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Date(s)
- 1837-10-17 (Creation)
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Extent and medium
Original Papier 3 Blatt
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Scope and content
Das Landgericht Imst teilt dem Stadtmagistrat Imst mit, daß zum vorgelegten Gesuch um Bewilligung, die Tschirgant-Staatswaldung abzustecken, vom Kreisamt nach Lokalaugenschein folgende Feststellung getroffen wird: Der Staatswald, in welchem der Obermarkt das Einforstungsrecht genießt, dürfte 200 Joch groß sein. Von dieser Fläche dürften 2 % mit schlagbaren Bäumen versehen sein, 48% sind mit Holz zwischen 40 und 60 Jahren und 50 % mit Holz zwischen 15 und 40 Jahren bestückt. Wegen dieses Befundes wird das Gesuch des Obermarktes abgelehnt, da der Wald noch nicht zur Schlägerung gelegne! ist. Da der Tschirgantwald nach der Waldbereitung von 1779 für Holzaushilfen zum Gemeindebedarf und für Söllleute bestimmt ist, muß die angesuchte Abstockung abgelehnt werden. Die Obermarkter sollten vielmehr ihre Teilwaldungen schonend benützen und bloß verkrüppeltes oder verdorrtes Holz entnehmen und holzverschwenderische Zäune unterlassen. Die Wohlhabenden sollten einen Teil des Brennholzes zukaufen.
Appraisal, destruction and scheduling
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Conditions governing reproduction
Language of material
German
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Publication note
Tiroler Geschichtsquellen 32/M418