch) und auch allen Bürgern, Burggrafen und Richtern und auch unseren Amtsleuten und Untertanen, denen dieser Brief gezeigt wird, von diesem Privileg informiert werden
und sich ernstlich danach richten und insbesondere nicht mit Gewalt dagegen vorgehen und sie dabei bleiben lassen trotz mancher lrrungen und Unfällen, oder jemand anderem gestatten das zu tun.
Gegeben zu Bozen am Montag vor Fasnacht nach Christi Geburt, dreizehnhundert Jahr danach, in dem sechsundachtzigsten Jahr (1386)
DrDr Andreas Faistenberger, für die Transkription.
Im Text heißt es, dass die „Leut von Pettneu einen ewigen (ständigen) Priester für die genannte (Eigen-) Kirche unserer lieben Frau gestiftet haben“. Es ist daher anzunehmen, dass die Initiative für die Bestellung eines Priesters für diese Kirche von den Bewohnern von Pettneu ausging (und nicht von Her zog Leopold oder der Kirchenhierarchie) und diese damit wohl auch für dessen Versorgung (mit Lebens mitteln und/oder Geld) aufkamen. Die Urkunde wäre damit mehr ein „Schutzbrief“ bzw. eine Bestätigung bereits geschaffener Verhältnisse durch die Obrigkeit in Person des damaligen Landesfürsten, verbunden mit dem zusätzlichen Privileg, dass die jeweilige Hinterlassenschaft der dort eingesetzten Priester nach deren Tod automatisch in den Besitzstand dieser Eigenkirche bzw. geistlichen Stiftung übergeht.